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    Begriffe mit V

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Verfolgungsverjährung

    Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

    Verfolgungshandlungen müssen

    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

    Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

    Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 26.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

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      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                                  Verfolgungsverjährung

                                  Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                  Verfolgungshandlungen müssen

                                  • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                  • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                  • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                  Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                  Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                  Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Letzte Aktualisierung: 26.04.2024
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                                    Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                    Verfolgungshandlungen müssen

                                    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                    Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                    Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                      Verfolgungsverjährung

                                      Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                      Verfolgungshandlungen müssen

                                      • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                      Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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                                        Verfolgungshandlungen müssen

                                        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                        Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

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                                          Verfolgungshandlungen müssen

                                          • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                          • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                          • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                          Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                          Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                            Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                            Verfolgungshandlungen müssen

                                            • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                            • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
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                                              Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                              Verfolgungshandlungen müssen

                                              • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                              • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                              • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

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                                              Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                Verfolgungsverjährung

                                                Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                Verfolgungshandlungen müssen

                                                • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
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                                                Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                  Verfolgungshandlungen müssen

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                                                    Verfolgungshandlungen müssen

                                                    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                    Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                    Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                    Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Letzte Aktualisierung: 26.04.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begriffe mit V

                                                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                      Verfolgungsverjährung

                                                      Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                      Verfolgungshandlungen müssen

                                                      • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                      • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                      • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                      Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                      Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                      Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                        Verfolgungsverjährung

                                                        Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                        Verfolgungshandlungen müssen

                                                        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                        Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                        Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                        Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                          Verfolgungsverjährung

                                                          Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                          Verfolgungshandlungen müssen

                                                          • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                          • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                          • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                          Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                          Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                          Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                            Begriffe mit V

                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Verfolgungsverjährung

                                                            Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                            Verfolgungshandlungen müssen

                                                            • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                            • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                            • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                            Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                            Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                            Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                              Verfolgungsverjährung

                                                              Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                              Verfolgungshandlungen müssen

                                                              • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                              • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                              • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                              Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                              Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

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                                                                Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                                Verfolgungshandlungen müssen

                                                                • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                                • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                                • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                                Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                                Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                                Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                                  Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

                                                                  Verfolgungshandlungen müssen

                                                                  • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
                                                                  • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
                                                                  • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

                                                                  Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

                                                                  Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

                                                                  Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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