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    Begriffe mit E

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    Existenzminimum

    Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

    Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                              Existenzminimum

                                              Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

                                              Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

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                                                Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

                                                Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

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                                                  Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

                                                  Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

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                                                            Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

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                                                              Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

                                                              Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

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                                                                Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

                                                                Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

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                                                                  Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

                                                                  Der "Grundbetrag" des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) sogenannte "Steigerungsbeträge".

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