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    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

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    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

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    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
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    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

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    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

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    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

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    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

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    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

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    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
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    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
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    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
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    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
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    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
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    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
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    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
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    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

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    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

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    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
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    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
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    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

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    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

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    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

    Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

    Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

    • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
    • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

    erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

    Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

    Es besteht keine Wahlpflicht!

    Aktive Wahlberechtigung

    Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

    An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

    In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

    Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

    Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

    Passive Wahlberechtigung

    Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

    • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
    • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

    In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

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