Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Spielen auf der Straße

    Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

    Allgemeines

    Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

    • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
    • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
    • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
    • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

    Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

    Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
    (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

    Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

    Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

    Benützung

    Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

    • Gehweg oder Gehsteig
    • Wohn- oder Spielstraßen
    Hinweis:

    Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

    Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

    Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

    Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

    Achtung:

    Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

    Alter

    Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

    Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

    Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      Spielen auf der Straße

      Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

      Allgemeines

      Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

      • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
      • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
      • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
      • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

      Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

      Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
      (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

      Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

      Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

      Benützung

      Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

      • Gehweg oder Gehsteig
      • Wohn- oder Spielstraßen
      Hinweis:

      Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

      Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

      Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

      Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

      Achtung:

      Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

      Alter

      Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

      Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

      Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

        Spielen auf der Straße

        Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

        Allgemeines

        Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

        • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
        • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
        • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
        • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

        Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

        Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
        (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

        Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

        Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

        Benützung

        Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

        • Gehweg oder Gehsteig
        • Wohn- oder Spielstraßen
        Hinweis:

        Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

        Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

        Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

        Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

        Achtung:

        Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

        Alter

        Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

        Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

        Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

          Spielen auf der Straße

          Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

          Allgemeines

          Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

          • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
          • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
          • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
          • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

          Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

          Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
          (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

          Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

          Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

          Benützung

          Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

          • Gehweg oder Gehsteig
          • Wohn- oder Spielstraßen
          Hinweis:

          Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

          Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

          Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

          Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

          Achtung:

          Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

          Alter

          Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

          Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

          Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

          Rechtsgrundlagen

          §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

            Spielen auf der Straße

            Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

            Allgemeines

            Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

            • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
            • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
            • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
            • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

            Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

            Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
            (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

            Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

            Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

            Benützung

            Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

            • Gehweg oder Gehsteig
            • Wohn- oder Spielstraßen
            Hinweis:

            Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

            Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

            Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

            Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

            Achtung:

            Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

            Alter

            Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

            Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

            Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

            Rechtsgrundlagen

            §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

              Spielen auf der Straße

              Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

              Allgemeines

              Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

              • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
              • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
              • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
              • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

              Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

              Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
              (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

              Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

              Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

              Benützung

              Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

              • Gehweg oder Gehsteig
              • Wohn- oder Spielstraßen
              Hinweis:

              Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

              Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

              Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

              Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

              Achtung:

              Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

              Alter

              Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

              Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

              Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

              Rechtsgrundlagen

              §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                Spielen auf der Straße

                Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                Allgemeines

                Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                Benützung

                Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                • Gehweg oder Gehsteig
                • Wohn- oder Spielstraßen
                Hinweis:

                Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                Achtung:

                Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                Alter

                Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                Rechtsgrundlagen

                §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                  Spielen auf der Straße

                  Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                  Allgemeines

                  Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                  Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                  Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                  (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                  Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                  Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                  Benützung

                  Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                  • Gehweg oder Gehsteig
                  • Wohn- oder Spielstraßen
                  Hinweis:

                  Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                  Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                  Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                  Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                  Achtung:

                  Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                  Alter

                  Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                  Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                  Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                  Rechtsgrundlagen

                  §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                    Spielen auf der Straße

                    Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                    Allgemeines

                    Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                    • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                    • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                    • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                    • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                    Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                    Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                    (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                    Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                    Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                    Benützung

                    Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                    • Gehweg oder Gehsteig
                    • Wohn- oder Spielstraßen
                    Hinweis:

                    Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                    Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                    Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                    Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                    Achtung:

                    Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                    Alter

                    Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                    Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                    Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                    Rechtsgrundlagen

                    §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                      Spielen auf der Straße

                      Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                      Allgemeines

                      Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                      • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                      • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                      • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                      • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                      Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                      Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                      (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                      Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                      Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                      Benützung

                      Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                      • Gehweg oder Gehsteig
                      • Wohn- oder Spielstraßen
                      Hinweis:

                      Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                      Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                      Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                      Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                      Achtung:

                      Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                      Alter

                      Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                      Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                      Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                      Rechtsgrundlagen

                      §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                        Spielen auf der Straße

                        Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                        Allgemeines

                        Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                        • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                        • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                        • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                        • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                        Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                        Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                        (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                        Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                        Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                        Benützung

                        Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                        • Gehweg oder Gehsteig
                        • Wohn- oder Spielstraßen
                        Hinweis:

                        Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                        Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                        Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                        Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                        Achtung:

                        Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                        Alter

                        Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                        Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                        Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                        Rechtsgrundlagen

                        §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                          Spielen auf der Straße

                          Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                          Allgemeines

                          Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                          • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                          • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                          • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                          • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                          Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                          Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                          (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                          Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                          Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                          Benützung

                          Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                          • Gehweg oder Gehsteig
                          • Wohn- oder Spielstraßen
                          Hinweis:

                          Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                          Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                          Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                          Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                          Achtung:

                          Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                          Alter

                          Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                          Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                          Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                          Rechtsgrundlagen

                          §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                            Spielen auf der Straße

                            Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                            Allgemeines

                            Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                            • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                            • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                            • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                            • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                            Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                            Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                            (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                            Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                            Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                            Benützung

                            Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                            • Gehweg oder Gehsteig
                            • Wohn- oder Spielstraßen
                            Hinweis:

                            Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                            Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                            Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                            Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                            Achtung:

                            Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                            Alter

                            Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                            Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                            Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                            Rechtsgrundlagen

                            §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                              Spielen auf der Straße

                              Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                              Allgemeines

                              Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                              • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                              • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                              • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                              • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                              Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                              Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                              (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                              Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                              Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                              Benützung

                              Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                              • Gehweg oder Gehsteig
                              • Wohn- oder Spielstraßen
                              Hinweis:

                              Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                              Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                              Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                              Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                              Achtung:

                              Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                              Alter

                              Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                              Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                              Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                              Rechtsgrundlagen

                              §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                Spielen auf der Straße

                                Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                Allgemeines

                                Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                Benützung

                                Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                • Gehweg oder Gehsteig
                                • Wohn- oder Spielstraßen
                                Hinweis:

                                Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                Achtung:

                                Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                Alter

                                Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                Rechtsgrundlagen

                                §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                  Spielen auf der Straße

                                  Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                  Allgemeines

                                  Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                  Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                  Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                  (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                  Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                  Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                  Benützung

                                  Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                  • Gehweg oder Gehsteig
                                  • Wohn- oder Spielstraßen
                                  Hinweis:

                                  Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                  Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                  Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                  Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                  Achtung:

                                  Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                  Alter

                                  Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                  Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                  Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                    Spielen auf der Straße

                                    Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                    Allgemeines

                                    Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                    • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                    • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                    • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                    • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                    Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                    Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                    (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                    Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                    Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                    Benützung

                                    Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                    • Gehweg oder Gehsteig
                                    • Wohn- oder Spielstraßen
                                    Hinweis:

                                    Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                    Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                    Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                    Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                    Achtung:

                                    Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                    Alter

                                    Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                    Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                    Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                      Spielen auf der Straße

                                      Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                      Allgemeines

                                      Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                      • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                      • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                      • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                      • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                      Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                      Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                      (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                      Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                      Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                      Benützung

                                      Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                      • Gehweg oder Gehsteig
                                      • Wohn- oder Spielstraßen
                                      Hinweis:

                                      Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                      Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                      Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                      Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                      Achtung:

                                      Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                      Alter

                                      Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                      Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                      Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                        Spielen auf der Straße

                                        Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                        Allgemeines

                                        Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                        • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                        • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                        • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                        • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                        Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                        Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                        (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                        Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                        Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                        Benützung

                                        Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                        • Gehweg oder Gehsteig
                                        • Wohn- oder Spielstraßen
                                        Hinweis:

                                        Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                        Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                        Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                        Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                        Achtung:

                                        Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                        Alter

                                        Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                        Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                        Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                          Spielen auf der Straße

                                          Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                          Allgemeines

                                          Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                          • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                          • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                          • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                          • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                          Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                          Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                          (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                          Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                          Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                          Benützung

                                          Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                          • Gehweg oder Gehsteig
                                          • Wohn- oder Spielstraßen
                                          Hinweis:

                                          Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                          Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                          Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                          Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                          Achtung:

                                          Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                          Alter

                                          Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                          Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                          Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                            Spielen auf der Straße

                                            Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                            Allgemeines

                                            Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                            • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                            • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                            • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                            • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                            Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                            Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                            (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                            Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                            Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                            Benützung

                                            Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                            • Gehweg oder Gehsteig
                                            • Wohn- oder Spielstraßen
                                            Hinweis:

                                            Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                            Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                            Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                            Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                            Achtung:

                                            Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                            Alter

                                            Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                            Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                            Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                              Spielen auf der Straße

                                              Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                              Allgemeines

                                              Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                              • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                              • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                              • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                              • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                              Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                              Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                              (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                              Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                              Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                              Benützung

                                              Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                              • Gehweg oder Gehsteig
                                              • Wohn- oder Spielstraßen
                                              Hinweis:

                                              Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                              Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                              Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                              Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                              Achtung:

                                              Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                              Alter

                                              Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                              Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                              Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                Spielen auf der Straße

                                                Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                Allgemeines

                                                Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                Benützung

                                                Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                • Gehweg oder Gehsteig
                                                • Wohn- oder Spielstraßen
                                                Hinweis:

                                                Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                Achtung:

                                                Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                Alter

                                                Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                  Spielen auf der Straße

                                                  Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                  Allgemeines

                                                  Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                  Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                  Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                  (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                  Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                  Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                  Benützung

                                                  Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                  • Gehweg oder Gehsteig
                                                  • Wohn- oder Spielstraßen
                                                  Hinweis:

                                                  Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                  Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                  Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                  Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                  Achtung:

                                                  Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                  Alter

                                                  Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                  Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                  Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                    Spielen auf der Straße

                                                    Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                    Allgemeines

                                                    Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                    • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                    • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                    • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                    • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                    Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                    Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                    (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                    Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                    Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                    Benützung

                                                    Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                    • Gehweg oder Gehsteig
                                                    • Wohn- oder Spielstraßen
                                                    Hinweis:

                                                    Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                    Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                    Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                    Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                    Achtung:

                                                    Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                    Alter

                                                    Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                    Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                    Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                      Spielen auf der Straße

                                                      Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                      Allgemeines

                                                      Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                      • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                      • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                      • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                      • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                      Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                      Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                      (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                      Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                      Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                      Benützung

                                                      Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                      • Gehweg oder Gehsteig
                                                      • Wohn- oder Spielstraßen
                                                      Hinweis:

                                                      Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                      Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                      Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                      Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                      Achtung:

                                                      Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                      Alter

                                                      Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                      Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                      Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                        Spielen auf der Straße

                                                        Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                        Allgemeines

                                                        Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                        • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                        • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                        • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                        • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                        Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                        Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                        (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                        Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                        Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                        Benützung

                                                        Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                        • Gehweg oder Gehsteig
                                                        • Wohn- oder Spielstraßen
                                                        Hinweis:

                                                        Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                        Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                        Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                        Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                        Achtung:

                                                        Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                        Alter

                                                        Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                        Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                        Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                          Spielen auf der Straße

                                                          Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                          Allgemeines

                                                          Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                          • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                          • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                          • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                          • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                          Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                          Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                          (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                          Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                          Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                          Benützung

                                                          Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                          • Gehweg oder Gehsteig
                                                          • Wohn- oder Spielstraßen
                                                          Hinweis:

                                                          Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                          Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                          Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                          Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                          Achtung:

                                                          Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                          Alter

                                                          Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                          Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                          Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                            Spielen auf der Straße

                                                            Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                            Allgemeines

                                                            Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                            • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                            • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                            • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                            • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                            Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                            Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                            (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                            Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                            Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                            Benützung

                                                            Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                            • Gehweg oder Gehsteig
                                                            • Wohn- oder Spielstraßen
                                                            Hinweis:

                                                            Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                            Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                            Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                            Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                            Achtung:

                                                            Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                            Alter

                                                            Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                            Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                            Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                              Spielen auf der Straße

                                                              Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                              Allgemeines

                                                              Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                              • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                              • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                              • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                              • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                              Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                              Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                              (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                              Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                              Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                              Benützung

                                                              Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                              • Gehweg oder Gehsteig
                                                              • Wohn- oder Spielstraßen
                                                              Hinweis:

                                                              Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                              Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                              Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                              Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                              Achtung:

                                                              Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                              Alter

                                                              Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                              Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                              Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                Spielen auf der Straße

                                                                Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                                Allgemeines

                                                                Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                                • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                                • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                                • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                                • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                                Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                                Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                                (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                                Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                                Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                                Benützung

                                                                Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                                • Gehweg oder Gehsteig
                                                                • Wohn- oder Spielstraßen
                                                                Hinweis:

                                                                Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                                Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                                Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                                Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                                Achtung:

                                                                Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                                Alter

                                                                Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                                Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                                Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                  Spielen auf der Straße

                                                                  Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

                                                                  Allgemeines

                                                                  Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

                                                                  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
                                                                  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
                                                                  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
                                                                  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

                                                                  Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

                                                                  Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
                                                                  (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

                                                                  Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

                                                                  Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

                                                                  Benützung

                                                                  Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

                                                                  • Gehweg oder Gehsteig
                                                                  • Wohn- oder Spielstraßen
                                                                  Hinweis:

                                                                  Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

                                                                  Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

                                                                  Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

                                                                  Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

                                                                  Achtung:

                                                                  Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

                                                                  Alter

                                                                  Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

                                                                  Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

                                                                  Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  §§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur