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    Untervermieten der Mietwohnung

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

    Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

    Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

    • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
    • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

    Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

    Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

    • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
    • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
    • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
    • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

    In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

    Rechtsfolgen

    Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

    Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

    Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Untervermieten der Mietwohnung

      Achtung:

      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

      Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

      Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

      Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

      • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
      • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

      Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

      Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

      • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
      • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
      • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
      • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

      In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

      Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

      Rechtsfolgen

      Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

      Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

      Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

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        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

        Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

        Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

        Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

        • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
        • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

        Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

        Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

        • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
        • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
        • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
        • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

        In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

        Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

        Rechtsfolgen

        Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

        Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

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          Achtung:

          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

          Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

          Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

          Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

          • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
          • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

          Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

          Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

          • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
          • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
          • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
          • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

          In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

          Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

          Rechtsfolgen

          Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

          Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

          Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

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            Achtung:

            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

            Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

            Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

            Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

            • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
            • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

            Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

            Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

            • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
            • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
            • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
            • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

            In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

            Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

            Rechtsfolgen

            Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

            Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

            Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

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              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

              Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

              Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

              Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

              • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
              • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

              Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

              Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

              • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
              • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
              • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
              • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

              In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

              Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

              Rechtsfolgen

              Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

              Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

              Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

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                Untervermieten der Mietwohnung

                Achtung:

                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                Rechtsfolgen

                Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                Rechtsgrundlagen

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                  Untervermieten der Mietwohnung

                  Achtung:

                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                  Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                  Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                  Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                  • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                  • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                  Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                  Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                  • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                  • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                  • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                  • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                  In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                  Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                  Rechtsfolgen

                  Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                  Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                  Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                  Rechtsgrundlagen

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                    Untervermieten der Mietwohnung

                    Achtung:

                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                    Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                    Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                    Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                    • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                    • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                    Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                    Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                    • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                    • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                    • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                    • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                    In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                    Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                    Rechtsfolgen

                    Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                    Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                    Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Untervermieten der Mietwohnung

                      Achtung:

                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                      Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                      Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                      Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                      • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                      • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                      Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                      Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                      • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                      • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                      • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                      • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                      In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                      Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                      Rechtsfolgen

                      Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                      Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                      Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Untervermieten der Mietwohnung

                        Achtung:

                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                        Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                        Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                        Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                        • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                        • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                        Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                        Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                        • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                        • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                        • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                        • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                        In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                        Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                        Rechtsfolgen

                        Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                        Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                        Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                        Rechtsgrundlagen

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                          Untervermieten der Mietwohnung

                          Achtung:

                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                          Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                          Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                          Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                          • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                          • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                          Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                          Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                          • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                          • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                          • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                          • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                          In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                          Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                          Rechtsfolgen

                          Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                          Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                          Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Untervermieten der Mietwohnung

                            Achtung:

                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                            Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                            Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                            Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                            • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                            • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                            Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                            Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                            • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                            • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                            • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                            • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                            In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                            Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                            Rechtsfolgen

                            Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                            Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                            Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
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                              Untervermieten der Mietwohnung

                              Achtung:

                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                              Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                              Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                              Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                              • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                              • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                              Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                              Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                              • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                              • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                              • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                              • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                              In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                              Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                              Rechtsfolgen

                              Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                              Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                              Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
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                                Untervermieten der Mietwohnung

                                Achtung:

                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                Rechtsfolgen

                                Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
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                                  Untervermieten der Mietwohnung

                                  Achtung:

                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                  Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                  Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                  Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                  • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                  • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                  Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                  Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                  • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                  • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                  • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                  • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                  In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                  Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                  Rechtsfolgen

                                  Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                  Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                  Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Untervermieten der Mietwohnung

                                    Achtung:

                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                    Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                    Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                    Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                    • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                    • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                    Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                    Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                    • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                    • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                    • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                    • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                    In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                    Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                    Rechtsfolgen

                                    Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                    Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                    Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
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                                      Untervermieten der Mietwohnung

                                      Achtung:

                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                      Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                      Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                      Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                      • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                      • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                      Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                      Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                      • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                      • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                      • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                      • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                      In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                      Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                      Rechtsfolgen

                                      Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                      Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                      Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Untervermieten der Mietwohnung

                                        Achtung:

                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                        Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                        Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                        Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                        • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                        • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                        Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                        Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                        • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                        • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                        • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                        • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                        In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                        Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                        Rechtsfolgen

                                        Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                        Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                        Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Untervermieten der Mietwohnung

                                          Achtung:

                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                          Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                          Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                          Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                          • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                          • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                          Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                          Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                          • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                          • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                          • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                          • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                          In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                          Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                          Rechtsfolgen

                                          Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                          Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                          Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Untervermieten der Mietwohnung

                                            Achtung:

                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                            Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                            Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                            Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                            • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                            • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                            Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                            Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                            • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                            • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                            • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                            • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                            In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                            Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                            Rechtsfolgen

                                            Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                            Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                            Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Untervermieten der Mietwohnung

                                              Achtung:

                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                              Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                              Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                              Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                              • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                              • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                              Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                              Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                              • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                              • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                              • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                              • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                              In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                              Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                              Rechtsfolgen

                                              Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                              Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                              Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
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                                                Untervermieten der Mietwohnung

                                                Achtung:

                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                Rechtsfolgen

                                                Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Untervermieten der Mietwohnung

                                                  Achtung:

                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                  Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                  Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                  Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                  • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                  • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                  Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                  Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                  • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                  • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                  • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                  • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                  In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                  Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                  Rechtsfolgen

                                                  Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                  Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                  Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Untervermieten der Mietwohnung

                                                    Achtung:

                                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                    Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                    Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                    Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                    • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                    • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                    Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                    Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                    • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                    • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                    • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                    • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                    In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                    Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                    Rechtsfolgen

                                                    Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                    Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                    Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Untervermieten der Mietwohnung

                                                      Achtung:

                                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                      Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                      Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                      Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                      • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                      • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                      Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                      Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                      • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                      • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                      • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                      • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                      In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                      Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                      Rechtsfolgen

                                                      Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                      Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                      Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Untervermieten der Mietwohnung

                                                        Achtung:

                                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                        Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                        Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                        Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                        • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                        • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                        Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                        Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                        • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                        • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                        • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                        • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                        In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                        Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                        Rechtsfolgen

                                                        Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                        Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                        Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Untervermieten der Mietwohnung

                                                          Achtung:

                                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                          Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                          Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                          Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                          • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                          • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                          Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                          Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                          • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                          • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                          • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                          • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                          In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                          Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                          Rechtsfolgen

                                                          Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                          Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                          Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Untervermieten der Mietwohnung

                                                            Achtung:

                                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                            Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                            Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                            Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                            • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                            • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                            Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                            Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                            • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                            • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                            • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                            • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                            In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                            Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                            Rechtsfolgen

                                                            Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                            Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                            Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Untervermieten der Mietwohnung

                                                              Achtung:

                                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                              Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                              Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                              Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                              • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                              • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                              Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                              Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                              • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                              • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                              • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                              • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                              In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                              Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                              Rechtsfolgen

                                                              Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                              Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                              Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Untervermieten der Mietwohnung

                                                                Achtung:

                                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                                Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                                Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                                • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                                • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                                Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                                Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                                • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                                • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                                • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                                • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                                In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                                Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                                Rechtsfolgen

                                                                Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                                Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                                Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Untervermieten der Mietwohnung

                                                                  Achtung:

                                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                  Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristinnen/Touristen vermieten möchte (über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

                                                                  Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt; nicht erlaubt ist die Untervermietung, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden. 

                                                                  Unterliegt die Wohnung dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B.  Wohnungen in Altbauten und geförderten Neubauten; Wohnungen in nicht geförderten Neubauten – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag allerdings aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

                                                                  • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird (ausnahmsweise kein Kündigungsgrund bei bloß vorübergehender Abwesenheit, z.B. für einen Auslandsaufenthalt oder zu Ausbildungszwecken) oder
                                                                  • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird

                                                                  Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

                                                                  Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

                                                                  • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
                                                                  • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
                                                                  • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
                                                                  • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

                                                                  In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

                                                                  Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

                                                                  Rechtsfolgen

                                                                  Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

                                                                  Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

                                                                  Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (→ BMASGPK)

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion