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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Österreichische Vertretungsbehörden

    Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

    Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

    Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

    • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
    • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
    • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
    • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
    • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
    • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
    • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
    • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
    • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
    • Ausstellung von Lebensbestätigungen
    • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

    Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

    Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

    Achtung:

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

    Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

    Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

    Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

    Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

    Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

    Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

    Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

    Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

    Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

    Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

    Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

    Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

    Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

    Beschaffung von Urkunden

    Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

    Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

    Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

    Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

    Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

      Österreichische Vertretungsbehörden

      Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

      Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

      Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

      • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
      • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
      • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
      • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
      • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
      • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
      • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
      • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
      • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
      • Ausstellung von Lebensbestätigungen
      • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

      Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

      Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

      Achtung:

      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

      Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

      Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

      Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

      Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

      Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

      Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

      Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

      Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

      Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

      Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

      Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

      Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

      Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

      Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

      Beschaffung von Urkunden

      Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

      Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

      Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

      Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

      Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
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        Österreichische Vertretungsbehörden

        Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

        Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

        Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

        • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
        • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
        • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
        • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
        • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
        • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
        • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
        • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
        • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
        • Ausstellung von Lebensbestätigungen
        • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

        Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

        Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

        Achtung:

        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

        Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

        Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

        Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

        Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

        Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

        Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

        Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

        Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

        Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

        Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

        Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

        Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

        Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

        Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

        Beschaffung von Urkunden

        Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

        Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

        Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

        Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

        Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

          Österreichische Vertretungsbehörden

          Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

          Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

          Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

          • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
          • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
          • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
          • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
          • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
          • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
          • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
          • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
          • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
          • Ausstellung von Lebensbestätigungen
          • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

          Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

          Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

          Achtung:

          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

          Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

          Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

          Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

          Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

          Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

          Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

          Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

          Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

          Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

          Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

          Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

          Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

          Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

          Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

          Beschaffung von Urkunden

          Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

          Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

          Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

          Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

          Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
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            Österreichische Vertretungsbehörden

            Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

            Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

            Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

            • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
            • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
            • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
            • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
            • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
            • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
            • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
            • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
            • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
            • Ausstellung von Lebensbestätigungen
            • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

            Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

            Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

            Achtung:

            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

            Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

            Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

            Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

            Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

            Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

            Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

            Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

            Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

            Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

            Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

            Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

            Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

            Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

            Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

            Beschaffung von Urkunden

            Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

            Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

            Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

            Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

            Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

              Österreichische Vertretungsbehörden

              Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

              Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

              Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

              • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
              • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
              • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
              • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
              • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
              • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
              • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
              • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
              • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
              • Ausstellung von Lebensbestätigungen
              • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

              Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

              Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

              Achtung:

              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

              Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

              Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

              Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

              Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

              Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

              Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

              Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

              Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

              Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

              Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

              Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

              Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

              Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

              Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

              Beschaffung von Urkunden

              Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

              Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

              Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

              Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

              Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
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                Österreichische Vertretungsbehörden

                Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                Achtung:

                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                Beschaffung von Urkunden

                Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                  Österreichische Vertretungsbehörden

                  Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                  Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                  Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                  • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                  • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                  • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                  • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                  • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                  • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                  • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                  • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                  • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                  • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                  • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                  Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                  Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                  Achtung:

                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                  Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                  Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                  Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                  Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                  Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                  Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                  Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                  Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                  Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                  Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                  Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                  Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                  Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                  Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                  Beschaffung von Urkunden

                  Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                  Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                  Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                  Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                  Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                    Österreichische Vertretungsbehörden

                    Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                    Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                    Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                    • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                    • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                    • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                    • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                    • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                    • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                    • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                    • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                    • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                    • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                    • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                    Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                    Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                    Achtung:

                    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                    Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                    Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                    Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                    Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                    Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                    Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                    Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                    Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                    Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                    Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                    Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                    Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                    Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                    Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                    Beschaffung von Urkunden

                    Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                    Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                    Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                    Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                    Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                      Österreichische Vertretungsbehörden

                      Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                      Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                      Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                      • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                      • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                      • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                      • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                      • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                      • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                      • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                      • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                      • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                      • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                      • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                      Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                      Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                      Achtung:

                      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                      Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                      Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                      Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                      Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                      Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                      Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                      Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                      Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                      Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                      Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                      Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                      Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                      Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                      Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                      Beschaffung von Urkunden

                      Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                      Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                      Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                      Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                      Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                        Österreichische Vertretungsbehörden

                        Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                        Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                        Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                        • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                        • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                        • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                        • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                        • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                        • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                        • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                        • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                        • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                        • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                        • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                        Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                        Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                        Achtung:

                        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                        Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                        Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                        Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                        Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                        Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                        Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                        Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                        Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                        Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                        Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                        Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                        Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                        Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                        Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                        Beschaffung von Urkunden

                        Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                        Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                        Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                        Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                        Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                          Österreichische Vertretungsbehörden

                          Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                          Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                          Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                          • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                          • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                          • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                          • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                          • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                          • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                          • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                          • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                          • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                          • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                          • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                          Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                          Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                          Achtung:

                          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                          Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                          Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                          Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                          Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                          Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                          Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                          Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                          Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                          Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                          Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                          Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                          Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                          Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                          Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                          Beschaffung von Urkunden

                          Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                          Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                          Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                          Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                          Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                            Österreichische Vertretungsbehörden

                            Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                            Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                            Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                            • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                            • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                            • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                            • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                            • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                            • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                            • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                            • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                            • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                            • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                            • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                            Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                            Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                            Achtung:

                            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                            Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                            Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                            Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                            Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                            Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                            Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                            Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                            Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                            Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                            Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                            Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                            Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                            Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                            Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                            Beschaffung von Urkunden

                            Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                            Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                            Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                            Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                            Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                              Österreichische Vertretungsbehörden

                              Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                              Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                              Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                              • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                              • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                              • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                              • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                              • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                              • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                              • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                              • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                              • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                              • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                              • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                              Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                              Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                              Achtung:

                              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                              Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                              Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                              Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                              Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                              Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                              Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                              Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                              Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                              Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                              Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                              Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                              Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                              Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                              Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                              Beschaffung von Urkunden

                              Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                              Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                              Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                              Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                              Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                Österreichische Vertretungsbehörden

                                Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                Achtung:

                                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                Beschaffung von Urkunden

                                Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                  Österreichische Vertretungsbehörden

                                  Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                  Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                  Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                  • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                  • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                  • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                  • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                  • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                  • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                  • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                  • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                  • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                  • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                  • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                  Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                  Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                  Achtung:

                                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                  Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                  Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                  Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                  Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                  Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                  Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                  Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                  Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                  Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                  Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                  Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                  Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                  Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                  Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                  Beschaffung von Urkunden

                                  Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                  Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                  Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                  Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                  Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                    Österreichische Vertretungsbehörden

                                    Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                    Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                    Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                    • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                    • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                    • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                    • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                    • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                    • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                    • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                    • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                    • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                    • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                    • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                    Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                    Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                    Achtung:

                                    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                    Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                    Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                    Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                    Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                    Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                    Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                    Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                    Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                    Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                    Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                    Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                    Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                    Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                    Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                    Beschaffung von Urkunden

                                    Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                    Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                    Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                    Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                    Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                      Österreichische Vertretungsbehörden

                                      Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                      Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                      Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                      • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                      • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                      • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                      • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                      • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                      • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                      • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                      • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                      • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                      • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                      • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                      Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                      Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                      Achtung:

                                      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                      Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                      Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                      Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                      Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                      Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                      Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                      Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                      Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                      Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                      Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                      Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                      Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                      Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                      Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                      Beschaffung von Urkunden

                                      Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                      Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                      Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                      Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                      Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                        Österreichische Vertretungsbehörden

                                        Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                        Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                        Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                        • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                        • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                        • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                        • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                        • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                        • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                        • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                        • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                        • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                        • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                        • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                        Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                        Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                        Achtung:

                                        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                        Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                        Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                        Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                        Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                        Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                        Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                        Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                        Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                        Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                        Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                        Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                        Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                        Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                        Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                        Beschaffung von Urkunden

                                        Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                        Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                        Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                        Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                        Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                          Österreichische Vertretungsbehörden

                                          Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                          Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                          Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                          • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                          • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                          • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                          • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                          • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                          • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                          • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                          • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                          • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                          • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                          • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                          Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                          Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                          Achtung:

                                          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                          Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                          Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                          Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                          Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                          Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                          Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                          Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                          Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                          Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                          Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                          Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                          Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                          Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                          Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                          Beschaffung von Urkunden

                                          Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                          Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                          Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                          Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                          Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                            Österreichische Vertretungsbehörden

                                            Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                            Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                            Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                            • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                            • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                            • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                            • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                            • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                            • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                            • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                            • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                            • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                            • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                            • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                            Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                            Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                            Achtung:

                                            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                            Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                            Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                            Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                            Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                            Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                            Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                            Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                            Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                            Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                            Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                            Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                            Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                            Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                            Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                            Beschaffung von Urkunden

                                            Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                            Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                            Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                            Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                            Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                              Österreichische Vertretungsbehörden

                                              Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                              Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                              Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                              • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                              • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                              • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                              • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                              • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                              • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                              • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                              • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                              • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                              • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                              • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                              Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                              Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                              Achtung:

                                              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                              Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                              Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                              Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                              Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                              Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                              Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                              Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                              Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                              Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                              Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                              Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                              Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                              Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                              Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                              Beschaffung von Urkunden

                                              Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                              Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                              Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                              Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                              Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                Österreichische Vertretungsbehörden

                                                Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                Achtung:

                                                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                Beschaffung von Urkunden

                                                Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                  Österreichische Vertretungsbehörden

                                                  Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                  Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                  Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                  • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                  • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                  • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                  • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                  • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                  • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                  • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                  • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                  • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                  • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                  • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                  Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                  Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                  Achtung:

                                                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                  Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                  Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                  Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                  Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                  Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                  Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                  Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                  Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                  Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                  Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                  Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                  Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                  Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                  Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                  Beschaffung von Urkunden

                                                  Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                  Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                  Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                  Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                    Österreichische Vertretungsbehörden

                                                    Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                    Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                    Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                    • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                    • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                    • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                    • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                    • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                    • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                    • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                    • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                    • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                    • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                    • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                    Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                    Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                    Achtung:

                                                    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                    Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                    Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                    Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                    Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                    Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                    Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                    Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                    Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                    Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                    Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                    Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                    Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                    Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                    Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                    Beschaffung von Urkunden

                                                    Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                    Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                    Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                    Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                      Österreichische Vertretungsbehörden

                                                      Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                      Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                      Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                      • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                      • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                      • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                      • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                      • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                      • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                      • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                      • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                      • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                      • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                      • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                      Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                      Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                      Achtung:

                                                      Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                      Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                      Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                      Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                      Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                      Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                      Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                      Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                      Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                      Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                      Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                      Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                      Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                      Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                      Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                      Beschaffung von Urkunden

                                                      Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                      Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                      Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                      Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                        Österreichische Vertretungsbehörden

                                                        Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                        Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                        Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                        • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                        • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                        • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                        • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                        • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                        • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                        • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                        • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                        • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                        • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                        • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                        Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                        Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                        Achtung:

                                                        Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                        Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                        Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                        Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                        Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                        Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                        Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                        Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                        Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                        Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                        Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                        Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                        Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                        Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                        Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                        Beschaffung von Urkunden

                                                        Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                        Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                        Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                        Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                          Österreichische Vertretungsbehörden

                                                          Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                          Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                          Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                          • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                          • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                          • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                          • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                          • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                          • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                          • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                          • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                          • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                          • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                          • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                          Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                          Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                          Achtung:

                                                          Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                          Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                          Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                          Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                          Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                          Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                          Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                          Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                          Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                          Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                          Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                          Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                          Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                          Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                          Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                          Beschaffung von Urkunden

                                                          Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                          Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                          Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                          Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                            Österreichische Vertretungsbehörden

                                                            Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                            Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                            Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                            • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                            • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                            • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                            • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                            • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                            • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                            • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                            • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                            • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                            • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                            • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                            Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                            Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                            Achtung:

                                                            Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                            Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                            Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                            Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                            Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                            Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                            Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                            Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                            Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                            Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                            Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                            Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                            Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                            Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                            Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                            Beschaffung von Urkunden

                                                            Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                            Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                            Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                            Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                              Österreichische Vertretungsbehörden

                                                              Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                              Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                              Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                              • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                              • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                              • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                              • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                              • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                              • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                              • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                              • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                              • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                              • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                              • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                              Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                              Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                              Achtung:

                                                              Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                              Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                              Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                              Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                              Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                              Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                              Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                              Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                              Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                              Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                              Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                              Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                              Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                              Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                              Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                              Beschaffung von Urkunden

                                                              Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                              Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                              Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                              Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                                Österreichische Vertretungsbehörden

                                                                Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                                Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                                Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                                • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                                • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                                • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                                • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                                • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                                • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                                • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                                • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                                • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                                • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                                • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                                Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                                Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                                Achtung:

                                                                Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                                Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                                Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                                Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                                Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                                Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                                Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                                Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                                Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                                Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                                Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                                Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                                Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                                Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                                Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                                Beschaffung von Urkunden

                                                                Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                                Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                                Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                                Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

                                                                  Österreichische Vertretungsbehörden

                                                                  Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

                                                                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

                                                                  Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

                                                                  Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

                                                                  • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
                                                                  • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
                                                                  • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
                                                                  • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
                                                                  • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
                                                                  • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
                                                                  • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
                                                                  • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
                                                                  • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
                                                                  • Ausstellung von Lebensbestätigungen
                                                                  • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

                                                                  Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

                                                                  Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

                                                                  Achtung:

                                                                  Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

                                                                  Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

                                                                  Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

                                                                  Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

                                                                  Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

                                                                  Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

                                                                  Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

                                                                  Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

                                                                  Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

                                                                  Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

                                                                  Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

                                                                  Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

                                                                  Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

                                                                  Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

                                                                  Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

                                                                  Beschaffung von Urkunden

                                                                  Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

                                                                  Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

                                                                  Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

                                                                  Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten