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    Begriffe mit B

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Beglaubigung

    Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

    Beglaubigte Abschrift

    Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
    • das Bezirksgericht oder
    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

    Beglaubigung der Unterschrift

    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

    Hinweis:

    Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

    Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

    Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
      • das Bezirksgericht oder
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        • das Bezirksgericht oder
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                          • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                          dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                          Beglaubigung der Unterschrift

                          Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

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                              Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                              Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                              Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begriffe mit B

                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                Beglaubigung

                                Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                Beglaubigte Abschrift

                                Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                • das Bezirksgericht oder
                                • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                Beglaubigung der Unterschrift

                                Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                Hinweis:

                                Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                  Beglaubigung

                                  Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                  Beglaubigte Abschrift

                                  Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                  • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                  • das Bezirksgericht oder
                                  • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                  dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                  Beglaubigung der Unterschrift

                                  Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                  Hinweis:

                                  Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                  Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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                                    Beglaubigung

                                    Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                    Beglaubigte Abschrift

                                    Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                    • das Bezirksgericht oder
                                    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                    Beglaubigung der Unterschrift

                                    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                    Hinweis:

                                    Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                    Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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                                      Beglaubigung

                                      Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                      Beglaubigte Abschrift

                                      Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                      • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                      • das Bezirksgericht oder
                                      • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                      dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                      Beglaubigung der Unterschrift

                                      Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                      Hinweis:

                                      Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                      Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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                                        Beglaubigung

                                        Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                        Beglaubigte Abschrift

                                        Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                        • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                        • das Bezirksgericht oder
                                        • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                        dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                        Beglaubigung der Unterschrift

                                        Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                        Hinweis:

                                        Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                        Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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                                          Beglaubigung

                                          Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                          Beglaubigte Abschrift

                                          Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                          • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                          • das Bezirksgericht oder
                                          • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                          dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                          Beglaubigung der Unterschrift

                                          Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                          Hinweis:

                                          Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                          Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                          Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                            Beglaubigung

                                            Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                            Beglaubigte Abschrift

                                            Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                            • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                            • das Bezirksgericht oder
                                            • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                            dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                            Beglaubigung der Unterschrift

                                            Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                            Hinweis:

                                            Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                            Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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                                              Beglaubigung

                                              Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                              Beglaubigte Abschrift

                                              Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                              • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                              • das Bezirksgericht oder
                                              • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                              dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                              Beglaubigung der Unterschrift

                                              Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                              Hinweis:

                                              Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                              Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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                                                Beglaubigung

                                                Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                Beglaubigte Abschrift

                                                Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                • das Bezirksgericht oder
                                                • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                Beglaubigung der Unterschrift

                                                Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                Hinweis:

                                                Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begriffe mit B

                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                  Beglaubigung

                                                  Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                  Beglaubigte Abschrift

                                                  Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                  • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                  • das Bezirksgericht oder
                                                  • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                  dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                  Beglaubigung der Unterschrift

                                                  Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                  Hinweis:

                                                  Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                  Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                                    Beglaubigung

                                                    Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                    Beglaubigte Abschrift

                                                    Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                    • das Bezirksgericht oder
                                                    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                    Beglaubigung der Unterschrift

                                                    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                    Hinweis:

                                                    Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                    Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                                      Beglaubigung

                                                      Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                      Beglaubigte Abschrift

                                                      Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                      • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                      • das Bezirksgericht oder
                                                      • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                      dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                      Beglaubigung der Unterschrift

                                                      Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                      Hinweis:

                                                      Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                      Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                                        Beglaubigung

                                                        Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                        Beglaubigte Abschrift

                                                        Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                        • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                        • das Bezirksgericht oder
                                                        • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                        dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                        Beglaubigung der Unterschrift

                                                        Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                        Hinweis:

                                                        Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                        Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                                          Beglaubigung

                                                          Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                          Beglaubigte Abschrift

                                                          Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                          • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                          • das Bezirksgericht oder
                                                          • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                          dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                          Beglaubigung der Unterschrift

                                                          Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                          Hinweis:

                                                          Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                          Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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                                                            Beglaubigung

                                                            Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                            Beglaubigte Abschrift

                                                            Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                            • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                            • das Bezirksgericht oder
                                                            • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                            dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                            Beglaubigung der Unterschrift

                                                            Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                            Hinweis:

                                                            Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                            Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begriffe mit B

                                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                              Beglaubigung

                                                              Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                              Beglaubigte Abschrift

                                                              Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                              • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                              • das Bezirksgericht oder
                                                              • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                              dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                              Beglaubigung der Unterschrift

                                                              Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                              Hinweis:

                                                              Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                              Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begriffe mit B

                                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                Beglaubigung

                                                                Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                                Beglaubigte Abschrift

                                                                Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                                • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                                • das Bezirksgericht oder
                                                                • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                                dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                                Beglaubigung der Unterschrift

                                                                Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                                Hinweis:

                                                                Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                                Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begriffe mit B

                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Beglaubigung

                                                                  Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

                                                                  Beglaubigte Abschrift

                                                                  Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

                                                                  • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
                                                                  • das Bezirksgericht oder
                                                                  • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

                                                                  dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

                                                                  Beglaubigung der Unterschrift

                                                                  Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

                                                                  Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion