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    Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

    Hinweis:

    Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

    Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

    Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

    • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
    • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
    • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
    • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
    • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
    • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
    • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

    Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

    Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

    Achtung:

    Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

      Hinweis:

      Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

      Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

      Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

      • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
      • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
      • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
      • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
      • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
      • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
      • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

      Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

      Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

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        Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

        Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

        Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

        • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
        • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
        • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
        • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
        • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
        • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
        • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

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          Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

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          • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
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          • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
          • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
          • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
          • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
          • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

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            • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
            • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
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            • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
            • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

            Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

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              Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

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              • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
              • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
              • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
              • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
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              Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

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                Hinweis:

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                Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

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                Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

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                  Hinweis:

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                  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
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                  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                  Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

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                    • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
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                    Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                    Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

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                      • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                      Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                      Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                      Achtung:

                      Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

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                        Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

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                        • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                        • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
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                        • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                        Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                        Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                        Achtung:

                        Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                          Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                          Hinweis:

                          Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                          Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                          Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                          • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                          • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                          • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                          • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                          • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                          • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                          • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                          Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                          Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                          Achtung:

                          Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

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                            Hinweis:

                            Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                            Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                            Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                            • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                            • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                            • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                            • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                            • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                            • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                            • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                            Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                            Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                            Achtung:

                            Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

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                              Hinweis:

                              Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                              Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                              Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                              • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                              • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                              • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                              • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                              • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                              • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                              • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                              Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                              Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                              Achtung:

                              Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

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                                Hinweis:

                                Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                Achtung:

                                Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

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                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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                                  Hinweis:

                                  Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                  Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                  Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                  • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                  • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                  • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                  Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                  Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                  Achtung:

                                  Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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                                    Hinweis:

                                    Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                    Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                    Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                    • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                    • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                    • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                    • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                    • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                    • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                    • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                    Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                    Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                    Achtung:

                                    Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                                      Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                      Hinweis:

                                      Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                      Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                      Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                      • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                      • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                      • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                      • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                      • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                      • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                      • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                      Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                      Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                      Achtung:

                                      Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                        Hinweis:

                                        Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                        Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                        Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                        • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                        • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                        • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                        • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                        • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                        • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                        • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                        Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                        Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                        Achtung:

                                        Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                          Hinweis:

                                          Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                          Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                          Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                          • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                          • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                          • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                          • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                          • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                          • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                          • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                          Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                          Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                          Achtung:

                                          Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                            Hinweis:

                                            Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                            Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                            Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                            • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                            • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                            • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                            • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                            • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                            • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                            • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                            Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                            Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                            Achtung:

                                            Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                              Hinweis:

                                              Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                              Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                              Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                              • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                              • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                              • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                              • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                              • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                              • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                              • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                              Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                              Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                              Achtung:

                                              Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                Hinweis:

                                                Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                Achtung:

                                                Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

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                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                  Hinweis:

                                                  Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                  Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                  Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                  • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                  • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                  • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                  Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                  Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                  Achtung:

                                                  Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                    Hinweis:

                                                    Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                    Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                    Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                    • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                    • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                    • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                    • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                    • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                    • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                    • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                    Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                    Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                    Achtung:

                                                    Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                      Hinweis:

                                                      Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                      Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                      Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                      • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                      • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                      • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                      • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                      • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                      • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                      • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                      Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                      Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                      Achtung:

                                                      Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                        Hinweis:

                                                        Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                        Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                        Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                        • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                        • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                        • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                        • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                        • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                        • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                        • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                        Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                        Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                        Achtung:

                                                        Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                          Hinweis:

                                                          Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                          Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                          Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                          • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                          • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                          • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                          • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                          • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                          • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                          • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                          Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                          Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                          Achtung:

                                                          Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                            Hinweis:

                                                            Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                            Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                            Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                            • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                            • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                            • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                            • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                            • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                            • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                            • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                            Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                            Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                            Achtung:

                                                            Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                              Hinweis:

                                                              Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                              Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                              Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                              • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                              • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                              • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                              • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                              • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                              • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                              • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                              Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                              Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                              Achtung:

                                                              Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                                Hinweis:

                                                                Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                                Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                                Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                                • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                                • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                                • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                                • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                                • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                                • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                                • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                                Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                                Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                                Achtung:

                                                                Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

                                                                  Hinweis:

                                                                  Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

                                                                  Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

                                                                  Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

                                                                  • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
                                                                  • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
                                                                  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
                                                                  • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
                                                                  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
                                                                  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
                                                                  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

                                                                  Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

                                                                  Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

                                                                  Achtung:

                                                                  Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen