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    Erhöhungsantrag

    Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

    Hinweis:

    Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

    Rechtsgrundlagen

    § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Erhöhungsantrag

      Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

      Hinweis:

      Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

      Rechtsgrundlagen

      § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Erhöhungsantrag

        Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

        Hinweis:

        Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

        Rechtsgrundlagen

        § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Erhöhungsantrag

          Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

          Hinweis:

          Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

          Rechtsgrundlagen

          § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Erhöhungsantrag

            Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

            Hinweis:

            Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

            Rechtsgrundlagen

            § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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              Hinweis:

              Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

              Rechtsgrundlagen

              § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                Hinweis:

                Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

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                  Hinweis:

                  Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                  Rechtsgrundlagen

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                    Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                    Hinweis:

                    Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                    Rechtsgrundlagen

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                      Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                      Hinweis:

                      Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                      Rechtsgrundlagen

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                        Hinweis:

                        Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                        Rechtsgrundlagen

                        § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                          Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                          Hinweis:

                          Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                          Rechtsgrundlagen

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                            Hinweis:

                            Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                            Rechtsgrundlagen

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                              Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                              Hinweis:

                              Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                              Rechtsgrundlagen

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                                Hinweis:

                                Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                Rechtsgrundlagen

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                                  Hinweis:

                                  Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                  Rechtsgrundlagen

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                                    Hinweis:

                                    Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                    Rechtsgrundlagen

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                                      Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                      Hinweis:

                                      Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                      Rechtsgrundlagen

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                                        Hinweis:

                                        Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                          Erhöhungsantrag

                                          Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                          Hinweis:

                                          Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                          Rechtsgrundlagen

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                                            Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                            Hinweis:

                                            Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Erhöhungsantrag

                                              Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                              Hinweis:

                                              Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Erhöhungsantrag

                                                Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                Hinweis:

                                                Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Erhöhungsantrag

                                                  Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                  Hinweis:

                                                  Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                                    Erhöhungsantrag

                                                    Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                    Hinweis:

                                                    Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                                      Erhöhungsantrag

                                                      Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                      Hinweis:

                                                      Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Erhöhungsantrag

                                                        Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                        Hinweis:

                                                        Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Erhöhungsantrag

                                                          Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                          Hinweis:

                                                          Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Erhöhungsantrag

                                                            Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                            Hinweis:

                                                            Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Erhöhungsantrag

                                                              Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                              Hinweis:

                                                              Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Erhöhungsantrag

                                                                Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                                Hinweis:

                                                                Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Erhöhungsantrag

                                                                  Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass nach Meinung der/des Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es den jeweiligen Personen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, muss die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigt werden. Kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, ist dieser Antrag vom Entscheidungsträger zurückzuweisen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  § 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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