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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

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    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

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    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

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    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Gesicherter Lebensunterhalt

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    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

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    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

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    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

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    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024:

    • Für Alleinstehende: 1.217,96 Euro
    • Für Ehepaare: 1.921,46 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 187,93 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 359,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024) überschreiten, zur Verfügung stehen.

    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

    Unterkunft

    Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

    Hinweis

    Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

    Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

    Weiterführende Links

    Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres