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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

    Ziel

    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

      Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

      Ziel

      Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

      Inhalt

      • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
      • Anpassung der Absetzbeträge
      • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
      • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
      • Erhöhung des Kindermehrbetrags
      • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

      Hauptgesichtspunkte

      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

      Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

      Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

      Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

      Daher werden

      • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
      • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
      • der Kindermehrbetrag erhöht und
      • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

        Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

        Ziel

        Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

        Inhalt

        • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
        • Anpassung der Absetzbeträge
        • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
        • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
        • Erhöhung des Kindermehrbetrags
        • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

        Hauptgesichtspunkte

        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

        Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

        Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

        Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

        Daher werden

        • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
        • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
        • der Kindermehrbetrag erhöht und
        • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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          Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

          Ziel

          Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

          Inhalt

          • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
          • Anpassung der Absetzbeträge
          • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
          • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
          • Erhöhung des Kindermehrbetrags
          • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

          Hauptgesichtspunkte

          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

          Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

          Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

          Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

          Daher werden

          • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
          • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
          • der Kindermehrbetrag erhöht und
          • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
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            Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

            Ziel

            Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

            Inhalt

            • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
            • Anpassung der Absetzbeträge
            • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
            • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
            • Erhöhung des Kindermehrbetrags
            • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

            Hauptgesichtspunkte

            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

            Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

            Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

            Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

            Daher werden

            • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
            • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
            • der Kindermehrbetrag erhöht und
            • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
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              Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

              Ziel

              Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

              Inhalt

              • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
              • Anpassung der Absetzbeträge
              • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
              • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
              • Erhöhung des Kindermehrbetrags
              • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

              Hauptgesichtspunkte

              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

              Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

              Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

              Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

              Daher werden

              • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
              • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
              • der Kindermehrbetrag erhöht und
              • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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                Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                Ziel

                Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                Inhalt

                • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                • Anpassung der Absetzbeträge
                • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                Hauptgesichtspunkte

                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                Daher werden

                • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                • der Kindermehrbetrag erhöht und
                • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
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                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                  Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                  Ziel

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                  Inhalt

                  • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                  • Anpassung der Absetzbeträge
                  • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                  • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                  • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                  • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                  Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                  Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                  Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                  Daher werden

                  • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                  • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                  • der Kindermehrbetrag erhöht und
                  • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
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                    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
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                    Inhalt

                    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                    • Anpassung der Absetzbeträge
                    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                    Daher werden

                    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                    • der Kindermehrbetrag erhöht und
                    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                      Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                      Ziel

                      Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                      Inhalt

                      • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                      • Anpassung der Absetzbeträge
                      • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                      • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                      • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                      • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                      Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                      Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                      Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                      Daher werden

                      • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                      • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                      • der Kindermehrbetrag erhöht und
                      • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                        Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                        Ziel

                        Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                        Inhalt

                        • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                        • Anpassung der Absetzbeträge
                        • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                        • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                        • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                        • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                        Hauptgesichtspunkte

                        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                        Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                        Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                        Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                        Daher werden

                        • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                        • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                        • der Kindermehrbetrag erhöht und
                        • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                          Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                          Ziel

                          Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                          Inhalt

                          • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                          • Anpassung der Absetzbeträge
                          • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                          • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                          • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                          • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                          Hauptgesichtspunkte

                          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                          Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                          Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                          Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                          Daher werden

                          • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                          • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                          • der Kindermehrbetrag erhöht und
                          • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                            Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                            Ziel

                            Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                            Inhalt

                            • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                            • Anpassung der Absetzbeträge
                            • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                            • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                            • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                            • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                            Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                            Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                            Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                            Daher werden

                            • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                            • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                            • der Kindermehrbetrag erhöht und
                            • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                              Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                              Ziel

                              Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                              Inhalt

                              • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                              • Anpassung der Absetzbeträge
                              • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                              • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                              • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                              • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                              Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                              Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                              Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                              Daher werden

                              • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                              • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                              • der Kindermehrbetrag erhöht und
                              • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                Ziel

                                Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                Inhalt

                                • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                • Anpassung der Absetzbeträge
                                • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                Daher werden

                                • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                  Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                  Ziel

                                  Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                  Inhalt

                                  • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                  • Anpassung der Absetzbeträge
                                  • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                  • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                  • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                  • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                  Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                  Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                  Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                  Daher werden

                                  • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                  • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                  • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                  • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                    Ziel

                                    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                    Inhalt

                                    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                    • Anpassung der Absetzbeträge
                                    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                    Daher werden

                                    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                    • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                      Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                      Ziel

                                      Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                      Inhalt

                                      • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                      • Anpassung der Absetzbeträge
                                      • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                      • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                      • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                      • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                      Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                      Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                      Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                      Daher werden

                                      • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                      • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                      • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                      • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                        Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                        Ziel

                                        Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                        Inhalt

                                        • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                        • Anpassung der Absetzbeträge
                                        • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                        • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                        • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                        • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                        Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                        Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                        Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                        Daher werden

                                        • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                        • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                        • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                        • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                          Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                          Ziel

                                          Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                          Inhalt

                                          • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                          • Anpassung der Absetzbeträge
                                          • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                          • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                          • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                          • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                          Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                          Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                          Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                          Daher werden

                                          • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                          • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                          • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                          • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                            Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                            Ziel

                                            Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                            Inhalt

                                            • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                            • Anpassung der Absetzbeträge
                                            • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                            • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                            • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                            • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                            Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                            Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                            Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                            Daher werden

                                            • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                            • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                            • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                            • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                              Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                              Ziel

                                              Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                              Inhalt

                                              • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                              • Anpassung der Absetzbeträge
                                              • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                              • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                              • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                              • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                              Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                              Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                              Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                              Daher werden

                                              • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                              • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                              • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                              • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                Ziel

                                                Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                Inhalt

                                                • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                • Anpassung der Absetzbeträge
                                                • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                Daher werden

                                                • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                  Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                  Ziel

                                                  Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                  Inhalt

                                                  • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                  • Anpassung der Absetzbeträge
                                                  • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                  • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                  • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                  • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                  Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                  Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                  Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                  Daher werden

                                                  • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                  • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                  • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                  • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                    Ziel

                                                    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                    Inhalt

                                                    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                    • Anpassung der Absetzbeträge
                                                    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                    Daher werden

                                                    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                    • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                      Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                      Ziel

                                                      Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                      Inhalt

                                                      • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                      • Anpassung der Absetzbeträge
                                                      • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                      • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                      • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                      • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                      • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                      Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                      Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                      Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                      Daher werden

                                                      • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                      • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                      • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                      • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                        Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                        Ziel

                                                        Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                        Inhalt

                                                        • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                        • Anpassung der Absetzbeträge
                                                        • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                        • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                        • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                        • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                        • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                        Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                        Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                        Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                        Daher werden

                                                        • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                        • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                        • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                        • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                          Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                          Ziel

                                                          Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                          Inhalt

                                                          • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                          • Anpassung der Absetzbeträge
                                                          • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                          • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                          • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                          • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                          • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                          Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                          Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                          Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                          Daher werden

                                                          • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                          • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                          • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                          • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                            Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                            Ziel

                                                            Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                            Inhalt

                                                            • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                            • Anpassung der Absetzbeträge
                                                            • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                            • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                            • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                            • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                            • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                            Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                            Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                            Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                            Daher werden

                                                            • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                            • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                            • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                            • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                              Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                              Ziel

                                                              Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                              Inhalt

                                                              • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                              • Anpassung der Absetzbeträge
                                                              • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                              • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                              • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                              • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                              • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                              Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                              Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                              Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                              Daher werden

                                                              • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                              • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                              • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                              • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                                Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                                Ziel

                                                                Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                                Inhalt

                                                                • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                                • Anpassung der Absetzbeträge
                                                                • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                                • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                                • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                                • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                                • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                                Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                                Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                                Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                                Daher werden

                                                                • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                                • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                                • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                                • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

                                                                  Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

                                                                  Ziel

                                                                  Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

                                                                  Inhalt

                                                                  • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
                                                                  • Anpassung der Absetzbeträge
                                                                  • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
                                                                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
                                                                  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
                                                                  • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
                                                                  • Erhöhung des Kindermehrbetrags
                                                                  • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

                                                                  Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

                                                                  Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

                                                                  Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

                                                                  Daher werden

                                                                  • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
                                                                  • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
                                                                  • der Kindermehrbetrag erhöht und
                                                                  • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen