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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Anzeige der Geburt

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Wenn die Krankenanstalt die Anzeige der Geburt nicht vornimmt, können auch die Eltern die Anzeige erstatten. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig. 
    Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt" 

    Kosten

    Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Wenn die Krankenanstalt die Anzeige der Geburt nicht vornimmt, können auch die Eltern die Anzeige erstatten. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

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    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig. 
    Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt" 

    Kosten

    Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Anzeige der Geburt

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Wenn die Krankenanstalt die Anzeige der Geburt nicht vornimmt, können auch die Eltern die Anzeige erstatten. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig. 
    Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt" 

    Kosten

    Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Anzeige der Geburt

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Wenn die Krankenanstalt die Anzeige der Geburt nicht vornimmt, können auch die Eltern die Anzeige erstatten. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

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    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
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    Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Wenn die Krankenanstalt die Anzeige der Geburt nicht vornimmt, können auch die Eltern die Anzeige erstatten. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

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    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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