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    Häusliche Gewalt

    Die vier Säulen des Gewaltschutzgesetzes

    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

    Häusliche Gewalt

    Die vier Säulen des Gewaltschutzgesetzes

    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

    Häusliche Gewalt

    Die vier Säulen des Gewaltschutzgesetzes

    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.

    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

    4. Beratungsstellen für Gewaltprävention

    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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    Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:

    1. Betretungs- und Annäherungsverbot

    Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.

    2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

    Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

    3. Gewaltschutzzentren

    In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.

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    Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer  insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.

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