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    Gebietskörperschaft

    Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

    Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

    Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

      Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

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        Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

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              Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

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                                                  Gebietskörperschaft

                                                  Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                  Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                  Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                                    Gebietskörperschaft

                                                    Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                    Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                    Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                      Gebietskörperschaft

                                                      Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                      Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                      Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                        Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                        Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                        Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                          Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                          Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                          Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                            Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                            Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                            Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                              Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                              Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                              Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                                Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                                Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                                Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

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                                                                  Bund, Bundesländer und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften, d.h. sie sind jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig.

                                                                  Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate), deren Organe meist gewählt werden. Manche dieser Institutionen bestehen auch aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete).

                                                                  Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper, d.h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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