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    Begriffe mit N

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    Negativsteuer

    Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

    Hinweis:

    Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

    Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

    Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

    Negativsteuer bei Absetzbeträgen

    Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

    Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

    Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

    Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

      Hinweis:

      Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

      Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

      Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

      Negativsteuer bei Absetzbeträgen

      Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

      Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

      Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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        Hinweis:

        Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

        Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

        Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

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          Hinweis:

          Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

          Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

          Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

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            Hinweis:

            Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

            Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

            Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

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                Hinweis:

                Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

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                        Negativsteuer

                        Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                        Hinweis:

                        Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                        Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                        Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                        Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                        Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                        Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                        Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                        Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begriffe mit N

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                          Negativsteuer

                          Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                          Hinweis:

                          Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                          Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                          Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                          Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                          Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                          Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                          Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                            Negativsteuer

                            Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                            Hinweis:

                            Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                            Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                            Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                            Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                            Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                            Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                            Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                              Negativsteuer

                              Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                              Hinweis:

                              Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                              Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                              Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                              Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                              Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                              Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

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                                Negativsteuer

                                Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                Hinweis:

                                Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                  Negativsteuer

                                  Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                  Hinweis:

                                  Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                  Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                  Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                  Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                  Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                  Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                  Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

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                                    Negativsteuer

                                    Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                    Hinweis:

                                    Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                    Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                    Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                    Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                    Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                    Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                    Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

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                                      Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                      Hinweis:

                                      Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                      Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                      Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                      Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                      Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                      Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                      Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                      Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                        Negativsteuer

                                        Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                        Hinweis:

                                        Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                        Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                        Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                        Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                        Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                        Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                        Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                          Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                          Hinweis:

                                          Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                          Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                          Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                          Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                          Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                          Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

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                                          Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

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                                            Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                            Hinweis:

                                            Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                            Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                            Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                            Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                            Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                            Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

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                                            Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

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                                              Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                              Hinweis:

                                              Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                              Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                              Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                              Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                              Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                              Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                              Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                Negativsteuer

                                                Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                Hinweis:

                                                Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

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                                                  Hinweis:

                                                  Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                  Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                  Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                  Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                  Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                  Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

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                                                    Negativsteuer

                                                    Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                    Hinweis:

                                                    Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                    Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                    Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                    Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                    Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                    Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                    Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                      Negativsteuer

                                                      Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                      Hinweis:

                                                      Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                      Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                      Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                      Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                      Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                      Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                      Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
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                                                        Negativsteuer

                                                        Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                        Hinweis:

                                                        Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                        Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                        Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                        Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                        Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                        Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                        Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
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                                                          Negativsteuer

                                                          Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                          Hinweis:

                                                          Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                          Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                          Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                          Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                          Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                          Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                          Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
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                                                            Negativsteuer

                                                            Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                            Hinweis:

                                                            Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                            Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                            Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                            Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                            Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                            Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

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                                                            Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
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                                                              Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                              Hinweis:

                                                              Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                              Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                              Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                              Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                              Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                              Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                              Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begriffe mit N

                                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                Negativsteuer

                                                                Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                                Hinweis:

                                                                Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                                Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                                Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                                Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                                Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                                Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                                Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Negativsteuer

                                                                  Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

                                                                  Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

                                                                  Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.

                                                                  Negativsteuer bei Absetzbeträgen

                                                                  Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

                                                                  Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

                                                                  Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion