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    Verfolgungsverjährung

    Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

    Verfolgungshandlungen müssen

    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

    Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

    Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

    Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Verfolgungsverjährung

      Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

      Verfolgungshandlungen müssen

      • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

      Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

      Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

      Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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        Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

        Verfolgungshandlungen müssen

        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

        Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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          Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

          Verfolgungshandlungen müssen

          • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
          • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
          • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

          Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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            Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

            Verfolgungshandlungen müssen

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            • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
            • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

            Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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              Verfolgungshandlungen müssen

              • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
              • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
              • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                Verfolgungshandlungen müssen

                • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                  • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                  • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
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                  Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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                    Verfolgungshandlungen müssen

                    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                    Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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                      Verfolgungshandlungen müssen

                      • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                        Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                        Verfolgungshandlungen müssen

                        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                          Verfolgungshandlungen müssen

                          • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                          • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                          • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                          Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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                            • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                            • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                            • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                            Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                            Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                              Verfolgungshandlungen müssen

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                              • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                              • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                                Verfolgungshandlungen müssen

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                                  • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                                    Verfolgungshandlungen müssen

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                                      Verfolgungshandlungen müssen

                                      • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                      Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                      Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                      Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Verfolgungsverjährung

                                        Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                        Verfolgungshandlungen müssen

                                        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                        Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                        Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                          Verfolgungsverjährung

                                          Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                          Verfolgungshandlungen müssen

                                          • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                          • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                          • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                          Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                          Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                            Verfolgungsverjährung

                                            Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                            Verfolgungshandlungen müssen

                                            • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                            • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                            • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                            Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                            Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                              Verfolgungsverjährung

                                              Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                              Verfolgungshandlungen müssen

                                              • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                              • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                              • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                              Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                              Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                Verfolgungsverjährung

                                                Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                Verfolgungshandlungen müssen

                                                • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                  Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                  Verfolgungshandlungen müssen

                                                  • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                  • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                  • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                  Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                  Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                    Verfolgungsverjährung

                                                    Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                    Verfolgungshandlungen müssen

                                                    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                    Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                    Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                      Verfolgungsverjährung

                                                      Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                      Verfolgungshandlungen müssen

                                                      • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                      Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                      Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                        Verfolgungsverjährung

                                                        Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                        Verfolgungshandlungen müssen

                                                        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                        Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                        Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                          Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                          Verfolgungshandlungen müssen

                                                          • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                          • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                          • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                          Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                          Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                            Verfolgungsverjährung

                                                            Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                            Verfolgungshandlungen müssen

                                                            • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                            • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                            • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                            Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                            Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Verfolgungsverjährung

                                                              Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                              Verfolgungshandlungen müssen

                                                              • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                              • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                              • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                              Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                              Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                                Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                                Verfolgungshandlungen müssen

                                                                • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                                • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                                • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                                Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                                Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                                  Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                                  Verfolgungshandlungen müssen

                                                                  • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                                  • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                                  • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                                  Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                                  Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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