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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    Burgenland

    Kärnten

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Tirol

    Vorarlberg

    Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis:

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

      Förderhöhe

      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

      Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

      Burgenland

      Kärnten

      Niederösterreich

      Oberösterreich

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      Tirol

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      Hinweis:

      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

        Förderhöhe

        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

        Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

        Burgenland

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        Hinweis:

        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

          Förderhöhe

          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

          Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

          Burgenland

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          Hinweis:

          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

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            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

            Förderhöhe

            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

            Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

            Burgenland

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            Oberösterreich

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            Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

            Hinweis:

            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

              Förderhöhe

              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

              Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

              Burgenland

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              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

              Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

              Hinweis:

              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                Förderhöhe

                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                Burgenland

                Kärnten

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                Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                Hinweis:

                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                  Förderhöhe

                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                  Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                  Burgenland

                  Kärnten

                  Niederösterreich

                  Oberösterreich

                  Salzburg

                  Steiermark

                  Tirol

                  Vorarlberg

                  Wien

                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                  Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                  Hinweis:

                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                    Förderhöhe

                    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                    Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                    Burgenland

                    Kärnten

                    Niederösterreich

                    Oberösterreich

                    Salzburg

                    Steiermark

                    Tirol

                    Vorarlberg

                    Wien

                    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                    Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                    Hinweis:

                    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                      Förderhöhe

                      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                      Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                      Burgenland

                      Kärnten

                      Niederösterreich

                      Oberösterreich

                      Salzburg

                      Steiermark

                      Tirol

                      Vorarlberg

                      Wien

                      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                      Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                      Hinweis:

                      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                        Förderhöhe

                        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                        Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                        Burgenland

                        Kärnten

                        Niederösterreich

                        Oberösterreich

                        Salzburg

                        Steiermark

                        Tirol

                        Vorarlberg

                        Wien

                        Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                        Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                        Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                        Hinweis:

                        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                          Förderhöhe

                          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                          Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                          Burgenland

                          Kärnten

                          Niederösterreich

                          Oberösterreich

                          Salzburg

                          Steiermark

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                          Vorarlberg

                          Wien

                          Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                          Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                          Hinweis:

                          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                            Förderhöhe

                            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                            Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                            Burgenland

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                            Salzburg

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                            Tirol

                            Vorarlberg

                            Wien

                            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                            Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                            Hinweis:

                            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                              Förderhöhe

                              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                              Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                              Burgenland

                              Kärnten

                              Niederösterreich

                              Oberösterreich

                              Salzburg

                              Steiermark

                              Tirol

                              Vorarlberg

                              Wien

                              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                              Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                              Hinweis:

                              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                Förderhöhe

                                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                Burgenland

                                Kärnten

                                Niederösterreich

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                                Steiermark

                                Tirol

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                                Wien

                                Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                Hinweis:

                                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                  Förderhöhe

                                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                  Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                  Burgenland

                                  Kärnten

                                  Niederösterreich

                                  Oberösterreich

                                  Salzburg

                                  Steiermark

                                  Tirol

                                  Vorarlberg

                                  Wien

                                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                  Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                  Hinweis:

                                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                    Förderhöhe

                                    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                    Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                    Burgenland

                                    Kärnten

                                    Niederösterreich

                                    Oberösterreich

                                    Salzburg

                                    Steiermark

                                    Tirol

                                    Vorarlberg

                                    Wien

                                    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                    Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                    Hinweis:

                                    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                      Förderhöhe

                                      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                      Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                      Burgenland

                                      Kärnten

                                      Niederösterreich

                                      Oberösterreich

                                      Salzburg

                                      Steiermark

                                      Tirol

                                      Vorarlberg

                                      Wien

                                      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                      Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                      Hinweis:

                                      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                        Förderhöhe

                                        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                        Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                        Burgenland

                                        Kärnten

                                        Niederösterreich

                                        Oberösterreich

                                        Salzburg

                                        Steiermark

                                        Tirol

                                        Vorarlberg

                                        Wien

                                        Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                        Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                        Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                        Hinweis:

                                        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                          Förderhöhe

                                          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                          Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                          Burgenland

                                          Kärnten

                                          Niederösterreich

                                          Oberösterreich

                                          Salzburg

                                          Steiermark

                                          Tirol

                                          Vorarlberg

                                          Wien

                                          Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                          Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                          Hinweis:

                                          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                            Förderhöhe

                                            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                            Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                            Burgenland

                                            Kärnten

                                            Niederösterreich

                                            Oberösterreich

                                            Salzburg

                                            Steiermark

                                            Tirol

                                            Vorarlberg

                                            Wien

                                            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                            Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                            Hinweis:

                                            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                              Förderhöhe

                                              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                              Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                              Burgenland

                                              Kärnten

                                              Niederösterreich

                                              Oberösterreich

                                              Salzburg

                                              Steiermark

                                              Tirol

                                              Vorarlberg

                                              Wien

                                              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                              Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                              Hinweis:

                                              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                Förderhöhe

                                                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                Burgenland

                                                Kärnten

                                                Niederösterreich

                                                Oberösterreich

                                                Salzburg

                                                Steiermark

                                                Tirol

                                                Vorarlberg

                                                Wien

                                                Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                Hinweis:

                                                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                  Förderhöhe

                                                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                  Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                  Burgenland

                                                  Kärnten

                                                  Niederösterreich

                                                  Oberösterreich

                                                  Salzburg

                                                  Steiermark

                                                  Tirol

                                                  Vorarlberg

                                                  Wien

                                                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                  Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                  Hinweis:

                                                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                    Förderhöhe

                                                    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                    Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                    Burgenland

                                                    Kärnten

                                                    Niederösterreich

                                                    Oberösterreich

                                                    Salzburg

                                                    Steiermark

                                                    Tirol

                                                    Vorarlberg

                                                    Wien

                                                    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                    Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                    Hinweis:

                                                    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                      Förderhöhe

                                                      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                      Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                      Burgenland

                                                      Kärnten

                                                      Niederösterreich

                                                      Oberösterreich

                                                      Salzburg

                                                      Steiermark

                                                      Tirol

                                                      Vorarlberg

                                                      Wien

                                                      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                      Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                      Hinweis:

                                                      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                        Förderhöhe

                                                        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                        Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                        Burgenland

                                                        Kärnten

                                                        Niederösterreich

                                                        Oberösterreich

                                                        Salzburg

                                                        Steiermark

                                                        Tirol

                                                        Vorarlberg

                                                        Wien

                                                        Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                        Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                        Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                        Hinweis:

                                                        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                          Förderhöhe

                                                          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                          Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                          Burgenland

                                                          Kärnten

                                                          Niederösterreich

                                                          Oberösterreich

                                                          Salzburg

                                                          Steiermark

                                                          Tirol

                                                          Vorarlberg

                                                          Wien

                                                          Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                          Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                          Hinweis:

                                                          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                            Förderhöhe

                                                            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                            Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                            Burgenland

                                                            Kärnten

                                                            Niederösterreich

                                                            Oberösterreich

                                                            Salzburg

                                                            Steiermark

                                                            Tirol

                                                            Vorarlberg

                                                            Wien

                                                            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                            Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                            Hinweis:

                                                            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                              Förderhöhe

                                                              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                              Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                              Burgenland

                                                              Kärnten

                                                              Niederösterreich

                                                              Oberösterreich

                                                              Salzburg

                                                              Steiermark

                                                              Tirol

                                                              Vorarlberg

                                                              Wien

                                                              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                              Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                              Hinweis:

                                                              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                                Förderhöhe

                                                                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                                Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                                Burgenland

                                                                Kärnten

                                                                Niederösterreich

                                                                Oberösterreich

                                                                Salzburg

                                                                Steiermark

                                                                Tirol

                                                                Vorarlberg

                                                                Wien

                                                                Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                                Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                                Hinweis:

                                                                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                                  Förderhöhe

                                                                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                                  Sogenannte 28-Tage-Regel: Sofern die Betreuung durch eine selbständige erwerbstätige Betreuungsperson durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt, beträgt die Zuwendung 800 Euro monatlich.

                                                                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                                  Burgenland

                                                                  Kärnten

                                                                  Niederösterreich

                                                                  Oberösterreich

                                                                  Salzburg

                                                                  Steiermark

                                                                  Tirol

                                                                  Vorarlberg

                                                                  Wien

                                                                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                                  Für das Förderansuchen nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz