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    Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen

    Allgemeine Informationen

    Bestandsänderungen zwischen zwei Eigentumswohnungen – etwa wenn eine Wohnungseigentümerin/ein Wohnungseigentümer ein Zimmer von der Nachbarin/dem Nachbarn erwirbt – müssen verbüchert werden. Vor der Eintragung ist der Nutzwert im Rahmen eines gerichtlichen Schlichtungsverfahrens neu festzusetzen.

    Zuständige Stelle

    Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

    Erforderliche Unterlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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