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    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Behindertenpass

    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

    Allgemeine Informationen

    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

    Voraussetzungen

    Der Behindertenpass steht Personen zu,

    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

    Zuständige Stelle

    Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

    Verfahrensablauf

    Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    Weiterführende Links

    Behindertenpass (→ SMS)

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Certified Translation

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      Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

      Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

      Voraussetzungen

      Der Behindertenpass steht Personen zu,

      • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

      Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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        Voraussetzungen

        Der Behindertenpass steht Personen zu,

        • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

        Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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          Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

          Voraussetzungen

          Der Behindertenpass steht Personen zu,

          • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

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            Voraussetzungen

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            • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

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              Voraussetzungen

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              • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

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                      Voraussetzungen

                      Der Behindertenpass steht Personen zu,

                      • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                      Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                      Zuständige Stelle

                      Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                      Verfahrensablauf

                      Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                      Erforderliche Unterlagen

                      Zusätzliche Informationen

                      Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                      Weiterführende Links

                      Behindertenpass (→ SMS)

                      Rechtsgrundlagen

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                      Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                        Behindertenpass

                        Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                        Allgemeine Informationen

                        Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                        Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                        Voraussetzungen

                        Der Behindertenpass steht Personen zu,

                        • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                        Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                        Zuständige Stelle

                        Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                        Verfahrensablauf

                        Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                        Erforderliche Unterlagen

                        Zusätzliche Informationen

                        Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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                          Behindertenpass

                          Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                          Allgemeine Informationen

                          Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                          Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                          Voraussetzungen

                          Der Behindertenpass steht Personen zu,

                          • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                          Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                          Zuständige Stelle

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                          Verfahrensablauf

                          Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

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                            Allgemeine Informationen

                            Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                            Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                            Voraussetzungen

                            Der Behindertenpass steht Personen zu,

                            • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                            Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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                            Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

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                              Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

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                              Voraussetzungen

                              Der Behindertenpass steht Personen zu,

                              • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                              Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                              Zuständige Stelle

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                              Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                              Erforderliche Unterlagen

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                              Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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                                Voraussetzungen

                                Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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                                  Voraussetzungen

                                  Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                  • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

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                                  Zuständige Stelle

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                                    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                    Allgemeine Informationen

                                    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                    Voraussetzungen

                                    Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                    Zuständige Stelle

                                    Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                    Verfahrensablauf

                                    Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                    Erforderliche Unterlagen

                                    Zusätzliche Informationen

                                    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                    Weiterführende Links

                                    Behindertenpass (→ SMS)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Zum Formular

                                    Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                      Behindertenpass

                                      Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                      Allgemeine Informationen

                                      Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                      Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                      Voraussetzungen

                                      Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                      • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                      Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                      Zuständige Stelle

                                      Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                      Verfahrensablauf

                                      Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                      Erforderliche Unterlagen

                                      Zusätzliche Informationen

                                      Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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                                        Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                        Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                        Voraussetzungen

                                        Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                        • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                        Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                        Zuständige Stelle

                                        Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                        Verfahrensablauf

                                        Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                        Erforderliche Unterlagen

                                        Zusätzliche Informationen

                                        Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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                                          Allgemeine Informationen

                                          Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                          Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                          Voraussetzungen

                                          Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                          • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                          Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                          Zuständige Stelle

                                          Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                          Verfahrensablauf

                                          Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                          Erforderliche Unterlagen

                                          Zusätzliche Informationen

                                          Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                          Weiterführende Links

                                          Behindertenpass (→ SMS)

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                                          Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
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                                            Behindertenpass

                                            Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                            Allgemeine Informationen

                                            Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                            Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                            Voraussetzungen

                                            Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                            • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                            Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                            Zuständige Stelle

                                            Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                            Verfahrensablauf

                                            Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                            Erforderliche Unterlagen

                                            Zusätzliche Informationen

                                            Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                            Weiterführende Links

                                            Behindertenpass (→ SMS)

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                                            Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
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                                              Allgemeine Informationen

                                              Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                              Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                              Voraussetzungen

                                              Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                              • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                              Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                              Zuständige Stelle

                                              Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                              Verfahrensablauf

                                              Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                              Erforderliche Unterlagen

                                              Zusätzliche Informationen

                                              Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                              Weiterführende Links

                                              Behindertenpass (→ SMS)

                                              Rechtsgrundlagen

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                                              Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                                Behindertenpass

                                                Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                Allgemeine Informationen

                                                Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                Voraussetzungen

                                                Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                Zuständige Stelle

                                                Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                Verfahrensablauf

                                                Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                Erforderliche Unterlagen

                                                Zusätzliche Informationen

                                                Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                Weiterführende Links

                                                Behindertenpass (→ SMS)

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                                                Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                                  Behindertenpass

                                                  Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                  Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                  Voraussetzungen

                                                  Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                  • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                  Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                  Zuständige Stelle

                                                  Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                  Verfahrensablauf

                                                  Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                  Erforderliche Unterlagen

                                                  Zusätzliche Informationen

                                                  Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                  Weiterführende Links

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                                                  Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
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                                                    Behindertenpass

                                                    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                    Voraussetzungen

                                                    Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                    Zuständige Stelle

                                                    Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                    Verfahrensablauf

                                                    Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                    Erforderliche Unterlagen

                                                    Zusätzliche Informationen

                                                    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                    Weiterführende Links

                                                    Behindertenpass (→ SMS)

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                                                      Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                      Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                      Voraussetzungen

                                                      Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                      • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                      Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                      Zuständige Stelle

                                                      Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                      Verfahrensablauf

                                                      Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                      Erforderliche Unterlagen

                                                      Zusätzliche Informationen

                                                      Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                      Weiterführende Links

                                                      Behindertenpass (→ SMS)

                                                      Rechtsgrundlagen

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                                                      Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                                        Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                        Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                        Voraussetzungen

                                                        Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                        • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                        Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                        Zuständige Stelle

                                                        Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                        Verfahrensablauf

                                                        Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                        Erforderliche Unterlagen

                                                        Zusätzliche Informationen

                                                        Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                        Weiterführende Links

                                                        Behindertenpass (→ SMS)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Zum Formular

                                                        Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                        Certified Translation

                                                          Behindertenpass

                                                          Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                          Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                          Voraussetzungen

                                                          Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                          • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                          Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                          Zuständige Stelle

                                                          Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                          Verfahrensablauf

                                                          Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                          Erforderliche Unterlagen

                                                          Zusätzliche Informationen

                                                          Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                          Weiterführende Links

                                                          Behindertenpass (→ SMS)

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                                                          Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                                            Behindertenpass

                                                            Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                            Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                            Voraussetzungen

                                                            Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                            • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                            Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                            Zuständige Stelle

                                                            Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                            Verfahrensablauf

                                                            Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                            Erforderliche Unterlagen

                                                            Zusätzliche Informationen

                                                            Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                            Weiterführende Links

                                                            Behindertenpass (→ SMS)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Zum Formular

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                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                            Certified Translation

                                                              Behindertenpass

                                                              Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                              Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                              Voraussetzungen

                                                              Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                              • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                              Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                              Zuständige Stelle

                                                              Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                              Verfahrensablauf

                                                              Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                              Erforderliche Unterlagen

                                                              Zusätzliche Informationen

                                                              Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                              Weiterführende Links

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                                                              Rechtsgrundlagen

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                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                                                Behindertenpass

                                                                Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                                Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                                Voraussetzungen

                                                                Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                                • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                                Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                                Zuständige Stelle

                                                                Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                                Verfahrensablauf

                                                                Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                                Erforderliche Unterlagen

                                                                Zusätzliche Informationen

                                                                Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                                Weiterführende Links

                                                                Behindertenpass (→ SMS)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Zum Formular

                                                                Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                Certified Translation

                                                                  Behindertenpass

                                                                  Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

                                                                  Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

                                                                  Voraussetzungen

                                                                  Der Behindertenpass steht Personen zu,

                                                                  • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

                                                                  Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

                                                                  Zuständige Stelle

                                                                  Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

                                                                  Verfahrensablauf

                                                                  Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

                                                                  Erforderliche Unterlagen

                                                                  Zusätzliche Informationen

                                                                  Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

                                                                  Weiterführende Links

                                                                  Behindertenpass (→ SMS)

                                                                  Rechtsgrundlagen

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 06.08.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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