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    Verjährung

    Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

    Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

    • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
    • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

    Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

    Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

    Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Verjährung

      Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

      Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

      • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
      • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

      Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

      Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

      Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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        Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

        Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

        • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
        • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

        Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

        Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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          • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
          • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

          Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

          Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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            Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

            • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
            • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

            Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

            Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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              Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

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              • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

              Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

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                Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                  Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

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                  • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

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                    Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

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                      Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

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                        Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                        • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
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                        Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                        Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                          Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

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                          Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                            Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

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                            Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                    Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                    • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                    • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                    Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                    Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                    Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Verjährung

                                      Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                      Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                      • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                      • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                      Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                      Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                        Verjährung

                                        Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                        Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                        • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                        • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                        Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                        Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                          Verjährung

                                          Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                          Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                          • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                          • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                          Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                          Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                            Verjährung

                                            Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                            Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                            • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                            • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                            Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                            Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                              Verjährung

                                              Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                              Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                              • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                              • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                              Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                              Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                                Verjährung

                                                Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                                  Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                  Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                  • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                  • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                  Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                  Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                    Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                    Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                    • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                    • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                    Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                    Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                                      Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                      Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                      • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                      • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                      Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                      Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                                        Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                        Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                        • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                        • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                        Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                        Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

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                                                          Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                          Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                          • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                          • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                          Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                          Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Verjährung

                                                            Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                            Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                            • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                            • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                            Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                            Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                              Verjährung

                                                              Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                              Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                              • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                              • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                              Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                              Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                                Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                                Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                                • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                                • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                                Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                                Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                                  Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

                                                                  Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

                                                                  • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
                                                                  • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

                                                                  Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

                                                                  Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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