Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

    Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

    In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

    Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

    In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

    Ein Zugriff auf das Vermögen von

    • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
    • deren Angehörigen,
    • deren Erbinnen/Erben sowie
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

    im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

    Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

    Tipp:

    Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

    Tipp:

    Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

      Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

      In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

      Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

      In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

      Ein Zugriff auf das Vermögen von

      • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
      • deren Angehörigen,
      • deren Erbinnen/Erben sowie
      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

      im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

      Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

      Tipp:

      Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

      Tipp:

      Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

        Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

        In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

        Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

        In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

        Ein Zugriff auf das Vermögen von

        • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
        • deren Angehörigen,
        • deren Erbinnen/Erben sowie
        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

        im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

        Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

        Tipp:

        Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

        Tipp:

        Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

          Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

          In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

          Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

          In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

          Ein Zugriff auf das Vermögen von

          • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
          • deren Angehörigen,
          • deren Erbinnen/Erben sowie
          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

          im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

          Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

          Tipp:

          Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

          Tipp:

          Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

            Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

            In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

            Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

            In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

            Ein Zugriff auf das Vermögen von

            • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
            • deren Angehörigen,
            • deren Erbinnen/Erben sowie
            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

            im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

            Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

            Tipp:

            Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

            Tipp:

            Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

              Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

              In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

              Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

              In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

              Ein Zugriff auf das Vermögen von

              • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
              • deren Angehörigen,
              • deren Erbinnen/Erben sowie
              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

              im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

              Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

              Tipp:

              Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

              Tipp:

              Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                Ein Zugriff auf das Vermögen von

                • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                • deren Angehörigen,
                • deren Erbinnen/Erben sowie
                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                Tipp:

                Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                Tipp:

                Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                  Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                  In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                  Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                  In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                  Ein Zugriff auf das Vermögen von

                  • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                  • deren Angehörigen,
                  • deren Erbinnen/Erben sowie
                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                  im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                  Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                  Tipp:

                  Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                  Tipp:

                  Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                    Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                    In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                    Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                    In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                    Ein Zugriff auf das Vermögen von

                    • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                    • deren Angehörigen,
                    • deren Erbinnen/Erben sowie
                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                    im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                    Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                    Tipp:

                    Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                    Tipp:

                    Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                      Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                      In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                      Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                      In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                      Ein Zugriff auf das Vermögen von

                      • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                      • deren Angehörigen,
                      • deren Erbinnen/Erben sowie
                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                      im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                      Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                      Tipp:

                      Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                      Tipp:

                      Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                        Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                        In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                        Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                        In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                        Ein Zugriff auf das Vermögen von

                        • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                        • deren Angehörigen,
                        • deren Erbinnen/Erben sowie
                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                        im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                        Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                        Tipp:

                        Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                        Tipp:

                        Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                          Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                          In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                          Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                          In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                          Ein Zugriff auf das Vermögen von

                          • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                          • deren Angehörigen,
                          • deren Erbinnen/Erben sowie
                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                          im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                          Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                          Tipp:

                          Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                          Tipp:

                          Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                            Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                            In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                            Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                            In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                            Ein Zugriff auf das Vermögen von

                            • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                            • deren Angehörigen,
                            • deren Erbinnen/Erben sowie
                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                            im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                            Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                            Tipp:

                            Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                            Tipp:

                            Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                              Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                              In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                              Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                              In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                              Ein Zugriff auf das Vermögen von

                              • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                              • deren Angehörigen,
                              • deren Erbinnen/Erben sowie
                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                              im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                              Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                              Tipp:

                              Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                              Tipp:

                              Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                • deren Angehörigen,
                                • deren Erbinnen/Erben sowie
                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                Tipp:

                                Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                Tipp:

                                Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                  Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                  In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                  Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                  In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                  Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                  • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                  • deren Angehörigen,
                                  • deren Erbinnen/Erben sowie
                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                  im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                  Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                  Tipp:

                                  Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                  Tipp:

                                  Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                    Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                    In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                    Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                    In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                    Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                    • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                    • deren Angehörigen,
                                    • deren Erbinnen/Erben sowie
                                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                    im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                    Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                    Tipp:

                                    Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                    Tipp:

                                    Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                      Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                      In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                      Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                      In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                      Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                      • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                      • deren Angehörigen,
                                      • deren Erbinnen/Erben sowie
                                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                      im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                      Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                      Tipp:

                                      Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                      Tipp:

                                      Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                        Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                        In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                        Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                        In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                        Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                        • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                        • deren Angehörigen,
                                        • deren Erbinnen/Erben sowie
                                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                        im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                        Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                        Tipp:

                                        Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                        Tipp:

                                        Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                          Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                          In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                          Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                          In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                          Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                          • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                          • deren Angehörigen,
                                          • deren Erbinnen/Erben sowie
                                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                          im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                          Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                          Tipp:

                                          Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                          Tipp:

                                          Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                            Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                            In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                            Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                            In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                            Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                            • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                            • deren Angehörigen,
                                            • deren Erbinnen/Erben sowie
                                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                            im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                            Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                            Tipp:

                                            Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                            Tipp:

                                            Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                              Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                              In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                              Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                              In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                              Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                              • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                              • deren Angehörigen,
                                              • deren Erbinnen/Erben sowie
                                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                              im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                              Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                              Tipp:

                                              Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                              Tipp:

                                              Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                • deren Angehörigen,
                                                • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                Tipp:

                                                Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                Tipp:

                                                Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                  Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                  In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                  Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                  In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                  Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                  • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                  • deren Angehörigen,
                                                  • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                  im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                  Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                  Tipp:

                                                  Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                  Tipp:

                                                  Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                    Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                    In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                    Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                    In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                    Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                    • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                    • deren Angehörigen,
                                                    • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                    im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                    Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                    Tipp:

                                                    Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                    Tipp:

                                                    Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                      Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                      In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                      Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                      In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                      Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                      • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                      • deren Angehörigen,
                                                      • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                      im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                      Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                      Tipp:

                                                      Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                      Tipp:

                                                      Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                        Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                        In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                        Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                        In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                        Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                        • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                        • deren Angehörigen,
                                                        • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                        im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                        Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                        Tipp:

                                                        Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                        Tipp:

                                                        Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                          Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                          In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                          Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                          In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                          Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                          • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                          • deren Angehörigen,
                                                          • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                          im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                          Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                          Tipp:

                                                          Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                          Tipp:

                                                          Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                            Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                            In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                            Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                            In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                            Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                            • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                            • deren Angehörigen,
                                                            • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                            im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                            Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                            Tipp:

                                                            Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                            Tipp:

                                                            Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                              Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                              In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                              Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                              In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                              Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                              • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                              • deren Angehörigen,
                                                              • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                              im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                              Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                              Tipp:

                                                              Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                              Tipp:

                                                              Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                                Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                                In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                                Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                                In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                                Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                                • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                                • deren Angehörigen,
                                                                • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                                im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                                Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                                Tipp:

                                                                Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                                Tipp:

                                                                Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für Menschen in Heimen

                                                                  Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

                                                                  In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

                                                                  Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe für den Restbetrag auf.

                                                                  In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                                  Ein Zugriff auf das Vermögen von

                                                                  • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen,
                                                                  • deren Angehörigen,
                                                                  • deren Erbinnen/Erben sowie
                                                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern

                                                                  im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Die Bestimmungen zum Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelten für ganz Österreich

                                                                  Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstanden, traten die betreffenden Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

                                                                  Tipp:

                                                                  Wenden Sie sich bei Fragen zu Regressansprüchen direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für die Genehmigung von finanziellen Unterstützungen und genaue Informationen.

                                                                  Tipp:

                                                                  Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt, dem Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz