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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

    Allgemeines

    Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

    • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
    • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
    Achtung:

    Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

    Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

    Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

    Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

    Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

    Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
    Bezugshöhe

    17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

    Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

    Bezugsdauer
    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
      365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
      456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
      Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

    Änderung der Variante

    Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

    Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

    Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

    Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

    • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
    • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
    • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
    • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

    • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
    • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
    • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

    sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

    Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
    Bezugshöhe
    • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
      maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
    • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

      Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

      Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

    • Für Beamtinnen:
      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
    • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
    • Für alle anderen:
      Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
    • Günstigkeitsrechnung:
      Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
      Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
      (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
      Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
    Bezugsdauer
    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
      längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
      Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
      Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

      Allgemeines

      Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

      • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
      • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
      Achtung:

      Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

      Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

      Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

      Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

      Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

      Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
      Bezugshöhe

      17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

      Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

      Bezugsdauer
      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
        365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
        456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
        Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

      Änderung der Variante

      Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

      Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

      Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

      Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

      • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
      • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
      • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
      • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

      Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

      • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
      • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
      • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

      sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

      Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
      Bezugshöhe
      • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
        maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
      • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

        Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

        Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

      • Für Beamtinnen:
        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
      • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
      • Für alle anderen:
        Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
      • Günstigkeitsrechnung:
        Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
        Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
        (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
        Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
      Bezugsdauer
      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
        längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
        Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
        Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

        Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

        Allgemeines

        Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

        • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
        • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
        Achtung:

        Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

        Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

        Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

        Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

        Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

        Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
        Bezugshöhe

        17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

        Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

        Bezugsdauer
        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
          365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
          456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
          Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

        Änderung der Variante

        Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

        Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

        Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

        Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

        • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
        • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
        • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
        • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

        Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

        • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
        • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
        • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

        sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

        Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
        Bezugshöhe
        • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
          maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
        • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

          Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

          Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

        • Für Beamtinnen:
          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
        • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
        • Für alle anderen:
          Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
        • Günstigkeitsrechnung:
          Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
          Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
          (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
          Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
        Bezugsdauer
        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
          längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
          Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
          Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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          Allgemeines

          Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

          • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
          • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
          Achtung:

          Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

          Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

          Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

          Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

          Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

          Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
          Bezugshöhe

          17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

          Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

          Bezugsdauer
          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
            365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
            456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
            Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

          Änderung der Variante

          Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

          Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

          Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

          Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

          • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
          • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
          • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
          • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

          Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

          • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
          • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
          • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

          sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

          Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
          Bezugshöhe
          • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
            maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
          • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

            Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

            Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

          • Für Beamtinnen:
            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
          • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
          • Für alle anderen:
            Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
          • Günstigkeitsrechnung:
            Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
            Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
            (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
            Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
          Bezugsdauer
          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
            längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
            Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
            Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

            Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

            Allgemeines

            Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

            • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
            • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
            Achtung:

            Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

            Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

            Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

            Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

            Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

            Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
            Bezugshöhe

            17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

            Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

            Bezugsdauer
            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
              365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
              456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
              Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

            Änderung der Variante

            Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

            Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

            Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

            Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

            • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
            • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
            • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
            • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

            Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

            • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
            • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
            • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

            sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

            Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
            Bezugshöhe
            • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
              maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
            • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

              Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

              Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

            • Für Beamtinnen:
              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
            • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
            • Für alle anderen:
              Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
            • Günstigkeitsrechnung:
              Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
              Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
              (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
              Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
            Bezugsdauer
            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
              längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
              Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
              Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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              Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

              Allgemeines

              Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

              • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
              • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
              Achtung:

              Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

              Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

              Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

              Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

              Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

              Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
              Bezugshöhe

              17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

              Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

              Bezugsdauer
              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

              Änderung der Variante

              Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

              Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

              Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

              Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

              • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
              • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
              • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
              • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

              Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

              • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
              • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
              • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

              sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

              Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
              Bezugshöhe
              • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
              • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

              • Für Beamtinnen:
                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
              • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
              • Für alle anderen:
                Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
              • Günstigkeitsrechnung:
                Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
              Bezugsdauer
              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
              Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                Allgemeines

                Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                Achtung:

                Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                Bezugshöhe

                17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                Bezugsdauer
                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                  365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                  456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                  Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                Änderung der Variante

                Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                Bezugshöhe
                • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                  maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                  Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                  Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                • Für Beamtinnen:
                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                • Für alle anderen:
                  Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                • Günstigkeitsrechnung:
                  Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                  Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                  (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                  Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                Bezugsdauer
                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                  längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                  Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                  Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                  Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                  Allgemeines

                  Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                  Achtung:

                  Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                  Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                  Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                  Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                  Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                  Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                  Bezugshöhe

                  17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                  Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                  Bezugsdauer
                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                    365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                    456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                    Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                  Änderung der Variante

                  Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                  Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                  Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                  Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                  • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                  • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                  • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                  • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                  Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                  • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                  • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                  • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                  sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                  Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                  Bezugshöhe
                  • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                    maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                  • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                    Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                    Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                  • Für Beamtinnen:
                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                  • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                  • Für alle anderen:
                    Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                  • Günstigkeitsrechnung:
                    Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                    Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                    (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                    Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                  Bezugsdauer
                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                    längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                    Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                    Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                  Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                    Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                    Allgemeines

                    Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                    • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                    • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                    Achtung:

                    Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                    Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                    Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                    Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                    Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                    Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                    Bezugshöhe

                    17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                    Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                    Bezugsdauer
                    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                      365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                      456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                      Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                    Änderung der Variante

                    Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                    Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                    Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                    Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                    • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                    • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                    • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                    • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                    • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                    • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                    • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                    sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                    Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                    Bezugshöhe
                    • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                      maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                    • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                      Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                      Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                    • Für Beamtinnen:
                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                    • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                    • Für alle anderen:
                      Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                    • Günstigkeitsrechnung:
                      Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                      Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                      (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                      Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                    Bezugsdauer
                    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                      längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                      Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                      Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                      Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                      Allgemeines

                      Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                      • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                      • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                      Achtung:

                      Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                      Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                      Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                      Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                      Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                      Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                      Bezugshöhe

                      17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                      Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                      Bezugsdauer
                      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                        365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                        456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                        Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                      Änderung der Variante

                      Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                      Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                      Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                      Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                      • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                      • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                      • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                      • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                      Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                      • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                      • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                      • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                      sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                      Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                      Bezugshöhe
                      • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                        maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                      • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                        Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                        Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                      • Für Beamtinnen:
                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                      • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                      • Für alle anderen:
                        Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                      • Günstigkeitsrechnung:
                        Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                        Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                        (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                        Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                      Bezugsdauer
                      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                        längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                        Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                        Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                      Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                        Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                        Allgemeines

                        Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                        • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                        • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                        Achtung:

                        Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                        Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                        Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                        Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                        Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                        Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                        Bezugshöhe

                        17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                        Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                        Bezugsdauer
                        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                          365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                          456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                          Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                        Änderung der Variante

                        Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                        Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                        Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                        Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                        • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                        • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                        • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                        • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                        Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                        • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                        • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                        • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                        sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                        Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                        Bezugshöhe
                        • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                          maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                        • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                          Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                          Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                        • Für Beamtinnen:
                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                        • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                        • Für alle anderen:
                          Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                        • Günstigkeitsrechnung:
                          Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                          Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                          (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                          Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                        Bezugsdauer
                        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                          längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                          Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                          Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                        Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                          Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                          Allgemeines

                          Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                          • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                          • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                          Achtung:

                          Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                          Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                          Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                          Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                          Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                          Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                          Bezugshöhe

                          17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                          Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                          Bezugsdauer
                          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                            365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                            456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                            Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                          Änderung der Variante

                          Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                          Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                          Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                          Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                          • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                          • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                          • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                          • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                          Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                          • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                          • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                          • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                          sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                          Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                          Bezugshöhe
                          • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                            maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                          • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                            Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                            Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                          • Für Beamtinnen:
                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                          • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                          • Für alle anderen:
                            Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                          • Günstigkeitsrechnung:
                            Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                            Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                            (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                            Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                          Bezugsdauer
                          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                            längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                            Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                            Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                            Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                            Allgemeines

                            Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                            • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                            • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                            Achtung:

                            Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                            Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                            Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                            Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                            Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                            Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                            Bezugshöhe

                            17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                            Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                            Bezugsdauer
                            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                              365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                              456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                              Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                            Änderung der Variante

                            Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                            Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                            Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                            Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                            • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                            • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                            • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                            • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                            Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                            • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                            • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                            • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                            sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                            Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                            Bezugshöhe
                            • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                              maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                            • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                              Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                              Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                            • Für Beamtinnen:
                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                            • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                            • Für alle anderen:
                              Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                            • Günstigkeitsrechnung:
                              Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                              Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                              (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                              Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                            Bezugsdauer
                            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                              längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                              Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                              Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                            Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                              Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                              Allgemeines

                              Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                              • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                              • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                              Achtung:

                              Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                              Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                              Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                              Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                              Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                              Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                              Bezugshöhe

                              17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                              Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                              Bezugsdauer
                              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                              Änderung der Variante

                              Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                              Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                              Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                              Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                              • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                              • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                              • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                              • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                              Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                              • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                              • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                              • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                              sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                              Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                              Bezugshöhe
                              • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                              • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                              • Für Beamtinnen:
                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                              • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                              • Für alle anderen:
                                Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                              • Günstigkeitsrechnung:
                                Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                              Bezugsdauer
                              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                Allgemeines

                                Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                Achtung:

                                Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                Bezugshöhe

                                17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                Bezugsdauer
                                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                  365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                  456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                  Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                Änderung der Variante

                                Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                Bezugshöhe
                                • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                  maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                  Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                  Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                • Für Beamtinnen:
                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                • Für alle anderen:
                                  Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                • Günstigkeitsrechnung:
                                  Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                  Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                  (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                  Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                Bezugsdauer
                                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                  längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                  Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                  Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                  Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                  Allgemeines

                                  Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                  Achtung:

                                  Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                  Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                  Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                  Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                  Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                  Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                  Bezugshöhe

                                  17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                  Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                  Bezugsdauer
                                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                    365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                    456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                    Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                  Änderung der Variante

                                  Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                  Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                  Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                  Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                  • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                  • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                  • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                  • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                  Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                  • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                  • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                  • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                  sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                  Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                  Bezugshöhe
                                  • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                    maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                  • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                    Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                    Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                  • Für Beamtinnen:
                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                  • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                  • Für alle anderen:
                                    Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                  • Günstigkeitsrechnung:
                                    Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                    Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                    (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                    Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                  Bezugsdauer
                                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                    längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                    Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                    Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                    Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                    Allgemeines

                                    Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                    • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                    • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                    Achtung:

                                    Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                    Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                    Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                    Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                    Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                    Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                    Bezugshöhe

                                    17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                    Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                    Bezugsdauer
                                    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                      365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                      456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                      Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                    Änderung der Variante

                                    Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                    Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                    Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                    Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                    • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                    • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                    • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                    • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                    • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                    • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                    • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                    sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                    Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                    Bezugshöhe
                                    • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                      maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                    • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                      Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                      Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                    • Für Beamtinnen:
                                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                    • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                    • Für alle anderen:
                                      Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                    • Günstigkeitsrechnung:
                                      Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                      Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                      (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                      Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                    Bezugsdauer
                                    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                      längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                      Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                      Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                      Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                      Allgemeines

                                      Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                      • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                      • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                      Achtung:

                                      Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                      Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                      Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                      Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                      Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                      Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                      Bezugshöhe

                                      17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                      Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                      Bezugsdauer
                                      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                        365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                        456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                        Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                      Änderung der Variante

                                      Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                      Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                      Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                      Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                      • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                      • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                      • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                      • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                      Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                      • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                      • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                      • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                      sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                      Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                      Bezugshöhe
                                      • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                        maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                      • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                        Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                        Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                      • Für Beamtinnen:
                                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                      • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                      • Für alle anderen:
                                        Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                      • Günstigkeitsrechnung:
                                        Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                        Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                        (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                        Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                      Bezugsdauer
                                      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                        längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                        Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                        Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                        Allgemeines

                                        Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                        • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                        • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                        Achtung:

                                        Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                        Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                        Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                        Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                        Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                        Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                        Bezugshöhe

                                        17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                        Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                        Bezugsdauer
                                        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                          365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                          456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                          Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                        Änderung der Variante

                                        Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                        Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                        Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                        Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                        • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                        • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                        • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                        • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                        Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                        • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                        • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                        • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                        sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                        Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                        Bezugshöhe
                                        • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                          maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                        • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                          Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                          Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                        • Für Beamtinnen:
                                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                        • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                        • Für alle anderen:
                                          Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                        • Günstigkeitsrechnung:
                                          Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                          Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                          (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                          Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                        Bezugsdauer
                                        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                          längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                          Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                          Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                          Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                          Allgemeines

                                          Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                          • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                          • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                          Achtung:

                                          Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                          Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                          Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                          Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                          Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                          Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                          Bezugshöhe

                                          17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                          Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                          Bezugsdauer
                                          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                            365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                            456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                            Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                          Änderung der Variante

                                          Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                          Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                          Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                          Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                          • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                          • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                          • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                          • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                          Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                          • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                          • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                          • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                          sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                          Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                          Bezugshöhe
                                          • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                            maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                          • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                            Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                            Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                          • Für Beamtinnen:
                                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                          • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                          • Für alle anderen:
                                            Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                          • Günstigkeitsrechnung:
                                            Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                            Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                            (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                            Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                          Bezugsdauer
                                          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                            längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                            Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                            Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                            Allgemeines

                                            Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                            • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                            • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                            Achtung:

                                            Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                            Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                            Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                            Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                            Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                            Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                            Bezugshöhe

                                            17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                            Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                            Bezugsdauer
                                            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                              365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                              456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                              Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                            Änderung der Variante

                                            Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                            Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                            Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                            Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                            • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                            • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                            • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                            • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                            Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                            • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                            • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                            • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                            sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                            Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                            Bezugshöhe
                                            • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                              maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                            • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                              Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                              Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                            • Für Beamtinnen:
                                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                            • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                            • Für alle anderen:
                                              Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                            • Günstigkeitsrechnung:
                                              Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                              Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                              (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                              Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                            Bezugsdauer
                                            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                              längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                              Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                              Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                            Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                              Allgemeines

                                              Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                              • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                              • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                              Achtung:

                                              Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                              Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                              Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                              Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                              Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                              Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                              Bezugshöhe

                                              17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                              Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                              Bezugsdauer
                                              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                              Änderung der Variante

                                              Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                              Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                              Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                              Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                              • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                              • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                              • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                              • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                              Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                              • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                              • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                              • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                              sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                              Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                              Bezugshöhe
                                              • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                              • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                              • Für Beamtinnen:
                                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                              • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                              • Für alle anderen:
                                                Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                              • Günstigkeitsrechnung:
                                                Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                              Bezugsdauer
                                              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                              Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                Allgemeines

                                                Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                Achtung:

                                                Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                Bezugshöhe

                                                17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                Bezugsdauer
                                                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                  365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                  456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                  Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                Änderung der Variante

                                                Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                Bezugshöhe
                                                • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                  maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                  Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                  Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                • Für Beamtinnen:
                                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                • Für alle anderen:
                                                  Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                • Günstigkeitsrechnung:
                                                  Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                  Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                  (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                  Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                Bezugsdauer
                                                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                  längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                  Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                  Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                  Allgemeines

                                                  Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                  Achtung:

                                                  Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                  Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                  Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                  Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                  Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                  Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                  Bezugshöhe

                                                  17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                  Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                  Bezugsdauer
                                                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                    365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                    456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                    Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                  Änderung der Variante

                                                  Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                  Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                  Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                  Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                  • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                  • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                  • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                  • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                  Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                  • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                  • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                  • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                  sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                  Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                  Bezugshöhe
                                                  • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                    maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                  • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                    Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                    Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                  • Für Beamtinnen:
                                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                  • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                  • Für alle anderen:
                                                    Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                  • Günstigkeitsrechnung:
                                                    Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                    Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                    (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                    Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                  Bezugsdauer
                                                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                    längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                    Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                    Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                    Allgemeines

                                                    Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                    • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                    • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                    Achtung:

                                                    Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                    Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                    Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                    Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                    Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                    Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                    Bezugshöhe

                                                    17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                    Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                    Bezugsdauer
                                                    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                      365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                      456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                      Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                    Änderung der Variante

                                                    Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                    Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                    Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                    Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                    • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                    • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                    • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                    • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                    • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                    • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                    • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                    sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                    Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                    Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                    Bezugshöhe
                                                    • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                      maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                    • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                      Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                      Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                    • Für Beamtinnen:
                                                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                    • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                    • Für alle anderen:
                                                      Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                    • Günstigkeitsrechnung:
                                                      Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                      Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                      (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                      Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                    Bezugsdauer
                                                    • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                      längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                    • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                      Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                      Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                    Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                      Allgemeines

                                                      Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                      • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                      • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                      Achtung:

                                                      Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                      Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                      Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                      Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                      Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                      Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                      Bezugshöhe

                                                      17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                      Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                      Bezugsdauer
                                                      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                        365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                        456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                        Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                      Änderung der Variante

                                                      Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                      Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                      Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                      Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                      • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                      • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                      • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                      • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                      Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                      • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                      • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                      • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                      sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                      Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                      Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                      Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                      Bezugshöhe
                                                      • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                        maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                      • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                        Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                        Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                      • Für Beamtinnen:
                                                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                      • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                      • Für alle anderen:
                                                        Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                      • Günstigkeitsrechnung:
                                                        Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                        Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                        (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                        Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                      Bezugsdauer
                                                      • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                        längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                      • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                        Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                        Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                      Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                        Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                        Allgemeines

                                                        Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                        • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                        • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                        Achtung:

                                                        Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                        Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                        Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                        Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                        Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                        Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                        Bezugshöhe

                                                        17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                        Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                        Bezugsdauer
                                                        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                          365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                          456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                          Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                        Änderung der Variante

                                                        Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                        Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                        Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                        Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                        • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                        • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                        • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                        • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                        Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                        • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                        • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                        • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                        sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                        Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                        Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                        Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                        Bezugshöhe
                                                        • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                          maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                        • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                          Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                          Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                        • Für Beamtinnen:
                                                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                        • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                        • Für alle anderen:
                                                          Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                        • Günstigkeitsrechnung:
                                                          Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                          Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                          (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                          Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                        Bezugsdauer
                                                        • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                          längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                        • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                          Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                          Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
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                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                          Allgemeines

                                                          Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                          • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                          • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                          Achtung:

                                                          Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                          Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                          Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                          Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                          Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                          Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                          Bezugshöhe

                                                          17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                          Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                          Bezugsdauer
                                                          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                            365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                            456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                            Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                          Änderung der Variante

                                                          Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                          Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                          Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                          Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                          • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                          • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                          • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                          • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                          Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                          • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                          • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                          • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                          sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                          Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                          Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                          Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                          Bezugshöhe
                                                          • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                            maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                          • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                            Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                            Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                          • Für Beamtinnen:
                                                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                          • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                          • Für alle anderen:
                                                            Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                          • Günstigkeitsrechnung:
                                                            Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                            Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                            (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                            Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                          Bezugsdauer
                                                          • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                            längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                          • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                            Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                            Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                          Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                            Allgemeines

                                                            Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                            • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                            • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                            Achtung:

                                                            Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                            Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                            Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                            Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                            Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                            Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                            Bezugshöhe

                                                            17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                            Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                            Bezugsdauer
                                                            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                              365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                              456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                              Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                            Änderung der Variante

                                                            Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                            Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                            Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                            Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                            • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                            • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                            • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                            • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                            Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                            • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                            • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                            • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                            sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                            Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                            Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                            Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                            Bezugshöhe
                                                            • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                              maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                            • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                              Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                              Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                            • Für Beamtinnen:
                                                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                            • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                            • Für alle anderen:
                                                              Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                            • Günstigkeitsrechnung:
                                                              Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                              Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                              (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                              Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                            Bezugsdauer
                                                            • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                              längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                            • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                              Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                              Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                            Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                              Allgemeines

                                                              Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                              • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                              • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                              Achtung:

                                                              Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                              Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                              Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                              Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                              Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                              Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                              Bezugshöhe

                                                              17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                              Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                              Bezugsdauer
                                                              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                                365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                                456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                                Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                              Änderung der Variante

                                                              Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                              Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                              Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                              Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                              • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                              • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                              • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                              • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                              Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                              • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                              • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                              • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                              sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                              Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                              Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                              Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                              Bezugshöhe
                                                              • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                                maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                              • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                                Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                                Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                              • Für Beamtinnen:
                                                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                              • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                              • Für alle anderen:
                                                                Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                              • Günstigkeitsrechnung:
                                                                Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                                Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                                (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                                Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                              Bezugsdauer
                                                              • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                                längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                              • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                                Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                                Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                              Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                                Allgemeines

                                                                Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                                • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                                • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                                Achtung:

                                                                Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                                Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                                Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                                Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                                Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                                Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                                Bezugshöhe

                                                                17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                                Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                                Bezugsdauer
                                                                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                                  365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                                  456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                                  Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                                Änderung der Variante

                                                                Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                                Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                                Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                                Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                                • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                                • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                                • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                                • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                                Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                                • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                                • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                                • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                                sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                                Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                                Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                                Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                                Bezugshöhe
                                                                • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                                  maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                                • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                                  Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                                  Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                                • Für Beamtinnen:
                                                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                                • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                                • Für alle anderen:
                                                                  Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                                • Günstigkeitsrechnung:
                                                                  Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                                  Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                                  (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                                  Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                                Bezugsdauer
                                                                • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                                  längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                                • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                                  Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                                  Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                                Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

                                                                  Allgemeines

                                                                  Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

                                                                  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
                                                                  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
                                                                  Achtung:

                                                                  Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

                                                                  Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

                                                                  Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

                                                                  Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

                                                                  Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

                                                                  Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

                                                                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
                                                                  Bezugshöhe

                                                                  17,65 Euro bis 41,14 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

                                                                  Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

                                                                  Bezugsdauer
                                                                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                                    365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                                    456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
                                                                    Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

                                                                  Änderung der Variante

                                                                  Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

                                                                  Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

                                                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                                  Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

                                                                  Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

                                                                  • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
                                                                  • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
                                                                  • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
                                                                  • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

                                                                  Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

                                                                  • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
                                                                  • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
                                                                  • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

                                                                  sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

                                                                  Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

                                                                  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

                                                                  Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
                                                                  Bezugshöhe
                                                                  • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
                                                                    maximal 80,12 Euro pro Tag (ca. 2.400 Euro pro Monat)
                                                                  • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

                                                                    Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

                                                                    Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

                                                                  • Für Beamtinnen:
                                                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                                  • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
                                                                    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt der Krankenversicherungsträger eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
                                                                  • Für alle anderen:
                                                                    Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
                                                                  • Günstigkeitsrechnung:
                                                                    Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
                                                                    Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
                                                                    (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
                                                                    Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 41,14 Euro täglich.
                                                                  Bezugsdauer
                                                                  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
                                                                    längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
                                                                  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
                                                                    Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
                                                                    Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.
                                                                  Leider konnte dieses Bild nicht geladen werden
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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt