Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Grundsteuerkataster

    Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

    Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

    Hinweis:

    Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Grundsteuerkataster

      Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

      Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

      Hinweis:

      Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Grundsteuerkataster

        Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

        Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

        Hinweis:

        Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Grundsteuerkataster

          Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

          Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

          Hinweis:

          Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Grundsteuerkataster

            Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

            Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

            Hinweis:

            Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Grundsteuerkataster

              Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

              Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

              Hinweis:

              Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Grundsteuerkataster

                Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                Hinweis:

                Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Grundsteuerkataster

                  Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                  Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                  Hinweis:

                  Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Grundsteuerkataster

                    Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                    Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                    Hinweis:

                    Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Grundsteuerkataster

                      Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                      Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                      Hinweis:

                      Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Grundsteuerkataster

                        Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                        Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                        Hinweis:

                        Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Grundsteuerkataster

                          Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                          Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                          Hinweis:

                          Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Grundsteuerkataster

                            Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                            Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                            Hinweis:

                            Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Grundsteuerkataster

                              Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                              Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                              Hinweis:

                              Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Grundsteuerkataster

                                Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                Hinweis:

                                Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Grundsteuerkataster

                                  Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                  Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                  Hinweis:

                                  Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Grundsteuerkataster

                                    Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                    Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                    Hinweis:

                                    Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Grundsteuerkataster

                                      Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                      Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                      Hinweis:

                                      Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Grundsteuerkataster

                                        Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                        Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                        Hinweis:

                                        Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Grundsteuerkataster

                                          Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                          Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                          Hinweis:

                                          Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Grundsteuerkataster

                                            Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                            Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                            Hinweis:

                                            Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Grundsteuerkataster

                                              Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                              Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                              Hinweis:

                                              Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Grundsteuerkataster

                                                Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                Hinweis:

                                                Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Grundsteuerkataster

                                                  Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                  Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                  Hinweis:

                                                  Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Grundsteuerkataster

                                                    Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                    Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                    Hinweis:

                                                    Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Grundsteuerkataster

                                                      Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                      Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                      Hinweis:

                                                      Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Grundsteuerkataster

                                                        Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                        Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                        Hinweis:

                                                        Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Grundsteuerkataster

                                                          Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                          Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                          Hinweis:

                                                          Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Grundsteuerkataster

                                                            Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                            Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                            Hinweis:

                                                            Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Grundsteuerkataster

                                                              Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                              Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                              Hinweis:

                                                              Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Grundsteuerkataster

                                                                Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                                Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                                Hinweis:

                                                                Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Grundsteuerkataster

                                                                  Bis zum Vermessungsgesetz 1968 hieß der Kataster Grundsteuerkataster, weil er seit der Anlegung des Katasters im Jahre 1817 hauptsächlich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer lieferte. Diese Funktion ist durch Änderung der Steuergrenze mehr oder weniger verloren gegangen.

                                                                  Die Eintragung der Grenzen im Grundsteuerkataster ist nicht verbindlich – rechtlich maßgeblich sind die in der Natur vorhandenen Grenzen (Grenzkataster).

                                                                  Hinweis:

                                                                  Für die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten von Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind die Gerichte zuständig.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion