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    Allgemeines zum Unterhalt

    Allgemeine Informationen

    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

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    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

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    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

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    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Unterhalt

    Allgemeine Informationen

    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Unterhalt

    Allgemeine Informationen

    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Unterhalt

    Allgemeine Informationen

    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.

    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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    Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

    Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

    Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

    Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

    Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

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    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.

    Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.

    Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.

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