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    Freibeträge (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben) werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von dem zu versteuerndem Einkommen abgezogen und vermindern somit die Bemessungsgrundlage.

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
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                                                          Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
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