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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Absetz- und Freibeträge für Familien

    Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

    • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
    • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
    bis 2022 6.000 Euro
    2023 6.312 Euro
    2024 6.937 Euro
    2025 7.284 Euro

    Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

    Tipp:

    Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

    Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

    • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
    • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
    Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
    Kalenderjahr
    bei einem Kind
    bei zwei Kindern
    bei drei Kindern
    für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
    bis 2022
    494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
    2023
    520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
    2024
    572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
    2025
    601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

    Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

    Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

    Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

    Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

    Kinderabsetzbetrag

    Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

    Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
    bis 2022 58,40 Euro
    2023 61,80 Euro
    2024 67,80 Euro
    2025 70,90 Euro

    Unterhaltsabsetzbetrag

    Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

    Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
    Kalenderjahr
    für ein Kind
    für zwei Kinder
    für jedes weitere Kind
    bis 2022
    29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
    2023
    31 Euro 47 Euro 62 Euro
    2024
    35 Euro 52 Euro 69 Euro
    2025
    37 Euro 55 Euro 73 Euro
    Achtung:

    Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

    Hinweis:

    Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

    Familienbonus Plus

    Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

    Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

    Formulare

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Absetz- und Freibeträge für Familien

      Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

      • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
      • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
      • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
      bis 2022 6.000 Euro
      2023 6.312 Euro
      2024 6.937 Euro
      2025 7.284 Euro

      Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

      Tipp:

      Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

      • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
      • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
      Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
      Kalenderjahr
      bei einem Kind
      bei zwei Kindern
      bei drei Kindern
      für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
      bis 2022
      494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
      2023
      520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
      2024
      572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
      2025
      601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

      Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

      Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

      Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

      Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

      Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

      Kinderabsetzbetrag

      Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

      Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
      bis 2022 58,40 Euro
      2023 61,80 Euro
      2024 67,80 Euro
      2025 70,90 Euro

      Unterhaltsabsetzbetrag

      Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

      Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
      Kalenderjahr
      für ein Kind
      für zwei Kinder
      für jedes weitere Kind
      bis 2022
      29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
      2023
      31 Euro 47 Euro 62 Euro
      2024
      35 Euro 52 Euro 69 Euro
      2025
      37 Euro 55 Euro 73 Euro
      Achtung:

      Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

      Hinweis:

      Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

      Familienbonus Plus

      Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

      Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

      Formulare

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Absetz- und Freibeträge für Familien

        Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

        • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
        • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
        • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
        bis 2022 6.000 Euro
        2023 6.312 Euro
        2024 6.937 Euro
        2025 7.284 Euro

        Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

        Tipp:

        Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

        Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

        • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
        • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
        Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
        Kalenderjahr
        bei einem Kind
        bei zwei Kindern
        bei drei Kindern
        für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
        bis 2022
        494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
        2023
        520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
        2024
        572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
        2025
        601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

        Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

        Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

        Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

        Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

        Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

        Kinderabsetzbetrag

        Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

        Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
        bis 2022 58,40 Euro
        2023 61,80 Euro
        2024 67,80 Euro
        2025 70,90 Euro

        Unterhaltsabsetzbetrag

        Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

        Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
        Kalenderjahr
        für ein Kind
        für zwei Kinder
        für jedes weitere Kind
        bis 2022
        29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
        2023
        31 Euro 47 Euro 62 Euro
        2024
        35 Euro 52 Euro 69 Euro
        2025
        37 Euro 55 Euro 73 Euro
        Achtung:

        Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

        Hinweis:

        Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

        Familienbonus Plus

        Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

        Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

        Formulare

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Absetz- und Freibeträge für Familien

          Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

          • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
          • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
          • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
          bis 2022 6.000 Euro
          2023 6.312 Euro
          2024 6.937 Euro
          2025 7.284 Euro

          Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

          Tipp:

          Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

          Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

          • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
          • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
          Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
          Kalenderjahr
          bei einem Kind
          bei zwei Kindern
          bei drei Kindern
          für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
          bis 2022
          494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
          2023
          520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
          2024
          572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
          2025
          601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

          Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

          Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

          Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

          Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

          Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

          Kinderabsetzbetrag

          Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

          Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
          bis 2022 58,40 Euro
          2023 61,80 Euro
          2024 67,80 Euro
          2025 70,90 Euro

          Unterhaltsabsetzbetrag

          Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

          Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
          Kalenderjahr
          für ein Kind
          für zwei Kinder
          für jedes weitere Kind
          bis 2022
          29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
          2023
          31 Euro 47 Euro 62 Euro
          2024
          35 Euro 52 Euro 69 Euro
          2025
          37 Euro 55 Euro 73 Euro
          Achtung:

          Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

          Hinweis:

          Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

          Familienbonus Plus

          Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

          Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

          Formulare

          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Absetz- und Freibeträge für Familien

            Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

            • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
            • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
            • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
            bis 2022 6.000 Euro
            2023 6.312 Euro
            2024 6.937 Euro
            2025 7.284 Euro

            Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

            Tipp:

            Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

            Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

            • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
            • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
            Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
            Kalenderjahr
            bei einem Kind
            bei zwei Kindern
            bei drei Kindern
            für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
            bis 2022
            494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
            2023
            520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
            2024
            572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
            2025
            601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

            Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

            Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

            Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

            Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

            Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

            Kinderabsetzbetrag

            Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

            Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
            bis 2022 58,40 Euro
            2023 61,80 Euro
            2024 67,80 Euro
            2025 70,90 Euro

            Unterhaltsabsetzbetrag

            Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

            Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
            Kalenderjahr
            für ein Kind
            für zwei Kinder
            für jedes weitere Kind
            bis 2022
            29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
            2023
            31 Euro 47 Euro 62 Euro
            2024
            35 Euro 52 Euro 69 Euro
            2025
            37 Euro 55 Euro 73 Euro
            Achtung:

            Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

            Hinweis:

            Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

            Familienbonus Plus

            Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

            Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

            Formulare

            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

              Absetz- und Freibeträge für Familien

              Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

              • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
              • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
              • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
              bis 2022 6.000 Euro
              2023 6.312 Euro
              2024 6.937 Euro
              2025 7.284 Euro

              Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

              Tipp:

              Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

              Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

              • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
              • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
              Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
              Kalenderjahr
              bei einem Kind
              bei zwei Kindern
              bei drei Kindern
              für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
              bis 2022
              494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
              2023
              520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
              2024
              572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
              2025
              601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

              Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

              Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

              Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

              Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

              Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

              Kinderabsetzbetrag

              Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

              Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
              bis 2022 58,40 Euro
              2023 61,80 Euro
              2024 67,80 Euro
              2025 70,90 Euro

              Unterhaltsabsetzbetrag

              Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

              Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
              Kalenderjahr
              für ein Kind
              für zwei Kinder
              für jedes weitere Kind
              bis 2022
              29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
              2023
              31 Euro 47 Euro 62 Euro
              2024
              35 Euro 52 Euro 69 Euro
              2025
              37 Euro 55 Euro 73 Euro
              Achtung:

              Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

              Hinweis:

              Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

              Familienbonus Plus

              Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

              Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

              Formulare

              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                Absetz- und Freibeträge für Familien

                Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                bis 2022 6.000 Euro
                2023 6.312 Euro
                2024 6.937 Euro
                2025 7.284 Euro

                Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                Tipp:

                Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                Kalenderjahr
                bei einem Kind
                bei zwei Kindern
                bei drei Kindern
                für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                bis 2022
                494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                2023
                520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                2024
                572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                2025
                601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                Kinderabsetzbetrag

                Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                bis 2022 58,40 Euro
                2023 61,80 Euro
                2024 67,80 Euro
                2025 70,90 Euro

                Unterhaltsabsetzbetrag

                Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                Kalenderjahr
                für ein Kind
                für zwei Kinder
                für jedes weitere Kind
                bis 2022
                29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                2023
                31 Euro 47 Euro 62 Euro
                2024
                35 Euro 52 Euro 69 Euro
                2025
                37 Euro 55 Euro 73 Euro
                Achtung:

                Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                Hinweis:

                Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                Familienbonus Plus

                Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                Formulare

                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                  Absetz- und Freibeträge für Familien

                  Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                  • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                  • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                  bis 2022 6.000 Euro
                  2023 6.312 Euro
                  2024 6.937 Euro
                  2025 7.284 Euro

                  Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                  Tipp:

                  Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                  Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                  Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                  Kalenderjahr
                  bei einem Kind
                  bei zwei Kindern
                  bei drei Kindern
                  für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                  bis 2022
                  494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                  2023
                  520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                  2024
                  572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                  2025
                  601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                  Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                  Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                  Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                  Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                  Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                  Kinderabsetzbetrag

                  Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                  Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                  bis 2022 58,40 Euro
                  2023 61,80 Euro
                  2024 67,80 Euro
                  2025 70,90 Euro

                  Unterhaltsabsetzbetrag

                  Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                  Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                  Kalenderjahr
                  für ein Kind
                  für zwei Kinder
                  für jedes weitere Kind
                  bis 2022
                  29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                  2023
                  31 Euro 47 Euro 62 Euro
                  2024
                  35 Euro 52 Euro 69 Euro
                  2025
                  37 Euro 55 Euro 73 Euro
                  Achtung:

                  Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                  Hinweis:

                  Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                  Familienbonus Plus

                  Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                  Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                  Formulare

                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                    Absetz- und Freibeträge für Familien

                    Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                    • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                    • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                    bis 2022 6.000 Euro
                    2023 6.312 Euro
                    2024 6.937 Euro
                    2025 7.284 Euro

                    Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                    Tipp:

                    Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                    Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                    • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                    • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                    Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                    Kalenderjahr
                    bei einem Kind
                    bei zwei Kindern
                    bei drei Kindern
                    für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                    bis 2022
                    494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                    2023
                    520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                    2024
                    572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                    2025
                    601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                    Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                    Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                    Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                    Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                    Kinderabsetzbetrag

                    Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                    Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                    bis 2022 58,40 Euro
                    2023 61,80 Euro
                    2024 67,80 Euro
                    2025 70,90 Euro

                    Unterhaltsabsetzbetrag

                    Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                    Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                    Kalenderjahr
                    für ein Kind
                    für zwei Kinder
                    für jedes weitere Kind
                    bis 2022
                    29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                    2023
                    31 Euro 47 Euro 62 Euro
                    2024
                    35 Euro 52 Euro 69 Euro
                    2025
                    37 Euro 55 Euro 73 Euro
                    Achtung:

                    Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                    Hinweis:

                    Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                    Familienbonus Plus

                    Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                    Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                    Formulare

                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                      Absetz- und Freibeträge für Familien

                      Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                      • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                      • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                      • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                      bis 2022 6.000 Euro
                      2023 6.312 Euro
                      2024 6.937 Euro
                      2025 7.284 Euro

                      Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                      Tipp:

                      Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                      • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                      • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                      Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                      Kalenderjahr
                      bei einem Kind
                      bei zwei Kindern
                      bei drei Kindern
                      für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                      bis 2022
                      494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                      2023
                      520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                      2024
                      572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                      2025
                      601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                      Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                      Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                      Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                      Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                      Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                      Kinderabsetzbetrag

                      Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                      Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                      bis 2022 58,40 Euro
                      2023 61,80 Euro
                      2024 67,80 Euro
                      2025 70,90 Euro

                      Unterhaltsabsetzbetrag

                      Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                      Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                      Kalenderjahr
                      für ein Kind
                      für zwei Kinder
                      für jedes weitere Kind
                      bis 2022
                      29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                      2023
                      31 Euro 47 Euro 62 Euro
                      2024
                      35 Euro 52 Euro 69 Euro
                      2025
                      37 Euro 55 Euro 73 Euro
                      Achtung:

                      Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                      Hinweis:

                      Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                      Familienbonus Plus

                      Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                      Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                      Formulare

                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                        Absetz- und Freibeträge für Familien

                        Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                        • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                        • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                        • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                        bis 2022 6.000 Euro
                        2023 6.312 Euro
                        2024 6.937 Euro
                        2025 7.284 Euro

                        Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                        Tipp:

                        Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                        Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                        • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                        • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                        Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                        Kalenderjahr
                        bei einem Kind
                        bei zwei Kindern
                        bei drei Kindern
                        für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                        bis 2022
                        494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                        2023
                        520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                        2024
                        572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                        2025
                        601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                        Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                        Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                        Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                        Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                        Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                        Kinderabsetzbetrag

                        Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                        Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                        bis 2022 58,40 Euro
                        2023 61,80 Euro
                        2024 67,80 Euro
                        2025 70,90 Euro

                        Unterhaltsabsetzbetrag

                        Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                        Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                        Kalenderjahr
                        für ein Kind
                        für zwei Kinder
                        für jedes weitere Kind
                        bis 2022
                        29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                        2023
                        31 Euro 47 Euro 62 Euro
                        2024
                        35 Euro 52 Euro 69 Euro
                        2025
                        37 Euro 55 Euro 73 Euro
                        Achtung:

                        Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                        Hinweis:

                        Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                        Familienbonus Plus

                        Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                        Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                        Formulare

                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                          Absetz- und Freibeträge für Familien

                          Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                          • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                          • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                          • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                          bis 2022 6.000 Euro
                          2023 6.312 Euro
                          2024 6.937 Euro
                          2025 7.284 Euro

                          Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                          Tipp:

                          Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                          Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                          • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                          • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                          Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                          Kalenderjahr
                          bei einem Kind
                          bei zwei Kindern
                          bei drei Kindern
                          für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                          bis 2022
                          494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                          2023
                          520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                          2024
                          572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                          2025
                          601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                          Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                          Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                          Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                          Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                          Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                          Kinderabsetzbetrag

                          Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                          Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                          bis 2022 58,40 Euro
                          2023 61,80 Euro
                          2024 67,80 Euro
                          2025 70,90 Euro

                          Unterhaltsabsetzbetrag

                          Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                          Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                          Kalenderjahr
                          für ein Kind
                          für zwei Kinder
                          für jedes weitere Kind
                          bis 2022
                          29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                          2023
                          31 Euro 47 Euro 62 Euro
                          2024
                          35 Euro 52 Euro 69 Euro
                          2025
                          37 Euro 55 Euro 73 Euro
                          Achtung:

                          Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                          Hinweis:

                          Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                          Familienbonus Plus

                          Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                          Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                          Formulare

                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                            Absetz- und Freibeträge für Familien

                            Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                            • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                            • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                            • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                            bis 2022 6.000 Euro
                            2023 6.312 Euro
                            2024 6.937 Euro
                            2025 7.284 Euro

                            Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                            Tipp:

                            Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                            Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                            • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                            • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                            Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                            Kalenderjahr
                            bei einem Kind
                            bei zwei Kindern
                            bei drei Kindern
                            für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                            bis 2022
                            494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                            2023
                            520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                            2024
                            572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                            2025
                            601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                            Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                            Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                            Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                            Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                            Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                            Kinderabsetzbetrag

                            Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                            Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                            bis 2022 58,40 Euro
                            2023 61,80 Euro
                            2024 67,80 Euro
                            2025 70,90 Euro

                            Unterhaltsabsetzbetrag

                            Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                            Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                            Kalenderjahr
                            für ein Kind
                            für zwei Kinder
                            für jedes weitere Kind
                            bis 2022
                            29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                            2023
                            31 Euro 47 Euro 62 Euro
                            2024
                            35 Euro 52 Euro 69 Euro
                            2025
                            37 Euro 55 Euro 73 Euro
                            Achtung:

                            Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                            Hinweis:

                            Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                            Familienbonus Plus

                            Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                            Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                            Formulare

                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                              Absetz- und Freibeträge für Familien

                              Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                              • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                              • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                              • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                              bis 2022 6.000 Euro
                              2023 6.312 Euro
                              2024 6.937 Euro
                              2025 7.284 Euro

                              Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                              Tipp:

                              Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                              Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                              • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                              • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                              Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                              Kalenderjahr
                              bei einem Kind
                              bei zwei Kindern
                              bei drei Kindern
                              für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                              bis 2022
                              494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                              2023
                              520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                              2024
                              572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                              2025
                              601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                              Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                              Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                              Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                              Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                              Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                              Kinderabsetzbetrag

                              Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                              Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                              bis 2022 58,40 Euro
                              2023 61,80 Euro
                              2024 67,80 Euro
                              2025 70,90 Euro

                              Unterhaltsabsetzbetrag

                              Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                              Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                              Kalenderjahr
                              für ein Kind
                              für zwei Kinder
                              für jedes weitere Kind
                              bis 2022
                              29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                              2023
                              31 Euro 47 Euro 62 Euro
                              2024
                              35 Euro 52 Euro 69 Euro
                              2025
                              37 Euro 55 Euro 73 Euro
                              Achtung:

                              Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                              Hinweis:

                              Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                              Familienbonus Plus

                              Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                              Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                              Formulare

                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                Absetz- und Freibeträge für Familien

                                Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                bis 2022 6.000 Euro
                                2023 6.312 Euro
                                2024 6.937 Euro
                                2025 7.284 Euro

                                Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                Tipp:

                                Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                Kalenderjahr
                                bei einem Kind
                                bei zwei Kindern
                                bei drei Kindern
                                für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                bis 2022
                                494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                2023
                                520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                2024
                                572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                2025
                                601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                Kinderabsetzbetrag

                                Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                bis 2022 58,40 Euro
                                2023 61,80 Euro
                                2024 67,80 Euro
                                2025 70,90 Euro

                                Unterhaltsabsetzbetrag

                                Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                Kalenderjahr
                                für ein Kind
                                für zwei Kinder
                                für jedes weitere Kind
                                bis 2022
                                29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                2023
                                31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                2024
                                35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                2025
                                37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                Achtung:

                                Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                Hinweis:

                                Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                Familienbonus Plus

                                Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                Formulare

                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Absetz- und Freibeträge für Familien

                                  Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                  • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                  • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                  bis 2022 6.000 Euro
                                  2023 6.312 Euro
                                  2024 6.937 Euro
                                  2025 7.284 Euro

                                  Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                  Tipp:

                                  Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                  Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                  Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                  Kalenderjahr
                                  bei einem Kind
                                  bei zwei Kindern
                                  bei drei Kindern
                                  für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                  bis 2022
                                  494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                  2023
                                  520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                  2024
                                  572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                  2025
                                  601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                  Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                  Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                  Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                  Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                  Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                  Kinderabsetzbetrag

                                  Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                  Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                  bis 2022 58,40 Euro
                                  2023 61,80 Euro
                                  2024 67,80 Euro
                                  2025 70,90 Euro

                                  Unterhaltsabsetzbetrag

                                  Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                  Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                  Kalenderjahr
                                  für ein Kind
                                  für zwei Kinder
                                  für jedes weitere Kind
                                  bis 2022
                                  29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                  2023
                                  31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                  2024
                                  35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                  2025
                                  37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                  Achtung:

                                  Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                  Hinweis:

                                  Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                  Familienbonus Plus

                                  Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                  Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                  Formulare

                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                    Absetz- und Freibeträge für Familien

                                    Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                    • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                    • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                    bis 2022 6.000 Euro
                                    2023 6.312 Euro
                                    2024 6.937 Euro
                                    2025 7.284 Euro

                                    Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                    Tipp:

                                    Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                    Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                    • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                    • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                    Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                    Kalenderjahr
                                    bei einem Kind
                                    bei zwei Kindern
                                    bei drei Kindern
                                    für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                    bis 2022
                                    494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                    2023
                                    520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                    2024
                                    572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                    2025
                                    601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                    Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                    Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                    Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                    Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                    Kinderabsetzbetrag

                                    Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                    Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                    bis 2022 58,40 Euro
                                    2023 61,80 Euro
                                    2024 67,80 Euro
                                    2025 70,90 Euro

                                    Unterhaltsabsetzbetrag

                                    Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                    Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                    Kalenderjahr
                                    für ein Kind
                                    für zwei Kinder
                                    für jedes weitere Kind
                                    bis 2022
                                    29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                    2023
                                    31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                    2024
                                    35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                    2025
                                    37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                    Achtung:

                                    Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                    Hinweis:

                                    Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                    Familienbonus Plus

                                    Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                    Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                    Formulare

                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                      Absetz- und Freibeträge für Familien

                                      Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                      • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                      • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                      • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                      bis 2022 6.000 Euro
                                      2023 6.312 Euro
                                      2024 6.937 Euro
                                      2025 7.284 Euro

                                      Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                      Tipp:

                                      Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                      • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                      • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                      Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                      Kalenderjahr
                                      bei einem Kind
                                      bei zwei Kindern
                                      bei drei Kindern
                                      für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                      bis 2022
                                      494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                      2023
                                      520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                      2024
                                      572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                      2025
                                      601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                      Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                      Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                      Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                      Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                      Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                      Kinderabsetzbetrag

                                      Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                      Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                      bis 2022 58,40 Euro
                                      2023 61,80 Euro
                                      2024 67,80 Euro
                                      2025 70,90 Euro

                                      Unterhaltsabsetzbetrag

                                      Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                      Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                      Kalenderjahr
                                      für ein Kind
                                      für zwei Kinder
                                      für jedes weitere Kind
                                      bis 2022
                                      29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                      2023
                                      31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                      2024
                                      35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                      2025
                                      37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                      Achtung:

                                      Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                      Hinweis:

                                      Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                      Familienbonus Plus

                                      Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                      Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                      Formulare

                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Absetz- und Freibeträge für Familien

                                        Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                        • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                        • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                        • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                        bis 2022 6.000 Euro
                                        2023 6.312 Euro
                                        2024 6.937 Euro
                                        2025 7.284 Euro

                                        Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                        Tipp:

                                        Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                        Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                        • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                        • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                        Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                        Kalenderjahr
                                        bei einem Kind
                                        bei zwei Kindern
                                        bei drei Kindern
                                        für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                        bis 2022
                                        494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                        2023
                                        520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                        2024
                                        572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                        2025
                                        601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                        Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                        Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                        Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                        Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                        Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                        Kinderabsetzbetrag

                                        Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                        Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                        bis 2022 58,40 Euro
                                        2023 61,80 Euro
                                        2024 67,80 Euro
                                        2025 70,90 Euro

                                        Unterhaltsabsetzbetrag

                                        Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                        Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                        Kalenderjahr
                                        für ein Kind
                                        für zwei Kinder
                                        für jedes weitere Kind
                                        bis 2022
                                        29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                        2023
                                        31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                        2024
                                        35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                        2025
                                        37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                        Achtung:

                                        Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                        Hinweis:

                                        Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                        Familienbonus Plus

                                        Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                        Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                        Formulare

                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Absetz- und Freibeträge für Familien

                                          Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                          • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                          • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                          • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                          bis 2022 6.000 Euro
                                          2023 6.312 Euro
                                          2024 6.937 Euro
                                          2025 7.284 Euro

                                          Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                          Tipp:

                                          Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                          Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                          • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                          • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                          Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                          Kalenderjahr
                                          bei einem Kind
                                          bei zwei Kindern
                                          bei drei Kindern
                                          für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                          bis 2022
                                          494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                          2023
                                          520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                          2024
                                          572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                          2025
                                          601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                          Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                          Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                          Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                          Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                          Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                          Kinderabsetzbetrag

                                          Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                          Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                          bis 2022 58,40 Euro
                                          2023 61,80 Euro
                                          2024 67,80 Euro
                                          2025 70,90 Euro

                                          Unterhaltsabsetzbetrag

                                          Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                          Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                          Kalenderjahr
                                          für ein Kind
                                          für zwei Kinder
                                          für jedes weitere Kind
                                          bis 2022
                                          29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                          2023
                                          31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                          2024
                                          35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                          2025
                                          37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                          Achtung:

                                          Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                          Hinweis:

                                          Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                          Familienbonus Plus

                                          Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                          Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                          Formulare

                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Absetz- und Freibeträge für Familien

                                            Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                            • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                            • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                            • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                            bis 2022 6.000 Euro
                                            2023 6.312 Euro
                                            2024 6.937 Euro
                                            2025 7.284 Euro

                                            Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                            Tipp:

                                            Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                            Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                            • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                            • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                            Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                            Kalenderjahr
                                            bei einem Kind
                                            bei zwei Kindern
                                            bei drei Kindern
                                            für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                            bis 2022
                                            494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                            2023
                                            520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                            2024
                                            572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                            2025
                                            601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                            Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                            Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                            Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                            Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                            Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                            Kinderabsetzbetrag

                                            Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                            Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                            bis 2022 58,40 Euro
                                            2023 61,80 Euro
                                            2024 67,80 Euro
                                            2025 70,90 Euro

                                            Unterhaltsabsetzbetrag

                                            Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                            Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                            Kalenderjahr
                                            für ein Kind
                                            für zwei Kinder
                                            für jedes weitere Kind
                                            bis 2022
                                            29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                            2023
                                            31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                            2024
                                            35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                            2025
                                            37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                            Achtung:

                                            Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                            Hinweis:

                                            Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                            Familienbonus Plus

                                            Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                            Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                            Formulare

                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Absetz- und Freibeträge für Familien

                                              Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                              • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                              • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                              • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                              bis 2022 6.000 Euro
                                              2023 6.312 Euro
                                              2024 6.937 Euro
                                              2025 7.284 Euro

                                              Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                              Tipp:

                                              Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                              Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                              • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                              • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                              Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                              Kalenderjahr
                                              bei einem Kind
                                              bei zwei Kindern
                                              bei drei Kindern
                                              für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                              bis 2022
                                              494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                              2023
                                              520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                              2024
                                              572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                              2025
                                              601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                              Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                              Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                              Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                              Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                              Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                              Kinderabsetzbetrag

                                              Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                              Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                              bis 2022 58,40 Euro
                                              2023 61,80 Euro
                                              2024 67,80 Euro
                                              2025 70,90 Euro

                                              Unterhaltsabsetzbetrag

                                              Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                              Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                              Kalenderjahr
                                              für ein Kind
                                              für zwei Kinder
                                              für jedes weitere Kind
                                              bis 2022
                                              29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                              2023
                                              31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                              2024
                                              35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                              2025
                                              37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                              Achtung:

                                              Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                              Hinweis:

                                              Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                              Familienbonus Plus

                                              Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                              Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                              Formulare

                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                bis 2022 6.000 Euro
                                                2023 6.312 Euro
                                                2024 6.937 Euro
                                                2025 7.284 Euro

                                                Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                Tipp:

                                                Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                Kalenderjahr
                                                bei einem Kind
                                                bei zwei Kindern
                                                bei drei Kindern
                                                für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                bis 2022
                                                494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                2023
                                                520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                2024
                                                572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                2025
                                                601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                Kinderabsetzbetrag

                                                Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                bis 2022 58,40 Euro
                                                2023 61,80 Euro
                                                2024 67,80 Euro
                                                2025 70,90 Euro

                                                Unterhaltsabsetzbetrag

                                                Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                Kalenderjahr
                                                für ein Kind
                                                für zwei Kinder
                                                für jedes weitere Kind
                                                bis 2022
                                                29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                2023
                                                31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                2024
                                                35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                2025
                                                37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                Achtung:

                                                Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                Hinweis:

                                                Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                Familienbonus Plus

                                                Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                Formulare

                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                  Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                  • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                  • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                  bis 2022 6.000 Euro
                                                  2023 6.312 Euro
                                                  2024 6.937 Euro
                                                  2025 7.284 Euro

                                                  Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                  Tipp:

                                                  Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                  Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                  Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                  Kalenderjahr
                                                  bei einem Kind
                                                  bei zwei Kindern
                                                  bei drei Kindern
                                                  für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                  bis 2022
                                                  494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                  2023
                                                  520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                  2024
                                                  572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                  2025
                                                  601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                  Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                  Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                  Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                  Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                  Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                  Kinderabsetzbetrag

                                                  Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                  Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                  bis 2022 58,40 Euro
                                                  2023 61,80 Euro
                                                  2024 67,80 Euro
                                                  2025 70,90 Euro

                                                  Unterhaltsabsetzbetrag

                                                  Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                  Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                  Kalenderjahr
                                                  für ein Kind
                                                  für zwei Kinder
                                                  für jedes weitere Kind
                                                  bis 2022
                                                  29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                  2023
                                                  31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                  2024
                                                  35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                  2025
                                                  37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                  Achtung:

                                                  Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                  Hinweis:

                                                  Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                  Familienbonus Plus

                                                  Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                  Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                  Formulare

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                    Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                    • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                    • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                    bis 2022 6.000 Euro
                                                    2023 6.312 Euro
                                                    2024 6.937 Euro
                                                    2025 7.284 Euro

                                                    Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                    Tipp:

                                                    Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                    Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                    • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                    • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                    Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                    Kalenderjahr
                                                    bei einem Kind
                                                    bei zwei Kindern
                                                    bei drei Kindern
                                                    für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                    bis 2022
                                                    494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                    2023
                                                    520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                    2024
                                                    572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                    2025
                                                    601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                    Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                    Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                    Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                    Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                    Kinderabsetzbetrag

                                                    Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                    Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                    bis 2022 58,40 Euro
                                                    2023 61,80 Euro
                                                    2024 67,80 Euro
                                                    2025 70,90 Euro

                                                    Unterhaltsabsetzbetrag

                                                    Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                    Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                    Kalenderjahr
                                                    für ein Kind
                                                    für zwei Kinder
                                                    für jedes weitere Kind
                                                    bis 2022
                                                    29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                    2023
                                                    31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                    2024
                                                    35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                    2025
                                                    37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                    Achtung:

                                                    Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                    Hinweis:

                                                    Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                    Familienbonus Plus

                                                    Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                    Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                    Formulare

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                      Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                      • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                      • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                      • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                      bis 2022 6.000 Euro
                                                      2023 6.312 Euro
                                                      2024 6.937 Euro
                                                      2025 7.284 Euro

                                                      Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                      Tipp:

                                                      Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                      • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                      • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                      Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                      Kalenderjahr
                                                      bei einem Kind
                                                      bei zwei Kindern
                                                      bei drei Kindern
                                                      für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                      bis 2022
                                                      494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                      2023
                                                      520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                      2024
                                                      572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                      2025
                                                      601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                      Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                      Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                      Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                      Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                      Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                      Kinderabsetzbetrag

                                                      Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                      Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                      bis 2022 58,40 Euro
                                                      2023 61,80 Euro
                                                      2024 67,80 Euro
                                                      2025 70,90 Euro

                                                      Unterhaltsabsetzbetrag

                                                      Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                      Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                      Kalenderjahr
                                                      für ein Kind
                                                      für zwei Kinder
                                                      für jedes weitere Kind
                                                      bis 2022
                                                      29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                      2023
                                                      31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                      2024
                                                      35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                      2025
                                                      37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                      Achtung:

                                                      Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                      Hinweis:

                                                      Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                      Familienbonus Plus

                                                      Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                      Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                      Formulare

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                        Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                        • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                        • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                        • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                        bis 2022 6.000 Euro
                                                        2023 6.312 Euro
                                                        2024 6.937 Euro
                                                        2025 7.284 Euro

                                                        Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                        Tipp:

                                                        Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                        Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                        • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                        • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                        Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                        Kalenderjahr
                                                        bei einem Kind
                                                        bei zwei Kindern
                                                        bei drei Kindern
                                                        für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                        bis 2022
                                                        494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                        2023
                                                        520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                        2024
                                                        572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                        2025
                                                        601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                        Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                        Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                        Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                        Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                        Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                        Kinderabsetzbetrag

                                                        Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                        Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                        bis 2022 58,40 Euro
                                                        2023 61,80 Euro
                                                        2024 67,80 Euro
                                                        2025 70,90 Euro

                                                        Unterhaltsabsetzbetrag

                                                        Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                        Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                        Kalenderjahr
                                                        für ein Kind
                                                        für zwei Kinder
                                                        für jedes weitere Kind
                                                        bis 2022
                                                        29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                        2023
                                                        31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                        2024
                                                        35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                        2025
                                                        37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                        Achtung:

                                                        Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                        Hinweis:

                                                        Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                        Familienbonus Plus

                                                        Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                        Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                        Formulare

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                          Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                          • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                          • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                          • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                          bis 2022 6.000 Euro
                                                          2023 6.312 Euro
                                                          2024 6.937 Euro
                                                          2025 7.284 Euro

                                                          Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                          Tipp:

                                                          Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                          Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                          • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                          • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                          Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                          Kalenderjahr
                                                          bei einem Kind
                                                          bei zwei Kindern
                                                          bei drei Kindern
                                                          für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                          bis 2022
                                                          494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                          2023
                                                          520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                          2024
                                                          572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                          2025
                                                          601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                          Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                          Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                          Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                          Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                          Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                          Kinderabsetzbetrag

                                                          Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                          Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                          bis 2022 58,40 Euro
                                                          2023 61,80 Euro
                                                          2024 67,80 Euro
                                                          2025 70,90 Euro

                                                          Unterhaltsabsetzbetrag

                                                          Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                          Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                          Kalenderjahr
                                                          für ein Kind
                                                          für zwei Kinder
                                                          für jedes weitere Kind
                                                          bis 2022
                                                          29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                          2023
                                                          31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                          2024
                                                          35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                          2025
                                                          37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                          Achtung:

                                                          Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                          Hinweis:

                                                          Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                          Familienbonus Plus

                                                          Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                          Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                          Formulare

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                            Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                            • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                            • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                            • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                            bis 2022 6.000 Euro
                                                            2023 6.312 Euro
                                                            2024 6.937 Euro
                                                            2025 7.284 Euro

                                                            Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                            Tipp:

                                                            Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                            Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                            • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                            • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                            Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                            Kalenderjahr
                                                            bei einem Kind
                                                            bei zwei Kindern
                                                            bei drei Kindern
                                                            für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                            bis 2022
                                                            494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                            2023
                                                            520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                            2024
                                                            572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                            2025
                                                            601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                            Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                            Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                            Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                            Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                            Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                            Kinderabsetzbetrag

                                                            Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                            Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                            bis 2022 58,40 Euro
                                                            2023 61,80 Euro
                                                            2024 67,80 Euro
                                                            2025 70,90 Euro

                                                            Unterhaltsabsetzbetrag

                                                            Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                            Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                            Kalenderjahr
                                                            für ein Kind
                                                            für zwei Kinder
                                                            für jedes weitere Kind
                                                            bis 2022
                                                            29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                            2023
                                                            31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                            2024
                                                            35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                            2025
                                                            37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                            Achtung:

                                                            Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                            Hinweis:

                                                            Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                            Familienbonus Plus

                                                            Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                            Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                            Formulare

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                              Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                              Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                              • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                              • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                              • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                              bis 2022 6.000 Euro
                                                              2023 6.312 Euro
                                                              2024 6.937 Euro
                                                              2025 7.284 Euro

                                                              Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                              Tipp:

                                                              Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                              Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                              • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                              • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                              Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                              Kalenderjahr
                                                              bei einem Kind
                                                              bei zwei Kindern
                                                              bei drei Kindern
                                                              für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                              bis 2022
                                                              494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                              2023
                                                              520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                              2024
                                                              572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                              2025
                                                              601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                              Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                              Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                              Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                              Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                              Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                              Kinderabsetzbetrag

                                                              Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                              Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                              bis 2022 58,40 Euro
                                                              2023 61,80 Euro
                                                              2024 67,80 Euro
                                                              2025 70,90 Euro

                                                              Unterhaltsabsetzbetrag

                                                              Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                              Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                              Kalenderjahr
                                                              für ein Kind
                                                              für zwei Kinder
                                                              für jedes weitere Kind
                                                              bis 2022
                                                              29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                              2023
                                                              31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                              2024
                                                              35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                              2025
                                                              37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                              Achtung:

                                                              Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                              Hinweis:

                                                              Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                              Familienbonus Plus

                                                              Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                              Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                              Formulare

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                                Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                                Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                                • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                                • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                                • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                                bis 2022 6.000 Euro
                                                                2023 6.312 Euro
                                                                2024 6.937 Euro
                                                                2025 7.284 Euro

                                                                Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                                Tipp:

                                                                Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                                Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                                • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                                • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                                Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                                Kalenderjahr
                                                                bei einem Kind
                                                                bei zwei Kindern
                                                                bei drei Kindern
                                                                für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                                bis 2022
                                                                494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                                2023
                                                                520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                                2024
                                                                572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                                2025
                                                                601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                                Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                                Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                                Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                                Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                                Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                                Kinderabsetzbetrag

                                                                Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                                Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                                bis 2022 58,40 Euro
                                                                2023 61,80 Euro
                                                                2024 67,80 Euro
                                                                2025 70,90 Euro

                                                                Unterhaltsabsetzbetrag

                                                                Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                                Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                                Kalenderjahr
                                                                für ein Kind
                                                                für zwei Kinder
                                                                für jedes weitere Kind
                                                                bis 2022
                                                                29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                                2023
                                                                31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                                2024
                                                                35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                                2025
                                                                37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                                Achtung:

                                                                Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                                Hinweis:

                                                                Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                                Familienbonus Plus

                                                                Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                                Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                                Formulare

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Absetz- und Freibeträge für Familien

                                                                  Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

                                                                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

                                                                  Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

                                                                  • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
                                                                  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
                                                                  • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
                                                                  bis 2022 6.000 Euro
                                                                  2023 6.312 Euro
                                                                  2024 6.937 Euro
                                                                  2025 7.284 Euro

                                                                  Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

                                                                  Tipp:

                                                                  Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

                                                                  Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

                                                                  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
                                                                  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
                                                                  Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
                                                                  Kalenderjahr
                                                                  bei einem Kind
                                                                  bei zwei Kindern
                                                                  bei drei Kindern
                                                                  für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
                                                                  bis 2022
                                                                  494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
                                                                  2023
                                                                  520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
                                                                  2024
                                                                  572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
                                                                  2025
                                                                  601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

                                                                  Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

                                                                  Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

                                                                  Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

                                                                  Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

                                                                  Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

                                                                  Kinderabsetzbetrag

                                                                  Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

                                                                  Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
                                                                  bis 2022 58,40 Euro
                                                                  2023 61,80 Euro
                                                                  2024 67,80 Euro
                                                                  2025 70,90 Euro

                                                                  Unterhaltsabsetzbetrag

                                                                  Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

                                                                  Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
                                                                  Kalenderjahr
                                                                  für ein Kind
                                                                  für zwei Kinder
                                                                  für jedes weitere Kind
                                                                  bis 2022
                                                                  29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
                                                                  2023
                                                                  31 Euro 47 Euro 62 Euro
                                                                  2024
                                                                  35 Euro 52 Euro 69 Euro
                                                                  2025
                                                                  37 Euro 55 Euro 73 Euro
                                                                  Achtung:

                                                                  Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

                                                                  Familienbonus Plus

                                                                  Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

                                                                  Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

                                                                  Formulare

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen