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    Mängelrüge

    Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

    Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

    Letzte Aktualisierung: 16.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

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                                                        Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Mängelrüge

                                                          Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

                                                          Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2025
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                                                            Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

                                                            Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

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                                                              Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

                                                              Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

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                                                                Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

                                                                Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

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                                                                  Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

                                                                  Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

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