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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

    Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

    Allgemeines

    Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

    • Volljährige, natürliche Personen
    • Juristische Personen

    Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

    Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

    In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

    In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

    • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
    • Name des Bevollmächtigten
    • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
    • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

    Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

    Umfang der Vollmacht

    Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

    • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
    • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
    • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

    Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

    Absehen von einer Vollmacht

    In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

    • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
    • Angestellte eines Unternehmens
    • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
    • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

    Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

    Dauer einer Vollmacht

    Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

    Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

    Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

    Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

    Tipp:

    Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

    Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

    Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

    Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

    Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

    Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

    • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
    • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

    Formulare

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
    Certified Translation

      Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

      Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

      Allgemeines

      Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

      • Volljährige, natürliche Personen
      • Juristische Personen

      Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

      Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

      In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

      In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

      • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
      • Name des Bevollmächtigten
      • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
      • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

      Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

      Umfang der Vollmacht

      Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

      • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
      • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
      • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

      Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

      Absehen von einer Vollmacht

      In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

      • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
      • Angestellte eines Unternehmens
      • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
      • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

      Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

      Dauer einer Vollmacht

      Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

      Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

      Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

      Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

      Tipp:

      Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

      Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

      Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

      Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

      Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

      Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

      • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
      • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

      Formulare

      Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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        Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

        Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

        Allgemeines

        Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

        • Volljährige, natürliche Personen
        • Juristische Personen

        Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

        Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

        In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

        In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

        • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
        • Name des Bevollmächtigten
        • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
        • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

        Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

        Umfang der Vollmacht

        Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

        • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
        • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
        • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

        Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

        Absehen von einer Vollmacht

        In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

        • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
        • Angestellte eines Unternehmens
        • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
        • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

        Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

        Dauer einer Vollmacht

        Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

        Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

        Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

        Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

        Tipp:

        Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

        Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

        Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

        Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

        Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

        Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

        • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
        • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

        Formulare

        Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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        Certified Translation

          Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

          Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

          Allgemeines

          Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

          • Volljährige, natürliche Personen
          • Juristische Personen

          Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

          Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

          In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

          In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

          • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
          • Name des Bevollmächtigten
          • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
          • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

          Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

          Umfang der Vollmacht

          Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

          • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
          • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
          • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

          Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

          Absehen von einer Vollmacht

          In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

          • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
          • Angestellte eines Unternehmens
          • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
          • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

          Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

          Dauer einer Vollmacht

          Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

          Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

          Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

          Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

          Tipp:

          Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

          Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

          Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

          Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

          Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

          Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

          • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
          • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

          Formulare

          Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
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          Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
          Certified Translation

            Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

            Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

            Allgemeines

            Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

            • Volljährige, natürliche Personen
            • Juristische Personen

            Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

            Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

            In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

            In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

            • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
            • Name des Bevollmächtigten
            • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
            • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

            Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

            Umfang der Vollmacht

            Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

            • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
            • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
            • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

            Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

            Absehen von einer Vollmacht

            In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

            • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
            • Angestellte eines Unternehmens
            • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
            • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

            Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

            Dauer einer Vollmacht

            Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

            Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

            Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

            Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

            Tipp:

            Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

            Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

            Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

            Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

            Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

            Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

            • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
            • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

            Formulare

            Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
            Certified Translation

              Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

              Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

              Allgemeines

              Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

              • Volljährige, natürliche Personen
              • Juristische Personen

              Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

              Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

              In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

              In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

              • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
              • Name des Bevollmächtigten
              • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
              • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

              Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

              Umfang der Vollmacht

              Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

              • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
              • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
              • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

              Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

              Absehen von einer Vollmacht

              In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

              • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
              • Angestellte eines Unternehmens
              • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
              • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

              Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

              Dauer einer Vollmacht

              Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

              Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

              Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

              Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

              Tipp:

              Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

              Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

              Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

              Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

              Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

              Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

              • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
              • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

              Formulare

              Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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                Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                Allgemeines

                Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                • Volljährige, natürliche Personen
                • Juristische Personen

                Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                • Name des Bevollmächtigten
                • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                Umfang der Vollmacht

                Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                Absehen von einer Vollmacht

                In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                • Angestellte eines Unternehmens
                • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                Dauer einer Vollmacht

                Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                Tipp:

                Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                Formulare

                Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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                  Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                  Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                  Allgemeines

                  Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                  • Volljährige, natürliche Personen
                  • Juristische Personen

                  Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                  Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                  In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                  In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                  • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                  • Name des Bevollmächtigten
                  • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                  • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                  Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                  Umfang der Vollmacht

                  Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                  • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                  • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                  • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                  Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                  Absehen von einer Vollmacht

                  In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                  • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                  • Angestellte eines Unternehmens
                  • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                  • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                  Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                  Dauer einer Vollmacht

                  Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                  Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                  Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                  Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                  Tipp:

                  Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                  Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                  Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                  Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                  Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                  Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                  • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                  • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                  Formulare

                  Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                  Certified Translation

                    Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                    Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                    Allgemeines

                    Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                    • Volljährige, natürliche Personen
                    • Juristische Personen

                    Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                    Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                    In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                    In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                    • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                    • Name des Bevollmächtigten
                    • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                    • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                    Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                    Umfang der Vollmacht

                    Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                    • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                    • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                    • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                    Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                    Absehen von einer Vollmacht

                    In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                    • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                    • Angestellte eines Unternehmens
                    • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                    • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                    Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                    Dauer einer Vollmacht

                    Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                    Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                    Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                    Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                    Tipp:

                    Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                    Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                    Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                    Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                    Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                    Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                    • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                    • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                    Formulare

                    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                    Certified Translation

                      Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                      Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                      Allgemeines

                      Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                      • Volljährige, natürliche Personen
                      • Juristische Personen

                      Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                      Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                      In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                      In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                      • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                      • Name des Bevollmächtigten
                      • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                      • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                      Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                      Umfang der Vollmacht

                      Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                      • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                      • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                      • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                      Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                      Absehen von einer Vollmacht

                      In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                      • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                      • Angestellte eines Unternehmens
                      • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                      • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                      Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                      Dauer einer Vollmacht

                      Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                      Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                      Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                      Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                      Tipp:

                      Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                      Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                      Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                      Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                      Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                      Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                      • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                      • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                      Formulare

                      Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                      Certified Translation

                        Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                        Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                        Allgemeines

                        Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                        • Volljährige, natürliche Personen
                        • Juristische Personen

                        Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                        Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                        In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                        In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                        • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                        • Name des Bevollmächtigten
                        • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                        • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                        Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                        Umfang der Vollmacht

                        Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                        • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                        • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                        • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                        Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                        Absehen von einer Vollmacht

                        In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                        • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                        • Angestellte eines Unternehmens
                        • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                        • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                        Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                        Dauer einer Vollmacht

                        Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                        Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                        Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                        Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                        Tipp:

                        Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                        Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                        Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                        Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                        Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                        Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                        • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                        • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                        Formulare

                        Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                        Certified Translation

                          Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                          Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                          Allgemeines

                          Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                          • Volljährige, natürliche Personen
                          • Juristische Personen

                          Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                          Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                          In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                          In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                          • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                          • Name des Bevollmächtigten
                          • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                          • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                          Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                          Umfang der Vollmacht

                          Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                          • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                          • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                          • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                          Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                          Absehen von einer Vollmacht

                          In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                          • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                          • Angestellte eines Unternehmens
                          • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                          • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                          Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                          Dauer einer Vollmacht

                          Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                          Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                          Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                          Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                          Tipp:

                          Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                          Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                          Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                          Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                          Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                          Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                          • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                          • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                          Formulare

                          Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                          Certified Translation

                            Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                            Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                            Allgemeines

                            Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                            • Volljährige, natürliche Personen
                            • Juristische Personen

                            Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                            Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                            In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                            In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                            • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                            • Name des Bevollmächtigten
                            • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                            • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                            Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                            Umfang der Vollmacht

                            Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                            • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                            • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                            • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                            Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                            Absehen von einer Vollmacht

                            In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                            • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                            • Angestellte eines Unternehmens
                            • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                            • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                            Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                            Dauer einer Vollmacht

                            Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                            Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                            Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                            Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                            Tipp:

                            Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                            Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                            Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                            Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                            Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                            Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                            • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                            • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                            Formulare

                            Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                            Certified Translation

                              Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                              Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                              Allgemeines

                              Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                              • Volljährige, natürliche Personen
                              • Juristische Personen

                              Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                              Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                              In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                              In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                              • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                              • Name des Bevollmächtigten
                              • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                              • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                              Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                              Umfang der Vollmacht

                              Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                              • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                              • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                              • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                              Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                              Absehen von einer Vollmacht

                              In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                              • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                              • Angestellte eines Unternehmens
                              • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                              • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                              Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                              Dauer einer Vollmacht

                              Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                              Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                              Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                              Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                              Tipp:

                              Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                              Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                              Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                              Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                              Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                              Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                              • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                              • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                              Formulare

                              Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                              Certified Translation

                                Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                Allgemeines

                                Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                • Volljährige, natürliche Personen
                                • Juristische Personen

                                Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                • Name des Bevollmächtigten
                                • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                Umfang der Vollmacht

                                Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                Absehen von einer Vollmacht

                                In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                • Angestellte eines Unternehmens
                                • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                Dauer einer Vollmacht

                                Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                Tipp:

                                Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                Formulare

                                Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                Certified Translation

                                  Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                  Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                  Allgemeines

                                  Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                  • Volljährige, natürliche Personen
                                  • Juristische Personen

                                  Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                  Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                  In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                  In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                  • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                  • Name des Bevollmächtigten
                                  • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                  • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                  Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                  Umfang der Vollmacht

                                  Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                  • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                  • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                  • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                  Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                  Absehen von einer Vollmacht

                                  In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                  • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                  • Angestellte eines Unternehmens
                                  • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                  • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                  Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                  Dauer einer Vollmacht

                                  Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                  Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                  Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                  Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                  Tipp:

                                  Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                  Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                  Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                  Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                  Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                  Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                  • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                  • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                  Formulare

                                  Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                  Certified Translation

                                    Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                    Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                    Allgemeines

                                    Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                    • Volljährige, natürliche Personen
                                    • Juristische Personen

                                    Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                    Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                    In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                    In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                    • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                    • Name des Bevollmächtigten
                                    • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                    • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                    Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                    Umfang der Vollmacht

                                    Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                    • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                    • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                    • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                    Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                    Absehen von einer Vollmacht

                                    In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                    • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                    • Angestellte eines Unternehmens
                                    • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                    • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                    Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                    Dauer einer Vollmacht

                                    Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                    Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                    Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                    Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                    Tipp:

                                    Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                    Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                    Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                    Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                    Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                    Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                    • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                    • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                    Formulare

                                    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                    Certified Translation

                                      Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                      Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                      Allgemeines

                                      Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                      • Volljährige, natürliche Personen
                                      • Juristische Personen

                                      Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                      Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                      In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                      In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                      • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                      • Name des Bevollmächtigten
                                      • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                      • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                      Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                      Umfang der Vollmacht

                                      Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                      • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                      • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                      • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                      Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                      Absehen von einer Vollmacht

                                      In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                      • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                      • Angestellte eines Unternehmens
                                      • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                      • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                      Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                      Dauer einer Vollmacht

                                      Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                      Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                      Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                      Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                      Tipp:

                                      Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                      Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                      Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                      Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                      Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                      Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                      • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                      • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                      Formulare

                                      Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                      Certified Translation

                                        Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                        Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                        Allgemeines

                                        Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                        • Volljährige, natürliche Personen
                                        • Juristische Personen

                                        Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                        Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                        In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                        In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                        • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                        • Name des Bevollmächtigten
                                        • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                        • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                        Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                        Umfang der Vollmacht

                                        Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                        • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                        • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                        • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                        Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                        Absehen von einer Vollmacht

                                        In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                        • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                        • Angestellte eines Unternehmens
                                        • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                        • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                        Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                        Dauer einer Vollmacht

                                        Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                        Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                        Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                        Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                        Tipp:

                                        Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                        Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                        Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                        Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                        Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                        Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                        • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                        • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                        Formulare

                                        Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                        Certified Translation

                                          Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                          Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                          Allgemeines

                                          Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                          • Volljährige, natürliche Personen
                                          • Juristische Personen

                                          Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                          Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                          In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                          In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                          • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                          • Name des Bevollmächtigten
                                          • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                          • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                          Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                          Umfang der Vollmacht

                                          Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                          • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                          • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                          • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                          Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                          Absehen von einer Vollmacht

                                          In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                          • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                          • Angestellte eines Unternehmens
                                          • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                          • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                          Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                          Dauer einer Vollmacht

                                          Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                          Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                          Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                          Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                          Tipp:

                                          Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                          Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                          Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                          Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                          Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                          Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                          • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                          • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                          Formulare

                                          Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                          Certified Translation

                                            Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                            Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                            Allgemeines

                                            Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                            • Volljährige, natürliche Personen
                                            • Juristische Personen

                                            Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                            Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                            In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                            In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                            • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                            • Name des Bevollmächtigten
                                            • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                            • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                            Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                            Umfang der Vollmacht

                                            Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                            • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                            • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                            • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                            Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                            Absehen von einer Vollmacht

                                            In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                            • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                            • Angestellte eines Unternehmens
                                            • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                            • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                            Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                            Dauer einer Vollmacht

                                            Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                            Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                            Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                            Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                            Tipp:

                                            Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                            Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                            Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                            Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                            Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                            Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                            • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                            • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                            Formulare

                                            Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                            Certified Translation

                                              Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                              Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                              Allgemeines

                                              Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                              • Volljährige, natürliche Personen
                                              • Juristische Personen

                                              Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                              Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                              In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                              In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                              • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                              • Name des Bevollmächtigten
                                              • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                              • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                              Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                              Umfang der Vollmacht

                                              Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                              • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                              • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                              • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                              Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                              Absehen von einer Vollmacht

                                              In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                              • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                              • Angestellte eines Unternehmens
                                              • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                              • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                              Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                              Dauer einer Vollmacht

                                              Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                              Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                              Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                              Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                              Tipp:

                                              Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                              Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                              Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                              Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                              Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                              Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                              • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                              • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                              Formulare

                                              Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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                                                Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                Allgemeines

                                                Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                • Volljährige, natürliche Personen
                                                • Juristische Personen

                                                Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                • Name des Bevollmächtigten
                                                • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                Umfang der Vollmacht

                                                Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                Absehen von einer Vollmacht

                                                In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                • Angestellte eines Unternehmens
                                                • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                Dauer einer Vollmacht

                                                Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                Tipp:

                                                Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                Formulare

                                                Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                Certified Translation

                                                  Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                  Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                  Allgemeines

                                                  Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                  • Volljährige, natürliche Personen
                                                  • Juristische Personen

                                                  Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                  Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                  In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                  In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                  • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                  • Name des Bevollmächtigten
                                                  • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                  • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                  Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                  Umfang der Vollmacht

                                                  Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                  • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                  • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                  • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                  Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                  Absehen von einer Vollmacht

                                                  In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                  • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                  • Angestellte eines Unternehmens
                                                  • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                  • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                  Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                  Dauer einer Vollmacht

                                                  Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                  Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                  Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                  Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                  Tipp:

                                                  Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                  Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                  Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                  Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                  Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                  Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                  • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                  • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                  Formulare

                                                  Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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                                                    Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                    Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                    Allgemeines

                                                    Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                    • Volljährige, natürliche Personen
                                                    • Juristische Personen

                                                    Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                    Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                    In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                    In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                    • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                    • Name des Bevollmächtigten
                                                    • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                    • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                    Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                    Umfang der Vollmacht

                                                    Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                    • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                    • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                    • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                    Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                    Absehen von einer Vollmacht

                                                    In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                    • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                    • Angestellte eines Unternehmens
                                                    • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                    • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                    Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                    Dauer einer Vollmacht

                                                    Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                    Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                    Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                    Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                    Tipp:

                                                    Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                    Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                    Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                    Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                    Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                    Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                    • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                    • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                    Formulare

                                                    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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                                                      Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                      Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                      Allgemeines

                                                      Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                      • Volljährige, natürliche Personen
                                                      • Juristische Personen

                                                      Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                      Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                      In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                      In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                      • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                      • Name des Bevollmächtigten
                                                      • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                      • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                      Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                      Umfang der Vollmacht

                                                      Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                      • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                      • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                      • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                      Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                      Absehen von einer Vollmacht

                                                      In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                      • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                      • Angestellte eines Unternehmens
                                                      • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                      • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                      Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                      Dauer einer Vollmacht

                                                      Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                      Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                      Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                      Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                      Tipp:

                                                      Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                      Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                      Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                      Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                      Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                      Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                      • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                      • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                      Formulare

                                                      Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                      Certified Translation

                                                        Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                        Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                        Allgemeines

                                                        Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                        • Volljährige, natürliche Personen
                                                        • Juristische Personen

                                                        Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                        Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                        In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                        In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                        • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                        • Name des Bevollmächtigten
                                                        • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                        • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                        Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                        Umfang der Vollmacht

                                                        Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                        • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                        • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                        • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                        Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                        Absehen von einer Vollmacht

                                                        In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                        • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                        • Angestellte eines Unternehmens
                                                        • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                        • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                        Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                        Dauer einer Vollmacht

                                                        Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                        Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                        Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                        Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                        Tipp:

                                                        Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                        Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                        Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                        Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                        Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                        Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                        • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                        • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                        Formulare

                                                        Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                        Certified Translation

                                                          Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                          Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                          Allgemeines

                                                          Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                          • Volljährige, natürliche Personen
                                                          • Juristische Personen

                                                          Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                          Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                          In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                          In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                          • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                          • Name des Bevollmächtigten
                                                          • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                          • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                          Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                          Umfang der Vollmacht

                                                          Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                          • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                          • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                          • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                          Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                          Absehen von einer Vollmacht

                                                          In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                          • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                          • Angestellte eines Unternehmens
                                                          • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                          • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                          Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                          Dauer einer Vollmacht

                                                          Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                          Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                          Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                          Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                          Tipp:

                                                          Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                          Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                          Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                          Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                          Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                          Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                          • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                          • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                          Formulare

                                                          Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                          Certified Translation

                                                            Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                            Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                            Allgemeines

                                                            Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                            • Volljährige, natürliche Personen
                                                            • Juristische Personen

                                                            Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                            Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                            In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                            In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                            • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                            • Name des Bevollmächtigten
                                                            • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                            • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                            Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                            Umfang der Vollmacht

                                                            Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                            • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                            • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                            • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                            Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                            Absehen von einer Vollmacht

                                                            In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                            • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                            • Angestellte eines Unternehmens
                                                            • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                            • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                            Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                            Dauer einer Vollmacht

                                                            Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                            Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                            Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                            Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                            Tipp:

                                                            Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                            Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                            Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                            Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                            Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                            Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                            • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                            • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                            Formulare

                                                            Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                            Certified Translation

                                                              Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                              Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                              Allgemeines

                                                              Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                              • Volljährige, natürliche Personen
                                                              • Juristische Personen

                                                              Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                              Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                              In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                              In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                              • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                              • Name des Bevollmächtigten
                                                              • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                              • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                              Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                              Umfang der Vollmacht

                                                              Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                              • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                              • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                              • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                              Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                              Absehen von einer Vollmacht

                                                              In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                              • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                              • Angestellte eines Unternehmens
                                                              • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                              • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                              Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                              Dauer einer Vollmacht

                                                              Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                              Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                              Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                              Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                              Tipp:

                                                              Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                              Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                              Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                              Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                              Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                              Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                              • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                              • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                              Formulare

                                                              Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                              Certified Translation

                                                                Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                                Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                                Allgemeines

                                                                Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                                • Volljährige, natürliche Personen
                                                                • Juristische Personen

                                                                Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                                Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                                In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                                In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                                • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                                • Name des Bevollmächtigten
                                                                • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                                • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                                Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                                Umfang der Vollmacht

                                                                Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                                • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                                • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                                • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                                Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                                Absehen von einer Vollmacht

                                                                In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                                • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                                • Angestellte eines Unternehmens
                                                                • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                                • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                                Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                                Dauer einer Vollmacht

                                                                Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                                Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                                Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                                Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                                Tipp:

                                                                Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                                Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                                Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                                Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                                Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                                Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                                • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                                • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                                Formulare

                                                                Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
                                                                Certified Translation

                                                                  Vollmacht − Vertretung bei Behördenwegen

                                                                  Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.

                                                                  Allgemeines

                                                                  Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:

                                                                  • Volljährige, natürliche Personen
                                                                  • Juristische Personen

                                                                  Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht

                                                                  Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.

                                                                  In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.

                                                                  In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:

                                                                  • Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
                                                                  • Name des Bevollmächtigten
                                                                  • Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
                                                                  • Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird

                                                                  Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

                                                                  Umfang der Vollmacht

                                                                  Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:

                                                                  • Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
                                                                  • Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
                                                                  • Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht

                                                                  Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang. 

                                                                  Absehen von einer Vollmacht

                                                                  In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:

                                                                  • Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
                                                                  • Angestellte eines Unternehmens
                                                                  • Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
                                                                  • Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

                                                                  Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).

                                                                  Dauer einer Vollmacht

                                                                  Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.

                                                                  Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.

                                                                  Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung

                                                                  Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:

                                                                  Tipp:

                                                                  Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.

                                                                  Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten

                                                                  Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.

                                                                  Besondere Vorschriften für die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren

                                                                  Die Anmeldung von natürlichen Personen zu FinanzOnline (→ BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.

                                                                  Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschließlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen: 

                                                                  • Für juristische Personen, die durch eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
                                                                  • Für juristische Personen, die durch mehrere natürliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten bzw. mehrere Bevollmächtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese über eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfügt bzw. verfügen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.

                                                                  Formulare

                                                                  Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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