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    Pflegestipendium

    Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

    Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

    Förderbare Ausbildungen

    Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

    • Pflegeassistenz
    • Pflegefachassistenz
    • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
    • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
      • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
    Hinweis:

    Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

    Zielgruppe

    Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

    • Arbeitsuchende
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
      • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

    Voraussetzungen

    • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
    • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
    • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
    Achtung:

    Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

    Stipendium

    • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
    • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
    • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
    • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
    • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
    • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
    • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

    Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

    Achtung:

    Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

    Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Pflegestipendium

      Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

      Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

      Förderbare Ausbildungen

      Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

      • Pflegeassistenz
      • Pflegefachassistenz
      • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
      • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
        • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
      Hinweis:

      Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

      Zielgruppe

      Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

      • Arbeitsuchende
      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
        • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

      Voraussetzungen

      • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
      • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
      • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
      Achtung:

      Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

      Stipendium

      • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
      • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
      • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
      • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
      • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
      • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
      • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

      Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

      Achtung:

      Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

      Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Pflegestipendium

        Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

        Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

        Förderbare Ausbildungen

        Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

        • Pflegeassistenz
        • Pflegefachassistenz
        • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
        • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
          • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
        Hinweis:

        Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

        Zielgruppe

        Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

        • Arbeitsuchende
        • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
          • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

        Voraussetzungen

        • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
        • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
        • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
        Achtung:

        Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

        Stipendium

        • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
        • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
        • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
        • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
        • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
        • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
        • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

        Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

        Achtung:

        Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

        Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Pflegestipendium

          Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

          Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

          Förderbare Ausbildungen

          Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

          • Pflegeassistenz
          • Pflegefachassistenz
          • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
          • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
            • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
          Hinweis:

          Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

          Zielgruppe

          Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

          • Arbeitsuchende
          • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
            • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

          Voraussetzungen

          • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
          • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
          • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
          Achtung:

          Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

          Stipendium

          • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
          • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
          • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
          • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
          • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
          • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
          • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

          Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

          Achtung:

          Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

          Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Pflegestipendium

            Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

            Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

            Förderbare Ausbildungen

            Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

            • Pflegeassistenz
            • Pflegefachassistenz
            • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
            • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
              • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
            Hinweis:

            Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

            Zielgruppe

            Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

            • Arbeitsuchende
            • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
              • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

            Voraussetzungen

            • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
            • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
            • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
            Achtung:

            Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

            Stipendium

            • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
            • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
            • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
            • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
            • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
            • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
            • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

            Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

            Achtung:

            Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

            Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Pflegestipendium

              Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

              Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

              Förderbare Ausbildungen

              Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

              • Pflegeassistenz
              • Pflegefachassistenz
              • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
              • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
              Hinweis:

              Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

              Zielgruppe

              Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

              • Arbeitsuchende
              • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

              Voraussetzungen

              • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
              • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
              • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
              Achtung:

              Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

              Stipendium

              • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
              • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
              • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
              • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
              • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
              • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
              • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

              Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

              Achtung:

              Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

              Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Pflegestipendium

                Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                Förderbare Ausbildungen

                Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                • Pflegeassistenz
                • Pflegefachassistenz
                • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                  • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                Hinweis:

                Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                Zielgruppe

                Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                • Arbeitsuchende
                • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                  • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                Voraussetzungen

                • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                Achtung:

                Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                Stipendium

                • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                Achtung:

                Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Pflegestipendium

                  Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                  Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                  Förderbare Ausbildungen

                  Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                  • Pflegeassistenz
                  • Pflegefachassistenz
                  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                  Hinweis:

                  Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                  Zielgruppe

                  Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                  • Arbeitsuchende
                  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                  Voraussetzungen

                  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                  Achtung:

                  Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                  Stipendium

                  • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                  • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                  Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                  Achtung:

                  Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                  Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Pflegestipendium

                    Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                    Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                    Förderbare Ausbildungen

                    Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                    • Pflegeassistenz
                    • Pflegefachassistenz
                    • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                    • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                      • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                    Hinweis:

                    Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                    Zielgruppe

                    Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                    • Arbeitsuchende
                    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                      • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                    Voraussetzungen

                    • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                    • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                    • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                    Achtung:

                    Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                    Stipendium

                    • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                    • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                    • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                    • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                    • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                    • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                    • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                    Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                    Achtung:

                    Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                    Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Pflegestipendium

                      Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                      Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                      Förderbare Ausbildungen

                      Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                      • Pflegeassistenz
                      • Pflegefachassistenz
                      • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                      • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                        • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                      Hinweis:

                      Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                      Zielgruppe

                      Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                      • Arbeitsuchende
                      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                        • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                      Voraussetzungen

                      • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                      • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                      • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                      Achtung:

                      Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                      Stipendium

                      • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                      • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                      • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                      • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                      • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                      • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                      • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                      Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                      Achtung:

                      Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                      Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Pflegestipendium

                        Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                        Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                        Förderbare Ausbildungen

                        Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                        • Pflegeassistenz
                        • Pflegefachassistenz
                        • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                        • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                          • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                        Hinweis:

                        Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                        Zielgruppe

                        Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                        • Arbeitsuchende
                        • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                          • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                        Voraussetzungen

                        • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                        • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                        • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                        Achtung:

                        Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                        Stipendium

                        • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                        • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                        • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                        • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                        • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                        • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                        • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                        Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                        Achtung:

                        Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                        Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Pflegestipendium

                          Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                          Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                          Förderbare Ausbildungen

                          Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                          • Pflegeassistenz
                          • Pflegefachassistenz
                          • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                          • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                            • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                          Hinweis:

                          Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                          Zielgruppe

                          Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                          • Arbeitsuchende
                          • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                            • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                          Voraussetzungen

                          • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                          • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                          • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                          Achtung:

                          Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                          Stipendium

                          • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                          • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                          • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                          • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                          • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                          • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                          • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                          Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                          Achtung:

                          Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                          Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Pflegestipendium

                            Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                            Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                            Förderbare Ausbildungen

                            Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                            • Pflegeassistenz
                            • Pflegefachassistenz
                            • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                            • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                              • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                            Hinweis:

                            Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                            Zielgruppe

                            Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                            • Arbeitsuchende
                            • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                              • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                            Voraussetzungen

                            • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                            • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                            • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                            Achtung:

                            Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                            Stipendium

                            • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                            • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                            • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                            • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                            • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                            • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                            • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                            Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                            Achtung:

                            Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                            Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Pflegestipendium

                              Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                              Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                              Förderbare Ausbildungen

                              Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                              • Pflegeassistenz
                              • Pflegefachassistenz
                              • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                              • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                              Hinweis:

                              Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                              Zielgruppe

                              Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                              • Arbeitsuchende
                              • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                              Voraussetzungen

                              • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                              • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                              • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                              Achtung:

                              Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                              Stipendium

                              • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                              • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                              • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                              • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                              • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                              • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                              • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                              Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                              Achtung:

                              Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                              Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Pflegestipendium

                                Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                Förderbare Ausbildungen

                                Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                • Pflegeassistenz
                                • Pflegefachassistenz
                                • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                  • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                Hinweis:

                                Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                Zielgruppe

                                Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                • Arbeitsuchende
                                • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                  • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                Voraussetzungen

                                • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                Achtung:

                                Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                Stipendium

                                • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                Achtung:

                                Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Pflegestipendium

                                  Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                  Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                  Förderbare Ausbildungen

                                  Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                  • Pflegeassistenz
                                  • Pflegefachassistenz
                                  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                  Hinweis:

                                  Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                  Zielgruppe

                                  Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                  • Arbeitsuchende
                                  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                  Voraussetzungen

                                  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                  Achtung:

                                  Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                  Stipendium

                                  • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                  • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                  Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                  Achtung:

                                  Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                  Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Pflegestipendium

                                    Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                    Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                    Förderbare Ausbildungen

                                    Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                    • Pflegeassistenz
                                    • Pflegefachassistenz
                                    • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                    • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                      • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                    Hinweis:

                                    Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                    Zielgruppe

                                    Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                    • Arbeitsuchende
                                    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                      • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                    Voraussetzungen

                                    • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                    • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                    • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                    Achtung:

                                    Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                    Stipendium

                                    • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                    • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                    • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                    • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                    • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                    • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                    • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                    Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                    Achtung:

                                    Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                    Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Pflegestipendium

                                      Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                      Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                      Förderbare Ausbildungen

                                      Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                      • Pflegeassistenz
                                      • Pflegefachassistenz
                                      • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                      • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                        • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                      Hinweis:

                                      Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                      Zielgruppe

                                      Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                      • Arbeitsuchende
                                      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                        • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                      Voraussetzungen

                                      • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                      • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                      • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                      Achtung:

                                      Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                      Stipendium

                                      • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                      • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                      • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                      • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                      • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                      • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                      • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                      Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                      Achtung:

                                      Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Pflegestipendium

                                        Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                        Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                        Förderbare Ausbildungen

                                        Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                        • Pflegeassistenz
                                        • Pflegefachassistenz
                                        • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                        • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                          • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                        Hinweis:

                                        Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                        Zielgruppe

                                        Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                        • Arbeitsuchende
                                        • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                          • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                        Voraussetzungen

                                        • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                        • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                        • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                        Achtung:

                                        Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                        Stipendium

                                        • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                        • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                        • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                        • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                        • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                        • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                        • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                        Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                        Achtung:

                                        Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Pflegestipendium

                                          Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                          Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                          Förderbare Ausbildungen

                                          Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                          • Pflegeassistenz
                                          • Pflegefachassistenz
                                          • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                          • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                            • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                          Hinweis:

                                          Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                          Zielgruppe

                                          Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                          • Arbeitsuchende
                                          • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                            • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                          Voraussetzungen

                                          • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                          • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                          • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                          Achtung:

                                          Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                          Stipendium

                                          • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                          • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                          • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                          • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                          • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                          • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                          • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                          Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                          Achtung:

                                          Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Pflegestipendium

                                            Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                            Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                            Förderbare Ausbildungen

                                            Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                            • Pflegeassistenz
                                            • Pflegefachassistenz
                                            • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                            • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                              • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                            Hinweis:

                                            Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                            Zielgruppe

                                            Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                            • Arbeitsuchende
                                            • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                              • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                            Voraussetzungen

                                            • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                            • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                            • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                            Achtung:

                                            Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                            Stipendium

                                            • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                            • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                            • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                            • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                            • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                            • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                            • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                            Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                            Achtung:

                                            Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Pflegestipendium

                                              Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                              Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                              Förderbare Ausbildungen

                                              Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                              • Pflegeassistenz
                                              • Pflegefachassistenz
                                              • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                              • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                              Hinweis:

                                              Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                              Zielgruppe

                                              Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                              • Arbeitsuchende
                                              • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                              Voraussetzungen

                                              • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                              • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                              • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                              Achtung:

                                              Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                              Stipendium

                                              • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                              • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                              • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                              • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                              • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                              • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                              • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                              Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                              Achtung:

                                              Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Pflegestipendium

                                                Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                Förderbare Ausbildungen

                                                Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                • Pflegeassistenz
                                                • Pflegefachassistenz
                                                • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                  • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                Hinweis:

                                                Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                Zielgruppe

                                                Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                • Arbeitsuchende
                                                • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                  • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                Voraussetzungen

                                                • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                Achtung:

                                                Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                Stipendium

                                                • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                Achtung:

                                                Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Pflegestipendium

                                                  Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                  Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                  Förderbare Ausbildungen

                                                  Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                  • Pflegeassistenz
                                                  • Pflegefachassistenz
                                                  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                  Hinweis:

                                                  Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                  Zielgruppe

                                                  Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                  • Arbeitsuchende
                                                  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                  Voraussetzungen

                                                  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                  Achtung:

                                                  Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                  Stipendium

                                                  • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                  • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                  Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                  Achtung:

                                                  Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Pflegestipendium

                                                    Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                    Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                    Förderbare Ausbildungen

                                                    Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                    • Pflegeassistenz
                                                    • Pflegefachassistenz
                                                    • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                    • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                      • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                    Hinweis:

                                                    Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                    Zielgruppe

                                                    Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                    • Arbeitsuchende
                                                    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                      • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                    Voraussetzungen

                                                    • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                    • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                    • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                    Achtung:

                                                    Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                    Stipendium

                                                    • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                    • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                    • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                    • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                    • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                    • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                    • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                    Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                    Achtung:

                                                    Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Pflegestipendium

                                                      Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                      Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                      Förderbare Ausbildungen

                                                      Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                      • Pflegeassistenz
                                                      • Pflegefachassistenz
                                                      • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                      • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                        • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                      Hinweis:

                                                      Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                      Zielgruppe

                                                      Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                      • Arbeitsuchende
                                                      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                        • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                      Voraussetzungen

                                                      • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                      • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                      • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                      Achtung:

                                                      Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                      Stipendium

                                                      • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                      • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                      • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                      • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                      • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                      • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                      • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                      Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                      Achtung:

                                                      Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Pflegestipendium

                                                        Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                        Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                        Förderbare Ausbildungen

                                                        Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                        • Pflegeassistenz
                                                        • Pflegefachassistenz
                                                        • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                        • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                          • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                        Hinweis:

                                                        Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                        Zielgruppe

                                                        Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                        • Arbeitsuchende
                                                        • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                          • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                        Voraussetzungen

                                                        • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                        • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                        • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                        Achtung:

                                                        Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                        Stipendium

                                                        • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                        • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                        • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                        • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                        • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                        • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                        • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                        Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                        Achtung:

                                                        Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Pflegestipendium

                                                          Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                          Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                          Förderbare Ausbildungen

                                                          Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                          • Pflegeassistenz
                                                          • Pflegefachassistenz
                                                          • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                          • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                            • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                          Hinweis:

                                                          Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                          Zielgruppe

                                                          Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                          • Arbeitsuchende
                                                          • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                            • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                          Voraussetzungen

                                                          • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                          • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                          • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                          Achtung:

                                                          Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                          Stipendium

                                                          • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                          • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                          • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                          • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                          • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                          • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                          • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                          Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                          Achtung:

                                                          Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Pflegestipendium

                                                            Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                            Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                            Förderbare Ausbildungen

                                                            Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                            • Pflegeassistenz
                                                            • Pflegefachassistenz
                                                            • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                            • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                              • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                            Hinweis:

                                                            Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                            Zielgruppe

                                                            Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                            • Arbeitsuchende
                                                            • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                              • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                            Voraussetzungen

                                                            • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                            • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                            • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                            Achtung:

                                                            Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                            Stipendium

                                                            • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                            • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                            • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                            • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                            • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                            • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                            • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                            Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                            Achtung:

                                                            Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Pflegestipendium

                                                              Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                              Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                              Förderbare Ausbildungen

                                                              Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                              • Pflegeassistenz
                                                              • Pflegefachassistenz
                                                              • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                              • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                                • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                              Hinweis:

                                                              Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                              Zielgruppe

                                                              Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                              • Arbeitsuchende
                                                              • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                                • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                              Voraussetzungen

                                                              • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                              • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                              • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                              Achtung:

                                                              Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                              Stipendium

                                                              • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                              • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                              • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                              • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                              • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                              • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                              • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                              Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                              Achtung:

                                                              Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Pflegestipendium

                                                                Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                                Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                                Förderbare Ausbildungen

                                                                Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                                • Pflegeassistenz
                                                                • Pflegefachassistenz
                                                                • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                                • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                                  • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                                Hinweis:

                                                                Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                                Zielgruppe

                                                                Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                                • Arbeitsuchende
                                                                • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                                  • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                                Voraussetzungen

                                                                • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                                • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                                • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                                Achtung:

                                                                Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                                Stipendium

                                                                • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                                • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                                • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                                • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                                • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                                • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                                • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                                Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                                Achtung:

                                                                Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Pflegestipendium

                                                                  Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

                                                                  Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

                                                                  Förderbare Ausbildungen

                                                                  Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

                                                                  • Pflegeassistenz
                                                                  • Pflegefachassistenz
                                                                  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
                                                                  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
                                                                    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
                                                                  Hinweis:

                                                                  Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

                                                                  Zielgruppe

                                                                  Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

                                                                  • Arbeitsuchende
                                                                  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
                                                                    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

                                                                  Voraussetzungen

                                                                  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
                                                                  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
                                                                  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
                                                                  Achtung:

                                                                  Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

                                                                  Stipendium

                                                                  • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
                                                                  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
                                                                  • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
                                                                  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
                                                                  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
                                                                  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
                                                                  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

                                                                  Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

                                                                  Achtung:

                                                                  Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz