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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

    Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

    Hinweis:

    Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Sozialversicherungsbeiträge

    Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

    In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Einkommensteuerpflicht

    Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

    Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

    Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

    Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

    Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

    Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

    Umsatzsteuer

    Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

    Beispiel

    Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

    Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
    Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
    Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
    abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
    abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
    Einkommen       5.674,16 Euro

    Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

    Online-Ratgeber und -Rechner

    Personenbetreuung

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    Formulare

    Formular E1 und Beilage E1a

    Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

      Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

      Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

      Hinweis:

      Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

      Sozialversicherungsbeiträge

      Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

      In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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      Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

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      Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

      Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

      Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

      Umsatzsteuer

      Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

      Beispiel

      Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

      Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
      Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
      Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
      abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
      Einkommen       5.674,16 Euro

      Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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        Hinweis:

        Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

        Sozialversicherungsbeiträge

        Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

        In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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        Einkommensteuerpflicht

        Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

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        Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

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        Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

        Beispiel

        Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

        Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
        Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
        Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
        abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
        abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
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        Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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          Hinweis:

          Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

          Sozialversicherungsbeiträge

          Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

          In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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          Einkommensteuerpflicht

          Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

          Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

          Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

          Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

          Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

          Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

          Umsatzsteuer

          Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

          Beispiel

          Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

          Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
          Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
          Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
          abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
          abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
          Einkommen       5.674,16 Euro

          Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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          • Bundesministerium für Finanzen
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            Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

            Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

            Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

            Hinweis:

            Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

            Sozialversicherungsbeiträge

            Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

            In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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            Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

            Einkommensteuerpflicht

            Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

            Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

            Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

            Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

            Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

            Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

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            Beispiel

            Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

            Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
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            Einkommen       5.674,16 Euro

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            • Bundesministerium für Finanzen
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              Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

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              Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

              Hinweis:

              Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

              Sozialversicherungsbeiträge

              Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

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              Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

              Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

              Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

              Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

              Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

              Umsatzsteuer

              Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

              Beispiel

              Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

              Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
              Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
              Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
              abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
              abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
              Einkommen       5.674,16 Euro

              Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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              Für den Inhalt verantwortlich:
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              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                Hinweis:

                Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                Sozialversicherungsbeiträge

                Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                Rechtsgrundlagen

                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                Einkommensteuerpflicht

                Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                Umsatzsteuer

                Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                Beispiel

                Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                Einkommen       5.674,16 Euro

                Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                  Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                  Hinweis:

                  Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                  Sozialversicherungsbeiträge

                  Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                  In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                  Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                  Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                  Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                  Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                  Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                  Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                  Umsatzsteuer

                  Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                  Beispiel

                  Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                  Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                  Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                  Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                  abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                  abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                  Einkommen       5.674,16 Euro

                  Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                    Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                    Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                    Hinweis:

                    Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                    Sozialversicherungsbeiträge

                    Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                    In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                    Einkommensteuerpflicht

                    Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                    Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                    Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                    Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                    Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

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                    Umsatzsteuer

                    Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                    Beispiel

                    Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                    Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                    Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                    Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                    abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                    abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                    Einkommen       5.674,16 Euro

                    Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                      Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                      Hinweis:

                      Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                      Sozialversicherungsbeiträge

                      Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

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                      Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                      Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

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                      Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                      Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                      Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                      Umsatzsteuer

                      Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                      Beispiel

                      Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                      Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                      Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                      Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                      abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                      Einkommen       5.674,16 Euro

                      Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                        Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                        Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                        Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                        Hinweis:

                        Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                        Sozialversicherungsbeiträge

                        Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                        In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                        Rechtsgrundlagen

                        Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                        Einkommensteuerpflicht

                        Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                        Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                        Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                        Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                        Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                        Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                        Umsatzsteuer

                        Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                        Beispiel

                        Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                        Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                        Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                        Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                        abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                        abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                        Einkommen       5.674,16 Euro

                        Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                          Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                          Hinweis:

                          Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                          Sozialversicherungsbeiträge

                          Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                          In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                          Rechtsgrundlagen

                          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                          Einkommensteuerpflicht

                          Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                          Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                          Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                          Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                          Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                          Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                          Umsatzsteuer

                          Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                          Beispiel

                          Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                          Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                          Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                          Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                          abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                          abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                          Einkommen       5.674,16 Euro

                          Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                            Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                            Hinweis:

                            Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                            Sozialversicherungsbeiträge

                            Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                            In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                            Einkommensteuerpflicht

                            Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                            Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                            Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                            Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                            Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                            Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                            Umsatzsteuer

                            Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                            Beispiel

                            Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                            Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                            Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                            Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                            abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                            abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                            Einkommen       5.674,16 Euro

                            Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                            Online-Ratgeber und -Rechner

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                            Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
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                              Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                              Hinweis:

                              Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                              Sozialversicherungsbeiträge

                              Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                              In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                              Einkommensteuerpflicht

                              Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                              Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                              Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                              Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                              Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                              Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                              Umsatzsteuer

                              Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                              Beispiel

                              Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                              Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                              Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                              Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                              abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                              abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                              Einkommen       5.674,16 Euro

                              Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                                Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                Hinweis:

                                Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                Sozialversicherungsbeiträge

                                Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                                Rechtsgrundlagen

                                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                Einkommensteuerpflicht

                                Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                Umsatzsteuer

                                Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                Beispiel

                                Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                Einkommen       5.674,16 Euro

                                Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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                                  Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                  Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                  Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                  Hinweis:

                                  Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                  Sozialversicherungsbeiträge

                                  Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                  In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                                  Rechtsgrundlagen

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                                  Einkommensteuerpflicht

                                  Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                  Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                  Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                  Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                  Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                  Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                  Umsatzsteuer

                                  Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                  Beispiel

                                  Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                  Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                  Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                  Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                  abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                  abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                  Einkommen       5.674,16 Euro

                                  Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                  Online-Ratgeber und -Rechner

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                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                    Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                    Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                    Hinweis:

                                    Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                    Sozialversicherungsbeiträge

                                    Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                    In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

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                                    Einkommensteuerpflicht

                                    Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                    Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                    Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                    Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                    Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                    Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                    Umsatzsteuer

                                    Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                    Beispiel

                                    Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                    Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                    Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                    Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                    abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                    abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                    Einkommen       5.674,16 Euro

                                    Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                    Online-Ratgeber und -Rechner

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                                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                      Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                      Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                      Hinweis:

                                      Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                      Sozialversicherungsbeiträge

                                      Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                      In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                      Weiterführende Links

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                      Einkommensteuerpflicht

                                      Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                      Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                      Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                      Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                      Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                      Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                      Umsatzsteuer

                                      Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                      Beispiel

                                      Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                      Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                      Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                      Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                      abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                      Einkommen       5.674,16 Euro

                                      Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                      Online-Ratgeber und -Rechner

                                      Personenbetreuung

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                                      Formular E1 und Beilage E1a

                                      Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Bundesministerium für Finanzen
                                      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                        Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                        Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                        Hinweis:

                                        Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                        Sozialversicherungsbeiträge

                                        Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                        In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                        Weiterführende Links

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                        Einkommensteuerpflicht

                                        Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                        Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                        Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                        Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                        Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                        Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                        Umsatzsteuer

                                        Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                        Beispiel

                                        Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                        Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                        Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                        Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                        abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                        abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                        Einkommen       5.674,16 Euro

                                        Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                        Online-Ratgeber und -Rechner

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                                        Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Bundesministerium für Finanzen
                                        • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                          Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                          Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                          Hinweis:

                                          Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                          Sozialversicherungsbeiträge

                                          Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                          In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                          Weiterführende Links

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                          Einkommensteuerpflicht

                                          Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                          Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                          Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                          Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                          Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                          Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                          Umsatzsteuer

                                          Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                          Beispiel

                                          Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                          Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                          Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                          Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                          abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                          abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                          Einkommen       5.674,16 Euro

                                          Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                          Online-Ratgeber und -Rechner

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                                          Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Bundesministerium für Finanzen
                                          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                            Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                            Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                            Hinweis:

                                            Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                            Sozialversicherungsbeiträge

                                            Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                            In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                            Weiterführende Links

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                            Einkommensteuerpflicht

                                            Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                            Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                            Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                            Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                            Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                            Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                            Umsatzsteuer

                                            Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                            Beispiel

                                            Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                            Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                            Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                            Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                            abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                            abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                            Einkommen       5.674,16 Euro

                                            Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                            Online-Ratgeber und -Rechner

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                                            Formular E1 und Beilage E1a

                                            Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Bundesministerium für Finanzen
                                            • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                              Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                              Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                              Hinweis:

                                              Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                              Sozialversicherungsbeiträge

                                              Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                              In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                              Weiterführende Links

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                              Einkommensteuerpflicht

                                              Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                              Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                              Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                              Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                              Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                              Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                              Umsatzsteuer

                                              Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                              Beispiel

                                              Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                              Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                              Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                              Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                              abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                              abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                              Einkommen       5.674,16 Euro

                                              Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                              Online-Ratgeber und -Rechner

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                                              Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Bundesministerium für Finanzen
                                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                Hinweis:

                                                Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                Sozialversicherungsbeiträge

                                                Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                Weiterführende Links

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                Einkommensteuerpflicht

                                                Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                Umsatzsteuer

                                                Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                Beispiel

                                                Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                Einkommen       5.674,16 Euro

                                                Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                Online-Ratgeber und -Rechner

                                                Personenbetreuung

                                                Weiterführende Links

                                                Formulare

                                                Formular E1 und Beilage E1a

                                                Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Bundesministerium für Finanzen
                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                  Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                  Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                  Hinweis:

                                                  Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                  Sozialversicherungsbeiträge

                                                  Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                  In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                  Weiterführende Links

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                  Einkommensteuerpflicht

                                                  Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                  Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                  Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                  Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                  Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                  Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                  Umsatzsteuer

                                                  Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                  Beispiel

                                                  Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                  Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                  Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                  Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                  abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                  abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                  Einkommen       5.674,16 Euro

                                                  Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                  Online-Ratgeber und -Rechner

                                                  Personenbetreuung

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                                                  Formular E1 und Beilage E1a

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                    Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                    Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                    Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                    Hinweis:

                                                    Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                    Sozialversicherungsbeiträge

                                                    Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                    In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                    Weiterführende Links

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                    Einkommensteuerpflicht

                                                    Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                    Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                    Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                    Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                    Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                    Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                    Umsatzsteuer

                                                    Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                    Beispiel

                                                    Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                    Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                    Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                    Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                    abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                    abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                    Einkommen       5.674,16 Euro

                                                    Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                    Online-Ratgeber und -Rechner

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                                                    Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Bundesministerium für Finanzen
                                                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                      Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                      Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                      Hinweis:

                                                      Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                      Sozialversicherungsbeiträge

                                                      Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                      In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                      Weiterführende Links

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                      Einkommensteuerpflicht

                                                      Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                      Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                      Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                      Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                      Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                      Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                      Umsatzsteuer

                                                      Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                      Beispiel

                                                      Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                      Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                      Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                      Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                      abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                      Einkommen       5.674,16 Euro

                                                      Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                      Online-Ratgeber und -Rechner

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                                                      Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Bundesministerium für Finanzen
                                                      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                        Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                        Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                        Hinweis:

                                                        Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                        Sozialversicherungsbeiträge

                                                        Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                        In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                        Weiterführende Links

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                        Einkommensteuerpflicht

                                                        Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                        Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                        Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                        Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                        Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                        Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                        Umsatzsteuer

                                                        Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                        Beispiel

                                                        Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                        Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                        Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                        Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                        abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                        abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                        Einkommen       5.674,16 Euro

                                                        Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                        Online-Ratgeber und -Rechner

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                                                        Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Bundesministerium für Finanzen
                                                        • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                          Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                          Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                          Hinweis:

                                                          Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                          Sozialversicherungsbeiträge

                                                          Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                          In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                          Weiterführende Links

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                          Einkommensteuerpflicht

                                                          Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                          Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                          Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                          Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                          Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                          Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                          Umsatzsteuer

                                                          Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                          Beispiel

                                                          Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                          Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                          Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                          Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                          abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                          abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                          Einkommen       5.674,16 Euro

                                                          Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                          Online-Ratgeber und -Rechner

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                                                          Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Bundesministerium für Finanzen
                                                          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                            Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                            Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                            Hinweis:

                                                            Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                            Sozialversicherungsbeiträge

                                                            Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                            In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                            Weiterführende Links

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                            Einkommensteuerpflicht

                                                            Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                            Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                            Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                            Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                            Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                            Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                            Umsatzsteuer

                                                            Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                            Beispiel

                                                            Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                            Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                            Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                            Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                            abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                            abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                            Einkommen       5.674,16 Euro

                                                            Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                            Online-Ratgeber und -Rechner

                                                            Personenbetreuung

                                                            Weiterführende Links

                                                            Formulare

                                                            Formular E1 und Beilage E1a

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
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                                                              Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                              Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                              Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                              Hinweis:

                                                              Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                              Sozialversicherungsbeiträge

                                                              Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                              In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                              Weiterführende Links

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                              Einkommensteuerpflicht

                                                              Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                              Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                              Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                              Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                              Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                              Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                              Umsatzsteuer

                                                              Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                              Beispiel

                                                              Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                              Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                              Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                              Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                              abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                              abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                              Einkommen       5.674,16 Euro

                                                              Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                              Online-Ratgeber und -Rechner

                                                              Personenbetreuung

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                                                              Formulare

                                                              Formular E1 und Beilage E1a

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
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                                                                Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                                Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                                Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                                Hinweis:

                                                                Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                                Sozialversicherungsbeiträge

                                                                Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                                In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                                Weiterführende Links

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                                Einkommensteuerpflicht

                                                                Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                                Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                                Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                                Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                                Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                                Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                                Umsatzsteuer

                                                                Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                                Beispiel

                                                                Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                                Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                                Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                                Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                                abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                                abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                                Einkommen       5.674,16 Euro

                                                                Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                                Online-Ratgeber und -Rechner

                                                                Personenbetreuung

                                                                Weiterführende Links

                                                                Formulare

                                                                Formular E1 und Beilage E1a

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Bundesministerium für Finanzen
                                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

                                                                  Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                                  Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                                  Sozialversicherungsbeiträge

                                                                  Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

                                                                  In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

                                                                  Weiterführende Links

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                                  Einkommensteuerpflicht

                                                                  Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

                                                                  Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

                                                                  Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

                                                                  Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

                                                                  Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

                                                                  Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

                                                                  Umsatzsteuer

                                                                  Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

                                                                  Beispiel

                                                                  Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

                                                                  Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
                                                                  Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
                                                                  Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
                                                                  abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
                                                                  abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
                                                                  Einkommen       5.674,16 Euro

                                                                  Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

                                                                  Online-Ratgeber und -Rechner

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz