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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

    → Salzburg

    → Steiermark

    → Tirol

    → Vorarlberg

    → Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis:

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

    Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

      Förderhöhe

      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

      → Burgenland

      → Kärnten

      → Niederösterreich

      → Oberösterreich

      → Salzburg

      → Steiermark

      → Tirol

      → Vorarlberg

      → Wien

      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

      Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

      Hinweis:

      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

      Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

        Förderhöhe

        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

        → Burgenland

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        Hinweis:

        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

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          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

          Förderhöhe

          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

          → Burgenland

          → Kärnten

          → Niederösterreich

          → Oberösterreich

          → Salzburg

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          → Tirol

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          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

          Hinweis:

          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

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            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

            Förderhöhe

            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

            → Burgenland

            → Kärnten

            → Niederösterreich

            → Oberösterreich

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            → Tirol

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            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

            Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

            Hinweis:

            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

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              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

              Förderhöhe

              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

              → Burgenland

              → Kärnten

              → Niederösterreich

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              Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

              Hinweis:

              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

              Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
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                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                Förderhöhe

                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                → Burgenland

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                Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                Hinweis:

                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                  Förderhöhe

                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                  → Burgenland

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                  → Wien

                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                  Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                  Hinweis:

                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                  Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                    Förderhöhe

                    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                    → Burgenland

                    → Kärnten

                    → Niederösterreich

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                    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                    Hinweis:

                    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

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                      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                      Förderhöhe

                      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                      → Burgenland

                      → Kärnten

                      → Niederösterreich

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                      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                      Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                      Hinweis:

                      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

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                        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                        Förderhöhe

                        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                        → Burgenland

                        → Kärnten

                        → Niederösterreich

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                        → Vorarlberg

                        → Wien

                        Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                        Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                        Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                        Hinweis:

                        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                        Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                          Förderhöhe

                          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                          → Burgenland

                          → Kärnten

                          → Niederösterreich

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                          → Vorarlberg

                          → Wien

                          Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                          Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                          Hinweis:

                          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                          Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                            Förderhöhe

                            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                            → Burgenland

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                            → Wien

                            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                            Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                            Hinweis:

                            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                            Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                              Förderhöhe

                              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                              → Burgenland

                              → Kärnten

                              → Niederösterreich

                              → Oberösterreich

                              → Salzburg

                              → Steiermark

                              → Tirol

                              → Vorarlberg

                              → Wien

                              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                              Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                              Hinweis:

                              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                              Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                Förderhöhe

                                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                → Burgenland

                                → Kärnten

                                → Niederösterreich

                                → Oberösterreich

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                                → Steiermark

                                → Tirol

                                → Vorarlberg

                                → Wien

                                Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                Hinweis:

                                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                  Förderhöhe

                                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                  → Burgenland

                                  → Kärnten

                                  → Niederösterreich

                                  → Oberösterreich

                                  → Salzburg

                                  → Steiermark

                                  → Tirol

                                  → Vorarlberg

                                  → Wien

                                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                  Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                  Hinweis:

                                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                  Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                    Förderhöhe

                                    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                    → Burgenland

                                    → Kärnten

                                    → Niederösterreich

                                    → Oberösterreich

                                    → Salzburg

                                    → Steiermark

                                    → Tirol

                                    → Vorarlberg

                                    → Wien

                                    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                    Hinweis:

                                    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                    Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                      Förderhöhe

                                      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                      → Burgenland

                                      → Kärnten

                                      → Niederösterreich

                                      → Oberösterreich

                                      → Salzburg

                                      → Steiermark

                                      → Tirol

                                      → Vorarlberg

                                      → Wien

                                      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                      Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                      Hinweis:

                                      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                      Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                        Förderhöhe

                                        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                        → Burgenland

                                        → Kärnten

                                        → Niederösterreich

                                        → Oberösterreich

                                        → Salzburg

                                        → Steiermark

                                        → Tirol

                                        → Vorarlberg

                                        → Wien

                                        Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                        Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                        Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                        Hinweis:

                                        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                        Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                          Förderhöhe

                                          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                          → Burgenland

                                          → Kärnten

                                          → Niederösterreich

                                          → Oberösterreich

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                                          → Steiermark

                                          → Tirol

                                          → Vorarlberg

                                          → Wien

                                          Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                          Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                          Hinweis:

                                          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                          Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                            Förderhöhe

                                            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                            → Burgenland

                                            → Kärnten

                                            → Niederösterreich

                                            → Oberösterreich

                                            → Salzburg

                                            → Steiermark

                                            → Tirol

                                            → Vorarlberg

                                            → Wien

                                            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                            Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                            Hinweis:

                                            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                            Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                              Förderhöhe

                                              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                              → Burgenland

                                              → Kärnten

                                              → Niederösterreich

                                              → Oberösterreich

                                              → Salzburg

                                              → Steiermark

                                              → Tirol

                                              → Vorarlberg

                                              → Wien

                                              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                              Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                              Hinweis:

                                              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                              Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                Förderhöhe

                                                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                → Burgenland

                                                → Kärnten

                                                → Niederösterreich

                                                → Oberösterreich

                                                → Salzburg

                                                → Steiermark

                                                → Tirol

                                                → Vorarlberg

                                                → Wien

                                                Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                Hinweis:

                                                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                  Förderhöhe

                                                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                  → Burgenland

                                                  → Kärnten

                                                  → Niederösterreich

                                                  → Oberösterreich

                                                  → Salzburg

                                                  → Steiermark

                                                  → Tirol

                                                  → Vorarlberg

                                                  → Wien

                                                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                  Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                  Hinweis:

                                                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                  Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                    Förderhöhe

                                                    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                    → Burgenland

                                                    → Kärnten

                                                    → Niederösterreich

                                                    → Oberösterreich

                                                    → Salzburg

                                                    → Steiermark

                                                    → Tirol

                                                    → Vorarlberg

                                                    → Wien

                                                    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                    Hinweis:

                                                    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                    Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                      Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                      Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                      Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                      • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                      • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                      • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                      Förderhöhe

                                                      • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                        • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                        • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                      • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                        • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                        • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                      Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                      Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                      → Burgenland

                                                      → Kärnten

                                                      → Niederösterreich

                                                      → Oberösterreich

                                                      → Salzburg

                                                      → Steiermark

                                                      → Tirol

                                                      → Vorarlberg

                                                      → Wien

                                                      Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                      Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                      Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                      Hinweis:

                                                      Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                      Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                        Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                        Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                        Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                        • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                        • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                        • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                        Förderhöhe

                                                        • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                          • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                          • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                        • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                          • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                          • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                        Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                        Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                        → Burgenland

                                                        → Kärnten

                                                        → Niederösterreich

                                                        → Oberösterreich

                                                        → Salzburg

                                                        → Steiermark

                                                        → Tirol

                                                        → Vorarlberg

                                                        → Wien

                                                        Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                        Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                        Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                        Hinweis:

                                                        Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                        Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                          Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                          Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                          Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                          • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                          • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                          • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                          Förderhöhe

                                                          • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                            • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                            • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                          • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                            • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                            • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                          Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                          Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                          → Burgenland

                                                          → Kärnten

                                                          → Niederösterreich

                                                          → Oberösterreich

                                                          → Salzburg

                                                          → Steiermark

                                                          → Tirol

                                                          → Vorarlberg

                                                          → Wien

                                                          Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                          Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                          Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                          Hinweis:

                                                          Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                          Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                            Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                            Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                            Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                            • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                            • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                            • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                            Förderhöhe

                                                            • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                              • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                              • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                            • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                              • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                              • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                            Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                            Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                            → Burgenland

                                                            → Kärnten

                                                            → Niederösterreich

                                                            → Oberösterreich

                                                            → Salzburg

                                                            → Steiermark

                                                            → Tirol

                                                            → Vorarlberg

                                                            → Wien

                                                            Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                            Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                            Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                            Hinweis:

                                                            Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                            Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                              Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                              Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                              Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                              • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                              • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                              • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                              Förderhöhe

                                                              • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                              • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                              Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                              Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                              → Burgenland

                                                              → Kärnten

                                                              → Niederösterreich

                                                              → Oberösterreich

                                                              → Salzburg

                                                              → Steiermark

                                                              → Tirol

                                                              → Vorarlberg

                                                              → Wien

                                                              Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                              Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                              Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                              Hinweis:

                                                              Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                              Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                                Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                                Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                                Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                                • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                                • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                                • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                                Förderhöhe

                                                                • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                  • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                  • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                                • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                  • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                  • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                                Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                                Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                                → Burgenland

                                                                → Kärnten

                                                                → Niederösterreich

                                                                → Oberösterreich

                                                                → Salzburg

                                                                → Steiermark

                                                                → Tirol

                                                                → Vorarlberg

                                                                → Wien

                                                                Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                                Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                                Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                                Hinweis:

                                                                Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                                Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Förderung der 24-Stunden-Betreuung

                                                                  Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

                                                                  Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

                                                                  Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

                                                                  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
                                                                  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
                                                                  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.

                                                                  Förderhöhe

                                                                  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                    • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                    • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
                                                                  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
                                                                    • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
                                                                    • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

                                                                  Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

                                                                  Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

                                                                  → Burgenland

                                                                  → Kärnten

                                                                  → Niederösterreich

                                                                  → Oberösterreich

                                                                  → Salzburg

                                                                  → Steiermark

                                                                  → Tirol

                                                                  → Vorarlberg

                                                                  → Wien

                                                                  Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

                                                                  Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

                                                                  Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz