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    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

    Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

    Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

    Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

    Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

    Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

    Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

    Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

    Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

    Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

    • Dauer der Beschäftigung
      • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
      • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
      • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
    • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
    • Förderbare Ausbildungen
      • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
      • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
      • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
      • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
    • Nachweis der Teilnahme
      • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
      • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
      • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

    Zuständige Stelle

    Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

    Zusätzliche Informationen

    Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

      Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

      Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

      Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

      Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

      Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

      Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

      Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

      Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

      Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

      • Dauer der Beschäftigung
        • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
        • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
        • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
      • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
      • Förderbare Ausbildungen
        • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
        • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
        • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
        • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
      • Nachweis der Teilnahme
        • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
        • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
        • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

      Zuständige Stelle

      Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

      Zusätzliche Informationen

      Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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        Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

        Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

        Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

        Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

        Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

        Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

        Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

        Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

        Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

        • Dauer der Beschäftigung
          • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
          • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
          • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
        • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
        • Förderbare Ausbildungen
          • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
          • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
          • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
          • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
        • Nachweis der Teilnahme
          • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
          • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
          • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

        Zuständige Stelle

        Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

        Zusätzliche Informationen

        Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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          Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

          Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

          Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

          Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

          Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

          Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

          Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

          Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

          Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

          Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

          • Dauer der Beschäftigung
            • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
            • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
            • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
          • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
          • Förderbare Ausbildungen
            • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
            • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
            • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
            • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
          • Nachweis der Teilnahme
            • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
            • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
            • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

          Zuständige Stelle

          Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

          Zusätzliche Informationen

          Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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            Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

            Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

            Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

            Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

            Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

            Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

            Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

            Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

            Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

            Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

            • Dauer der Beschäftigung
              • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
              • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
              • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
            • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
            • Förderbare Ausbildungen
              • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
              • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
              • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
              • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
            • Nachweis der Teilnahme
              • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
              • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
              • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

            Zuständige Stelle

            Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

            Zusätzliche Informationen

            Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

            Weiterführende Links

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

              Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

              Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

              Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

              Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

              Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

              Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

              Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

              Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

              Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

              • Dauer der Beschäftigung
                • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
              • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
              • Förderbare Ausbildungen
                • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
              • Nachweis der Teilnahme
                • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

              Zuständige Stelle

              Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

              Zusätzliche Informationen

              Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                • Dauer der Beschäftigung
                  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                  • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                  • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                • Förderbare Ausbildungen
                  • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                  • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                  • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                  • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                • Nachweis der Teilnahme
                  • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                  • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                  • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                Zuständige Stelle

                Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                Zusätzliche Informationen

                Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                  Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                  Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                  Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                  Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                  Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                  Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                  Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                  Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                  Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                  Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                  • Dauer der Beschäftigung
                    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                    • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                    • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                  • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                  • Förderbare Ausbildungen
                    • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                    • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                    • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                    • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                  • Nachweis der Teilnahme
                    • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                    • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                    • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                  Zuständige Stelle

                  Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                  Zusätzliche Informationen

                  Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
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                    Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                    Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                    Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                    Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                    Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                    Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                    Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                    Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                    Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                    • Dauer der Beschäftigung
                      • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                      • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                      • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                    • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                    • Förderbare Ausbildungen
                      • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                      • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                      • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                      • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                    • Nachweis der Teilnahme
                      • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                      • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                      • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                    Zuständige Stelle

                    Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                    Zusätzliche Informationen

                    Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                    Weiterführende Links

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                      Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                      Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                      Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                      Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                      Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                      Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                      Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                      Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                      Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                      • Dauer der Beschäftigung
                        • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                        • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                        • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                      • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                      • Förderbare Ausbildungen
                        • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                        • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                        • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                        • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                      • Nachweis der Teilnahme
                        • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                        • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                        • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                      Zuständige Stelle

                      Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                      Zusätzliche Informationen

                      Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                        Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                        Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                        Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                        Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                        Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                        Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                        Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                        Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                        Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                        Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                        • Dauer der Beschäftigung
                          • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                          • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                          • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                        • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                        • Förderbare Ausbildungen
                          • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                          • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                          • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                          • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                        • Nachweis der Teilnahme
                          • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                          • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                          • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                        Zuständige Stelle

                        Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                        Zusätzliche Informationen

                        Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                          Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                          Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                          Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                          Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                          Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                          Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                          Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                          Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                          Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                          Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                          • Dauer der Beschäftigung
                            • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                            • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                            • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                          • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                          • Förderbare Ausbildungen
                            • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                            • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                            • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                            • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                          • Nachweis der Teilnahme
                            • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                            • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                            • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                          Zuständige Stelle

                          Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                          Zusätzliche Informationen

                          Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                          Weiterführende Links

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                            Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                            Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                            Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                            Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                            Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                            Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                            Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                            Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                            Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                            • Dauer der Beschäftigung
                              • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                              • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                              • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                            • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                            • Förderbare Ausbildungen
                              • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                              • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                              • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                              • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                            • Nachweis der Teilnahme
                              • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                              • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                              • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                            Zuständige Stelle

                            Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                            Zusätzliche Informationen

                            Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                              Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                              Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                              Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                              Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                              Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                              Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                              Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                              Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                              Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                              • Dauer der Beschäftigung
                                • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                              • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                              • Förderbare Ausbildungen
                                • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                              • Nachweis der Teilnahme
                                • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                              Zuständige Stelle

                              Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                              Zusätzliche Informationen

                              Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                                Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                • Dauer der Beschäftigung
                                  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                  • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                  • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                • Förderbare Ausbildungen
                                  • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                  • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                  • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                  • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                • Nachweis der Teilnahme
                                  • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                  • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                  • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                Zuständige Stelle

                                Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                Zusätzliche Informationen

                                Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                  Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                  Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                  Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                  Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                  Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                  Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                  Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                  Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                  Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                  • Dauer der Beschäftigung
                                    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                    • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                    • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                  • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                  • Förderbare Ausbildungen
                                    • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                    • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                    • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                    • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                  • Nachweis der Teilnahme
                                    • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                    • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                    • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                  Zuständige Stelle

                                  Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                  Zusätzliche Informationen

                                  Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                  Weiterführende Links

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                    Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                    Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                    Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                    Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                    Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                    Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                    Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                    Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                    Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                    • Dauer der Beschäftigung
                                      • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                      • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                      • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                    • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                    • Förderbare Ausbildungen
                                      • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                      • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                      • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                      • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                    • Nachweis der Teilnahme
                                      • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                      • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                      • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                    Zuständige Stelle

                                    Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                    Zusätzliche Informationen

                                    Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                    Weiterführende Links

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                      Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                      Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                      Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                      Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                      Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                      Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                      Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                      Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                      Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                      • Dauer der Beschäftigung
                                        • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                        • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                        • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                      • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                      • Förderbare Ausbildungen
                                        • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                        • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                        • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                        • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                      • Nachweis der Teilnahme
                                        • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                        • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                        • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                      Zuständige Stelle

                                      Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                      Zusätzliche Informationen

                                      Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                      Weiterführende Links

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                        Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                        Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                        Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                        Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                        Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                        Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                        Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                        Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                        Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                        • Dauer der Beschäftigung
                                          • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                          • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                          • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                        • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                        • Förderbare Ausbildungen
                                          • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                          • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                          • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                          • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                        • Nachweis der Teilnahme
                                          • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                          • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                          • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                        Zuständige Stelle

                                        Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                        Zusätzliche Informationen

                                        Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                        Weiterführende Links

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                          Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                          Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                          Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                          Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                          Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                          Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                          Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                          Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                          Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                          • Dauer der Beschäftigung
                                            • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                            • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                            • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                          • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                          • Förderbare Ausbildungen
                                            • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                            • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                            • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                            • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                          • Nachweis der Teilnahme
                                            • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                            • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                            • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                          Zuständige Stelle

                                          Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                          Zusätzliche Informationen

                                          Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                          Weiterführende Links

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                            Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                            Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                            Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                            Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                            Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                            Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                            Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                            Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                            Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                            • Dauer der Beschäftigung
                                              • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                              • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                              • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                            • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                            • Förderbare Ausbildungen
                                              • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                              • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                              • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                              • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                            • Nachweis der Teilnahme
                                              • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                              • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                              • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                            Zuständige Stelle

                                            Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                            Zusätzliche Informationen

                                            Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                            Weiterführende Links

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                              Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                              Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                              Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                              Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                              Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                              Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                              Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                              Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                              Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                              • Dauer der Beschäftigung
                                                • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                              • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                              • Förderbare Ausbildungen
                                                • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                              • Nachweis der Teilnahme
                                                • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                              Zuständige Stelle

                                              Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                              Zusätzliche Informationen

                                              Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

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                                              Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                • Dauer der Beschäftigung
                                                  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                  • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                  • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                • Förderbare Ausbildungen
                                                  • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                  • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                  • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                  • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                • Nachweis der Teilnahme
                                                  • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                  • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                  • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                Zuständige Stelle

                                                Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                Zusätzliche Informationen

                                                Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                Weiterführende Links

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                  Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                  Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                  Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                  Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                  Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                  Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                  Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                  Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                  Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                  • Dauer der Beschäftigung
                                                    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                    • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                    • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                  • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                  • Förderbare Ausbildungen
                                                    • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                    • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                    • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                    • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                  • Nachweis der Teilnahme
                                                    • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                    • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                    • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                  Zuständige Stelle

                                                  Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                  Zusätzliche Informationen

                                                  Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                  Weiterführende Links

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                    Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                    Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                    Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                    Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                    Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                    Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                    Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                    Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                    Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                    • Dauer der Beschäftigung
                                                      • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                      • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                      • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                    • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                    • Förderbare Ausbildungen
                                                      • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                      • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                      • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                      • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                    • Nachweis der Teilnahme
                                                      • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                      • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                      • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                    Zuständige Stelle

                                                    Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                    Zusätzliche Informationen

                                                    Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                    Weiterführende Links

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                      Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                      Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                      Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                      Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                      Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                      Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                      Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                      Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                      Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                      • Dauer der Beschäftigung
                                                        • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                        • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                        • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                      • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                      • Förderbare Ausbildungen
                                                        • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                        • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                        • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                        • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                      • Nachweis der Teilnahme
                                                        • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                        • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                        • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                      Zuständige Stelle

                                                      Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                      Zusätzliche Informationen

                                                      Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                      Weiterführende Links

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                        Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                        Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                        Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                        Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                        Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                        Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                        Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                        Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                        Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                        • Dauer der Beschäftigung
                                                          • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                          • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                          • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                        • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                        • Förderbare Ausbildungen
                                                          • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                          • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                          • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                          • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                        • Nachweis der Teilnahme
                                                          • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                          • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                          • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                        Zuständige Stelle

                                                        Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                        Zusätzliche Informationen

                                                        Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                        Weiterführende Links

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                          Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                          Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                          Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                          Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                          Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                          Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                          Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                          Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                          Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                          • Dauer der Beschäftigung
                                                            • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                            • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                            • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                          • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                          • Förderbare Ausbildungen
                                                            • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                            • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                            • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                            • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                          • Nachweis der Teilnahme
                                                            • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                            • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                            • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                          Zuständige Stelle

                                                          Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                          Zusätzliche Informationen

                                                          Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                          Weiterführende Links

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                            Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                            Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                            Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                            Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                            Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                            Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                            Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                            Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                            Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                            • Dauer der Beschäftigung
                                                              • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                              • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                              • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                            • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                            • Förderbare Ausbildungen
                                                              • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                              • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                              • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                              • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                            • Nachweis der Teilnahme
                                                              • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                              • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                              • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                            Zuständige Stelle

                                                            Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                            Zusätzliche Informationen

                                                            Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                            Weiterführende Links

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                              Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                              Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                              Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                              Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                              Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                              Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                              Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                              Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                              Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                              • Dauer der Beschäftigung
                                                                • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                                • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                                • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                              • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                              • Förderbare Ausbildungen
                                                                • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                                • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                                • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                                • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                              • Nachweis der Teilnahme
                                                                • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                                • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                                • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                              Zuständige Stelle

                                                              Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                              Zusätzliche Informationen

                                                              Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                              Weiterführende Links

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                                Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                                Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                                Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                                Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                                Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                                Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                                Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                                Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                                Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                                • Dauer der Beschäftigung
                                                                  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                                  • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                                  • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                                • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                                • Förderbare Ausbildungen
                                                                  • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                                  • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                                  • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                                  • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                                • Nachweis der Teilnahme
                                                                  • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                                  • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                                  • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                                Zuständige Stelle

                                                                Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                                Zusätzliche Informationen

                                                                Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                                Weiterführende Links

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                                  Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

                                                                  Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

                                                                  Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

                                                                  Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

                                                                  Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

                                                                  Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

                                                                  Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

                                                                  Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. 

                                                                  Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

                                                                  • Dauer der Beschäftigung
                                                                    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
                                                                    • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
                                                                    • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
                                                                  • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
                                                                  • Förderbare Ausbildungen
                                                                    • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
                                                                    • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                                    • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
                                                                    • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.
                                                                  • Nachweis der Teilnahme
                                                                    • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
                                                                    • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
                                                                    • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

                                                                  Zuständige Stelle

                                                                  Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

                                                                  Zusätzliche Informationen

                                                                  Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.

                                                                  Weiterführende Links

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz