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Checkliste Aufenthalt in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
Aktuelle Checkliste zum Aufenthalt in Österreich für EU-Bürger*.
Thema | Detailinformationen | Erledigt |
Herkunftsland | Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde, Schule etc.) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden. | |
Aufenthalt bis zu drei Monate |
EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird). |
|
Aufenthalt von mehr als drei Monaten | Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. | |
Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Checkliste Aufenthalt in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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Herkunftsland | Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde, Schule etc.) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden. | |
Aufenthalt bis zu drei Monate |
EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird). |
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Aufenthalt von mehr als drei Monaten | Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. | |
Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
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* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird). |
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Aufenthalt von mehr als drei Monaten | Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. | |
Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
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Aufenthalt von mehr als drei Monaten | Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. | |
Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
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Aktuelle Checkliste zum Aufenthalt in Österreich für EU-Bürger*.
Thema | Detailinformationen | Erledigt |
Herkunftsland | Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde, Schule etc.) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden. | |
Aufenthalt bis zu drei Monate |
EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird). |
|
Aufenthalt von mehr als drei Monaten | Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. | |
Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Checkliste Aufenthalt in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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Aufenthalt bis zu drei Monate |
EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird). |
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Aufenthalt von mehr als drei Monaten | Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. | |
Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
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Checkliste Aufenthalt in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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Daueraufenthalt | Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
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* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird). |
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* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
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