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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Allgemeines zur Zollanmeldung

    Hinweis:

    Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

    Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

    Folgende Waren müssen jedenfalls beim Zoll angemeldet werden:

    Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

    Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

    Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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                                        Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

                                        Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

                                        Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                                          Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

                                          Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

                                          Folgende Waren müssen jedenfalls beim Zoll angemeldet werden:

                                          Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

                                          Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

                                          Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

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                                            Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

                                            Folgende Waren müssen jedenfalls beim Zoll angemeldet werden:

                                            Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

                                            Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

                                            Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

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                                                    Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

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                                                      Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

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                                                              Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

                                                              Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

                                                              Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Allgemeines zur Zollanmeldung

                                                                Hinweis:

                                                                Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

                                                                Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

                                                                Folgende Waren müssen jedenfalls beim Zoll angemeldet werden:

                                                                Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

                                                                Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

                                                                Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Allgemeines zur Zollanmeldung

                                                                  Hinweis:

                                                                  Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

                                                                  Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

                                                                  Folgende Waren müssen jedenfalls beim Zoll angemeldet werden:

                                                                  Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

                                                                  Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

                                                                  Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen