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    Legalisation

    Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

    Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

    Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

    Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

    Hinweis:

    Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

    Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

    Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

    Weiterführende Links

     

    Letzte Aktualisierung: 23.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

      Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

      Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

      Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

      Hinweis:

      Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

      Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

      Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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        Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

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        Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

        Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

        Hinweis:

        Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

        Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

        Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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          Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

          Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

          Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

          Hinweis:

          Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

          Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

          Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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            Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

            Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

            Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

            Hinweis:

            Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

            Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

            Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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              Hinweis:

              Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

              Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

              Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                        Legalisation

                        Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                        Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                        Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                        Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                        Hinweis:

                        Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                        Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                        Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                          Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                          Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                          Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                          Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                          Hinweis:

                          Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                          Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                          Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                            Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                            Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                            Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                            Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                            Hinweis:

                            Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                            Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                            Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                              Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                              Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                              Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                              Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                              Hinweis:

                              Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                              Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                              Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                Hinweis:

                                Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                  Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                  Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                  Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                  Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                  Hinweis:

                                  Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                  Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                  Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                    Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                    Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

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                                    Hinweis:

                                    Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                    Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                    Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                      Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                      Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                      Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                      Hinweis:

                                      Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                      Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                      Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                        Legalisation

                                        Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                        Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                        Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                        Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                        Hinweis:

                                        Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                        Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                        Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                          Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                          Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                          Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                          Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                          Hinweis:

                                          Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                          Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                          Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                            Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                            Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                            Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                            Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                            Hinweis:

                                            Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                            Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                            Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                              Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                              Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                              Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                              Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                              Hinweis:

                                              Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                              Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                              Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                Hinweis:

                                                Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                  Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                  Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                  Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                  Hinweis:

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                                                  Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                  Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                    Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                    Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                    Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                    Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                    Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                      Legalisation

                                                      Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                      Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                      Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                      Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                      Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                      Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                        Legalisation

                                                        Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                        Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                        Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                        Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                        Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                        Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                          Legalisation

                                                          Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                          Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                          Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                          Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                          Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                          Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                            Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                            Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                            Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                            Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                            Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                            Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                              Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                              Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                              Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                              Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                              Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                              Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

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                                                                Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                                Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                                Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                                Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                                Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                                Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

                                                                Weiterführende Links

                                                                 

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Legalisation

                                                                  Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

                                                                  Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

                                                                  Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

                                                                  Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

                                                                  Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

                                                                  Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben, wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

                                                                  Weiterführende Links

                                                                   

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion