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    Recht auf Reparatur von Waren

    Hinweis:

    Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

    Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

    Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

    Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

    Reparaturverpflichtung der Hersteller

    Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

    Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

    Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

    • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
    • (Haushalts-)Wäschetrockner,
    • (Haushalts-)Geschirrspüler,
    • Kühlgeräte,
    • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
    • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
    • Staubsauger,
    • Server und Datenspeicherprodukte,
    • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
    • Schweißgeräte sowie
    • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

    Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

    Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

    Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

    • die/der Bevollmächtigte,
    • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
    • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

    es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

    Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

    Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

    Das Formular enthält u.a.

    • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
    • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
    • die voraussichtliche Reparaturdauer;
    • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
    • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

    Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

    Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

    Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

    Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

    Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

    Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

    Hinweis:

    Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

    Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

    Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

    Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

    Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Recht auf Reparatur von Waren

      Hinweis:

      Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

      Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

      Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

      Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

      Reparaturverpflichtung der Hersteller

      Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

      Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

      Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

      • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
      • (Haushalts-)Wäschetrockner,
      • (Haushalts-)Geschirrspüler,
      • Kühlgeräte,
      • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
      • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
      • Staubsauger,
      • Server und Datenspeicherprodukte,
      • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
      • Schweißgeräte sowie
      • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

      Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

      Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

      Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

      • die/der Bevollmächtigte,
      • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
      • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

      es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

      Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

      Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

      Das Formular enthält u.a.

      • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
      • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
      • die voraussichtliche Reparaturdauer;
      • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
      • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

      Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

      Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

      Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

      Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

      Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

      Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

      Hinweis:

      Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

      Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

      Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

      Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

      Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Recht auf Reparatur von Waren

        Hinweis:

        Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

        Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

        Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

        Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

        Reparaturverpflichtung der Hersteller

        Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

        Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

        Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

        • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
        • (Haushalts-)Wäschetrockner,
        • (Haushalts-)Geschirrspüler,
        • Kühlgeräte,
        • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
        • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
        • Staubsauger,
        • Server und Datenspeicherprodukte,
        • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
        • Schweißgeräte sowie
        • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

        Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

        Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

        Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

        • die/der Bevollmächtigte,
        • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
        • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

        es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

        Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

        Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

        Das Formular enthält u.a.

        • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
        • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
        • die voraussichtliche Reparaturdauer;
        • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
        • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

        Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

        Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

        Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

        Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

        Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

        Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

        Hinweis:

        Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

        Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

        Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

        Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

        Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Recht auf Reparatur von Waren

          Hinweis:

          Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

          Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

          Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

          Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

          Reparaturverpflichtung der Hersteller

          Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

          Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

          Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

          • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
          • (Haushalts-)Wäschetrockner,
          • (Haushalts-)Geschirrspüler,
          • Kühlgeräte,
          • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
          • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
          • Staubsauger,
          • Server und Datenspeicherprodukte,
          • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
          • Schweißgeräte sowie
          • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

          Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

          Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

          Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

          • die/der Bevollmächtigte,
          • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
          • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

          es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

          Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

          Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

          Das Formular enthält u.a.

          • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
          • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
          • die voraussichtliche Reparaturdauer;
          • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
          • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

          Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

          Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

          Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

          Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

          Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

          Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

          Hinweis:

          Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

          Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

          Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

          Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

          Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Recht auf Reparatur von Waren

            Hinweis:

            Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

            Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

            Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

            Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

            Reparaturverpflichtung der Hersteller

            Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

            Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

            Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

            • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
            • (Haushalts-)Wäschetrockner,
            • (Haushalts-)Geschirrspüler,
            • Kühlgeräte,
            • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
            • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
            • Staubsauger,
            • Server und Datenspeicherprodukte,
            • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
            • Schweißgeräte sowie
            • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

            Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

            Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

            Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

            • die/der Bevollmächtigte,
            • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
            • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

            es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

            Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

            Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

            Das Formular enthält u.a.

            • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
            • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
            • die voraussichtliche Reparaturdauer;
            • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
            • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

            Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

            Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

            Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

            Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

            Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

            Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

            Hinweis:

            Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

            Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

            Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

            Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

            Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Recht auf Reparatur von Waren

              Hinweis:

              Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

              Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

              Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

              Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

              Reparaturverpflichtung der Hersteller

              Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

              Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

              Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

              • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
              • (Haushalts-)Wäschetrockner,
              • (Haushalts-)Geschirrspüler,
              • Kühlgeräte,
              • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
              • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
              • Staubsauger,
              • Server und Datenspeicherprodukte,
              • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
              • Schweißgeräte sowie
              • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

              Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

              Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

              Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

              • die/der Bevollmächtigte,
              • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
              • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

              es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

              Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

              Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

              Das Formular enthält u.a.

              • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
              • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
              • die voraussichtliche Reparaturdauer;
              • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
              • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

              Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

              Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

              Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

              Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

              Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

              Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

              Hinweis:

              Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

              Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

              Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

              Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

              Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Recht auf Reparatur von Waren

                Hinweis:

                Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                Reparaturverpflichtung der Hersteller

                Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                • Kühlgeräte,
                • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                • Staubsauger,
                • Server und Datenspeicherprodukte,
                • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                • Schweißgeräte sowie
                • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                • die/der Bevollmächtigte,
                • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                Das Formular enthält u.a.

                • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                Hinweis:

                Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Recht auf Reparatur von Waren

                  Hinweis:

                  Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                  Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                  Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                  Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                  Reparaturverpflichtung der Hersteller

                  Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                  Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                  Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                  • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                  • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                  • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                  • Kühlgeräte,
                  • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                  • Staubsauger,
                  • Server und Datenspeicherprodukte,
                  • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                  • Schweißgeräte sowie
                  • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                  Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                  Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                  Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                  • die/der Bevollmächtigte,
                  • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                  • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                  es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                  Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                  Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                  Das Formular enthält u.a.

                  • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                  • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                  • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                  • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                  • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                  Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                  Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                  Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                  Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                  Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                  Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                  Hinweis:

                  Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                  Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                  Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                  Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                  Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Recht auf Reparatur von Waren

                    Hinweis:

                    Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                    Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                    Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                    Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                    Reparaturverpflichtung der Hersteller

                    Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                    Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                    Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                    • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                    • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                    • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                    • Kühlgeräte,
                    • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                    • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                    • Staubsauger,
                    • Server und Datenspeicherprodukte,
                    • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                    • Schweißgeräte sowie
                    • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                    Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                    Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                    Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                    • die/der Bevollmächtigte,
                    • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                    • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                    es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                    Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                    Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                    Das Formular enthält u.a.

                    • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                    • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                    • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                    • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                    • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                    Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                    Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                    Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                    Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                    Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                    Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                    Hinweis:

                    Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                    Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                    Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                    Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                    Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Recht auf Reparatur von Waren

                      Hinweis:

                      Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                      Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                      Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                      Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                      Reparaturverpflichtung der Hersteller

                      Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                      Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                      Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                      • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                      • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                      • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                      • Kühlgeräte,
                      • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                      • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                      • Staubsauger,
                      • Server und Datenspeicherprodukte,
                      • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                      • Schweißgeräte sowie
                      • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                      Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                      Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                      Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                      • die/der Bevollmächtigte,
                      • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                      • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                      es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                      Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                      Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                      Das Formular enthält u.a.

                      • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                      • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                      • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                      • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                      • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                      Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                      Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                      Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                      Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                      Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                      Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                      Hinweis:

                      Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                      Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                      Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                      Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                      Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Recht auf Reparatur von Waren

                        Hinweis:

                        Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                        Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                        Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                        Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                        Reparaturverpflichtung der Hersteller

                        Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                        Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                        Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                        • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                        • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                        • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                        • Kühlgeräte,
                        • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                        • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                        • Staubsauger,
                        • Server und Datenspeicherprodukte,
                        • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                        • Schweißgeräte sowie
                        • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                        Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                        Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                        Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                        • die/der Bevollmächtigte,
                        • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                        • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                        es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                        Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                        Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                        Das Formular enthält u.a.

                        • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                        • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                        • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                        • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                        • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                        Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                        Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                        Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                        Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                        Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                        Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                        Hinweis:

                        Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                        Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                        Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                        Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                        Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Recht auf Reparatur von Waren

                          Hinweis:

                          Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                          Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                          Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                          Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                          Reparaturverpflichtung der Hersteller

                          Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                          Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                          Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                          • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                          • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                          • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                          • Kühlgeräte,
                          • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                          • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                          • Staubsauger,
                          • Server und Datenspeicherprodukte,
                          • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                          • Schweißgeräte sowie
                          • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                          Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                          Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                          Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                          • die/der Bevollmächtigte,
                          • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                          • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                          es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                          Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                          Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                          Das Formular enthält u.a.

                          • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                          • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                          • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                          • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                          • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                          Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                          Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                          Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                          Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                          Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                          Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                          Hinweis:

                          Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                          Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                          Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                          Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                          Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Recht auf Reparatur von Waren

                            Hinweis:

                            Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                            Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                            Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                            Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                            Reparaturverpflichtung der Hersteller

                            Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                            Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                            Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                            • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                            • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                            • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                            • Kühlgeräte,
                            • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                            • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                            • Staubsauger,
                            • Server und Datenspeicherprodukte,
                            • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                            • Schweißgeräte sowie
                            • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                            Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                            Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                            Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                            • die/der Bevollmächtigte,
                            • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                            • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                            es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                            Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                            Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                            Das Formular enthält u.a.

                            • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                            • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                            • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                            • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                            • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                            Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                            Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                            Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                            Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                            Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                            Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                            Hinweis:

                            Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                            Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                            Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                            Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                            Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Recht auf Reparatur von Waren

                              Hinweis:

                              Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                              Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                              Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                              Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                              Reparaturverpflichtung der Hersteller

                              Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                              Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                              Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                              • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                              • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                              • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                              • Kühlgeräte,
                              • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                              • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                              • Staubsauger,
                              • Server und Datenspeicherprodukte,
                              • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                              • Schweißgeräte sowie
                              • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                              Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                              Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                              Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                              • die/der Bevollmächtigte,
                              • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                              • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                              es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                              Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                              Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                              Das Formular enthält u.a.

                              • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                              • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                              • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                              • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                              • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                              Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                              Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                              Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                              Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                              Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                              Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                              Hinweis:

                              Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                              Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                              Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                              Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                              Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Recht auf Reparatur von Waren

                                Hinweis:

                                Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                • Kühlgeräte,
                                • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                • Staubsauger,
                                • Server und Datenspeicherprodukte,
                                • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                • Schweißgeräte sowie
                                • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                • die/der Bevollmächtigte,
                                • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                Das Formular enthält u.a.

                                • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                Hinweis:

                                Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Recht auf Reparatur von Waren

                                  Hinweis:

                                  Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                  Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                  Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                  Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                  Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                  Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                  • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                  • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                  • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                  • Kühlgeräte,
                                  • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                  • Staubsauger,
                                  • Server und Datenspeicherprodukte,
                                  • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                  • Schweißgeräte sowie
                                  • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                  Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                  Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                  • die/der Bevollmächtigte,
                                  • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                  • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                  es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                  Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                  Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                  Das Formular enthält u.a.

                                  • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                  • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                  • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                  • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                  • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                  Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                  Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                  Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                  Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                  Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                  Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                  Hinweis:

                                  Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                  Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                  Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                  Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                  Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Recht auf Reparatur von Waren

                                    Hinweis:

                                    Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                    Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                    Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                    Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                    Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                    Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                    Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                    Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                    • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                    • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                    • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                    • Kühlgeräte,
                                    • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                    • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                    • Staubsauger,
                                    • Server und Datenspeicherprodukte,
                                    • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                    • Schweißgeräte sowie
                                    • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                    Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                    Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                    Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                    • die/der Bevollmächtigte,
                                    • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                    • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                    es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                    Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                    Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                    Das Formular enthält u.a.

                                    • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                    • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                    • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                    • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                    • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                    Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                    Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                    Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                    Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                    Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                    Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                    Hinweis:

                                    Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                    Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                    Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                    Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                    Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Recht auf Reparatur von Waren

                                      Hinweis:

                                      Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                      Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                      Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                      Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                      Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                      Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                      Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                      Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                      • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                      • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                      • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                      • Kühlgeräte,
                                      • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                      • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                      • Staubsauger,
                                      • Server und Datenspeicherprodukte,
                                      • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                      • Schweißgeräte sowie
                                      • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                      Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                      Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                      Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                      • die/der Bevollmächtigte,
                                      • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                      • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                      es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                      Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                      Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                      Das Formular enthält u.a.

                                      • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                      • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                      • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                      • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                      • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                      Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                      Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                      Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                      Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                      Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                      Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                      Hinweis:

                                      Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                      Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                      Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                      Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                      Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Recht auf Reparatur von Waren

                                        Hinweis:

                                        Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                        Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                        Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                        Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                        Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                        Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                        Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                        Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                        • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                        • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                        • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                        • Kühlgeräte,
                                        • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                        • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                        • Staubsauger,
                                        • Server und Datenspeicherprodukte,
                                        • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                        • Schweißgeräte sowie
                                        • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                        Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                        Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                        Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                        • die/der Bevollmächtigte,
                                        • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                        • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                        es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                        Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                        Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                        Das Formular enthält u.a.

                                        • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                        • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                        • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                        • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                        • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                        Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                        Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                        Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                        Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                        Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                        Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                        Hinweis:

                                        Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                        Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                        Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                        Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                        Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Recht auf Reparatur von Waren

                                          Hinweis:

                                          Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                          Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                          Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                          Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                          Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                          Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                          Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                          Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                          • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                          • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                          • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                          • Kühlgeräte,
                                          • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                          • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                          • Staubsauger,
                                          • Server und Datenspeicherprodukte,
                                          • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                          • Schweißgeräte sowie
                                          • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                          Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                          Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                          Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                          • die/der Bevollmächtigte,
                                          • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                          • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                          es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                          Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                          Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                          Das Formular enthält u.a.

                                          • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                          • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                          • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                          • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                          • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                          Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                          Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                          Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                          Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                          Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                          Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                          Hinweis:

                                          Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                          Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                          Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                          Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                          Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Recht auf Reparatur von Waren

                                            Hinweis:

                                            Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                            Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                            Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                            Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                            Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                            Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                            Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                            Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                            • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                            • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                            • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                            • Kühlgeräte,
                                            • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                            • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                            • Staubsauger,
                                            • Server und Datenspeicherprodukte,
                                            • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                            • Schweißgeräte sowie
                                            • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                            Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                            Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                            Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                            • die/der Bevollmächtigte,
                                            • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                            • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                            es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                            Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                            Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                            Das Formular enthält u.a.

                                            • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                            • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                            • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                            • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                            • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                            Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                            Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                            Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                            Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                            Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                            Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                            Hinweis:

                                            Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                            Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                            Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                            Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                            Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Recht auf Reparatur von Waren

                                              Hinweis:

                                              Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                              Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                              Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                              Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                              Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                              Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                              Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                              Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                              • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                              • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                              • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                              • Kühlgeräte,
                                              • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                              • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                              • Staubsauger,
                                              • Server und Datenspeicherprodukte,
                                              • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                              • Schweißgeräte sowie
                                              • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                              Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                              Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                              Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                              • die/der Bevollmächtigte,
                                              • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                              • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                              es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                              Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                              Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                              Das Formular enthält u.a.

                                              • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                              • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                              • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                              • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                              • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                              Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                              Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                              Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                              Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                              Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                              Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                              Hinweis:

                                              Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                              Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                              Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                              Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                              Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Recht auf Reparatur von Waren

                                                Hinweis:

                                                Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                • Kühlgeräte,
                                                • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                • Staubsauger,
                                                • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                • Schweißgeräte sowie
                                                • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                • die/der Bevollmächtigte,
                                                • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                Das Formular enthält u.a.

                                                • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                Hinweis:

                                                Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Recht auf Reparatur von Waren

                                                  Hinweis:

                                                  Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                  Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                  Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                  Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                  Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                  Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                  • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                  • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                  • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                  • Kühlgeräte,
                                                  • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                  • Staubsauger,
                                                  • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                  • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                  • Schweißgeräte sowie
                                                  • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                  Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                  Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                  • die/der Bevollmächtigte,
                                                  • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                  • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                  es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                  Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                  Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                  Das Formular enthält u.a.

                                                  • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                  • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                  • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                  • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                  • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                  Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                  Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                  Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                  Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                  Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                  Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                  Hinweis:

                                                  Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                  Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                  Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                  Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                  Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Recht auf Reparatur von Waren

                                                    Hinweis:

                                                    Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                    Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                    Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                    Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                    Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                    Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                    Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                    Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                    • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                    • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                    • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                    • Kühlgeräte,
                                                    • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                    • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                    • Staubsauger,
                                                    • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                    • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                    • Schweißgeräte sowie
                                                    • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                    Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                    Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                    Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                    • die/der Bevollmächtigte,
                                                    • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                    • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                    es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                    Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                    Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                    Das Formular enthält u.a.

                                                    • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                    • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                    • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                    • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                    • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                    Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                    Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                    Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                    Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                    Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                    Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                    Hinweis:

                                                    Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                    Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                    Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                    Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                    Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Recht auf Reparatur von Waren

                                                      Hinweis:

                                                      Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                      Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                      Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                      Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                      Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                      Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                      Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                      Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                      • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                      • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                      • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                      • Kühlgeräte,
                                                      • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                      • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                      • Staubsauger,
                                                      • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                      • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                      • Schweißgeräte sowie
                                                      • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                      Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                      Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                      Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                      • die/der Bevollmächtigte,
                                                      • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                      • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                      es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                      Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                      Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                      Das Formular enthält u.a.

                                                      • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                      • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                      • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                      • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                      • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                      Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                      Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                      Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                      Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                      Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                      Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                      Hinweis:

                                                      Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                      Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                      Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                      Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                      Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Recht auf Reparatur von Waren

                                                        Hinweis:

                                                        Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                        Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                        Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                        Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                        Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                        Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                        Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                        Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                        • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                        • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                        • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                        • Kühlgeräte,
                                                        • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                        • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                        • Staubsauger,
                                                        • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                        • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                        • Schweißgeräte sowie
                                                        • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                        Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                        Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                        Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                        • die/der Bevollmächtigte,
                                                        • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                        • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                        es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                        Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                        Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                        Das Formular enthält u.a.

                                                        • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                        • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                        • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                        • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                        • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                        Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                        Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                        Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                        Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                        Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                        Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                        Hinweis:

                                                        Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                        Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                        Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                        Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                        Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Recht auf Reparatur von Waren

                                                          Hinweis:

                                                          Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                          Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                          Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                          Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                          Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                          Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                          Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                          Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                          • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                          • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                          • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                          • Kühlgeräte,
                                                          • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                          • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                          • Staubsauger,
                                                          • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                          • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                          • Schweißgeräte sowie
                                                          • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                          Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                          Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                          Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                          • die/der Bevollmächtigte,
                                                          • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                          • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                          es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                          Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                          Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                          Das Formular enthält u.a.

                                                          • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                          • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                          • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                          • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                          • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                          Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                          Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                          Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                          Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                          Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                          Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                          Hinweis:

                                                          Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                          Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                          Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                          Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                          Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Recht auf Reparatur von Waren

                                                            Hinweis:

                                                            Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                            Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                            Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                            Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                            Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                            Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                            Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                            Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                            • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                            • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                            • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                            • Kühlgeräte,
                                                            • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                            • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                            • Staubsauger,
                                                            • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                            • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                            • Schweißgeräte sowie
                                                            • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                            Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                            Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                            Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                            • die/der Bevollmächtigte,
                                                            • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                            • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                            es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                            Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                            Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                            Das Formular enthält u.a.

                                                            • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                            • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                            • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                            • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                            • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                            Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                            Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                            Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                            Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                            Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                            Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                            Hinweis:

                                                            Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                            Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                            Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                            Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                            Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Recht auf Reparatur von Waren

                                                              Hinweis:

                                                              Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                              Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                              Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                              Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                              Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                              Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                              Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                              Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                              • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                              • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                              • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                              • Kühlgeräte,
                                                              • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                              • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                              • Staubsauger,
                                                              • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                              • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                              • Schweißgeräte sowie
                                                              • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                              Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                              Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                              Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                              • die/der Bevollmächtigte,
                                                              • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                              • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                              es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                              Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                              Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                              Das Formular enthält u.a.

                                                              • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                              • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                              • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                              • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                              • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                              Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                              Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                              Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                              Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                              Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                              Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                              Hinweis:

                                                              Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                              Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                              Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                              Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                              Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Recht auf Reparatur von Waren

                                                                Hinweis:

                                                                Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                                Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                                Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                                Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                                Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                                Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                                Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                                Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                                • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                                • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                                • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                                • Kühlgeräte,
                                                                • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                                • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                                • Staubsauger,
                                                                • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                                • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                                • Schweißgeräte sowie
                                                                • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                                Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                                Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                                Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                                • die/der Bevollmächtigte,
                                                                • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                                • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                                es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                                Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                                Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                                Das Formular enthält u.a.

                                                                • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                                • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                                • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                                • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                                • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                                Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                                Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                                Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                                Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                                Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                                Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                                Hinweis:

                                                                Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                                Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                                Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                                Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                                Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Recht auf Reparatur von Waren

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

                                                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

                                                                  Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

                                                                  Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

                                                                  Reparaturverpflichtung der Hersteller

                                                                  Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

                                                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

                                                                  Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

                                                                  • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
                                                                  • (Haushalts-)Wäschetrockner,
                                                                  • (Haushalts-)Geschirrspüler,
                                                                  • Kühlgeräte,
                                                                  • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
                                                                  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
                                                                  • Staubsauger,
                                                                  • Server und Datenspeicherprodukte,
                                                                  • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
                                                                  • Schweißgeräte sowie
                                                                  • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

                                                                  Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

                                                                  Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

                                                                  Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

                                                                  • die/der Bevollmächtigte,
                                                                  • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
                                                                  • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

                                                                  es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

                                                                  Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

                                                                  Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

                                                                  Das Formular enthält u.a.

                                                                  • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
                                                                  • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
                                                                  • die voraussichtliche Reparaturdauer;
                                                                  • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
                                                                  • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

                                                                  Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

                                                                  Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

                                                                  Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

                                                                  Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

                                                                  Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

                                                                  Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

                                                                  Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

                                                                  Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

                                                                  Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

                                                                  Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz