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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Voraussetzungen für das Pflegegeld

    Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
    • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

    Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

    Pflegebedarf

    Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

    Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

    Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

    Beurteilung des Pflegebedarfs

    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

    • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
    • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
    • Pflege der Leib- und Bettwäsche
    • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
    • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

    Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

    Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

    Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

    Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

    Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

    Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

    Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

    Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

    Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

    Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

    • Hochgradig Sehbehinderte
    • Blinde
    • Taubblinde
    • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
      • Querschnittlähmung
      • Beidseitigen Beinamputation
      • Genetischen Muskeldystrophie
      • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
      • Infantilen Cerebralparese

    Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

    Pflegegeld (→ BMASGPK)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Voraussetzungen für das Pflegegeld

      Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

      • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
      • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
      • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

      Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

      Pflegebedarf

      Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

      Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

      Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

      Beurteilung des Pflegebedarfs

      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

      • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
      • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
      • Pflege der Leib- und Bettwäsche
      • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
      • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

      Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

      Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

      Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

      Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

      Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

      Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

      Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

      Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

      Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

      Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

      • Hochgradig Sehbehinderte
      • Blinde
      • Taubblinde
      • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
        • Querschnittlähmung
        • Beidseitigen Beinamputation
        • Genetischen Muskeldystrophie
        • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
        • Infantilen Cerebralparese

      Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

      Pflegegeld (→ BMASGPK)

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Voraussetzungen für das Pflegegeld

        Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

        • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
        • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
        • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

        Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

        Pflegebedarf

        Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

        Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

        Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

        Beurteilung des Pflegebedarfs

        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

        • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
        • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
        • Pflege der Leib- und Bettwäsche
        • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
        • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

        Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

        Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

        Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

        Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

        Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

        Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

        Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

        Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

        Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

        Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

        • Hochgradig Sehbehinderte
        • Blinde
        • Taubblinde
        • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
          • Querschnittlähmung
          • Beidseitigen Beinamputation
          • Genetischen Muskeldystrophie
          • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
          • Infantilen Cerebralparese

        Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

        Pflegegeld (→ BMASGPK)

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Voraussetzungen für das Pflegegeld

          Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

          • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
          • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
          • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

          Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

          Pflegebedarf

          Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

          Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

          Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

          Beurteilung des Pflegebedarfs

          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

          • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
          • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
          • Pflege der Leib- und Bettwäsche
          • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
          • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

          Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

          Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

          Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

          Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

          Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

          Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

          Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

          Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

          Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

          Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

          • Hochgradig Sehbehinderte
          • Blinde
          • Taubblinde
          • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
            • Querschnittlähmung
            • Beidseitigen Beinamputation
            • Genetischen Muskeldystrophie
            • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
            • Infantilen Cerebralparese

          Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

          Pflegegeld (→ BMASGPK)

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Voraussetzungen für das Pflegegeld

            Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

            • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
            • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
            • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

            Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

            Pflegebedarf

            Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

            Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

            Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

            Beurteilung des Pflegebedarfs

            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

            • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
            • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
            • Pflege der Leib- und Bettwäsche
            • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
            • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

            Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

            Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

            Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

            Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

            Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

            Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

            Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

            Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

            Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

            Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

            • Hochgradig Sehbehinderte
            • Blinde
            • Taubblinde
            • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
              • Querschnittlähmung
              • Beidseitigen Beinamputation
              • Genetischen Muskeldystrophie
              • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
              • Infantilen Cerebralparese

            Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

            Pflegegeld (→ BMASGPK)

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Voraussetzungen für das Pflegegeld

              Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

              • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
              • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
              • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

              Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

              Pflegebedarf

              Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

              Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

              Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

              Beurteilung des Pflegebedarfs

              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

              • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
              • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
              • Pflege der Leib- und Bettwäsche
              • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
              • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

              Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

              Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

              Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

              Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

              Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

              Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

              Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

              Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

              Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

              Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

              • Hochgradig Sehbehinderte
              • Blinde
              • Taubblinde
              • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                • Querschnittlähmung
                • Beidseitigen Beinamputation
                • Genetischen Muskeldystrophie
                • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                • Infantilen Cerebralparese

              Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

              Pflegegeld (→ BMASGPK)

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Voraussetzungen für das Pflegegeld

                Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                Pflegebedarf

                Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                Beurteilung des Pflegebedarfs

                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                • Hochgradig Sehbehinderte
                • Blinde
                • Taubblinde
                • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                  • Querschnittlähmung
                  • Beidseitigen Beinamputation
                  • Genetischen Muskeldystrophie
                  • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                  • Infantilen Cerebralparese

                Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                Pflegegeld (→ BMASGPK)

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Voraussetzungen für das Pflegegeld

                  Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                  Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                  Pflegebedarf

                  Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                  Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                  Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                  Beurteilung des Pflegebedarfs

                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                  Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                  Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                  Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                  Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                  Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                  Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                  Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                  Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                  Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                  • Hochgradig Sehbehinderte
                  • Blinde
                  • Taubblinde
                  • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                    • Querschnittlähmung
                    • Beidseitigen Beinamputation
                    • Genetischen Muskeldystrophie
                    • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                    • Infantilen Cerebralparese

                  Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                  Pflegegeld (→ BMASGPK)

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Voraussetzungen für das Pflegegeld

                    Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                    • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                    • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                    Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                    Pflegebedarf

                    Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                    Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                    Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                    Beurteilung des Pflegebedarfs

                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                    • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                    • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                    • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                    • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                    • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                    Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                    Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                    Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                    Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                    Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                    Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                    Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                    Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                    Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                    • Hochgradig Sehbehinderte
                    • Blinde
                    • Taubblinde
                    • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                      • Querschnittlähmung
                      • Beidseitigen Beinamputation
                      • Genetischen Muskeldystrophie
                      • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                      • Infantilen Cerebralparese

                    Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                    Pflegegeld (→ BMASGPK)

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Voraussetzungen für das Pflegegeld

                      Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                      • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                      • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                      • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                      Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                      Pflegebedarf

                      Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                      Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                      Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                      Beurteilung des Pflegebedarfs

                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                      • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                      • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                      • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                      • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                      • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                      Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                      Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                      Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                      Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                      Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                      Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                      Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                      Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                      Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                      • Hochgradig Sehbehinderte
                      • Blinde
                      • Taubblinde
                      • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                        • Querschnittlähmung
                        • Beidseitigen Beinamputation
                        • Genetischen Muskeldystrophie
                        • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                        • Infantilen Cerebralparese

                      Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                      Pflegegeld (→ BMASGPK)

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Voraussetzungen für das Pflegegeld

                        Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                        • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                        • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                        • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                        Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                        Pflegebedarf

                        Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                        Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                        Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                        Beurteilung des Pflegebedarfs

                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                        • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                        • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                        • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                        • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                        • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                        Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                        Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                        Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                        Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                        Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                        Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                        Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                        Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                        Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                        • Hochgradig Sehbehinderte
                        • Blinde
                        • Taubblinde
                        • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                          • Querschnittlähmung
                          • Beidseitigen Beinamputation
                          • Genetischen Muskeldystrophie
                          • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                          • Infantilen Cerebralparese

                        Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                        Pflegegeld (→ BMASGPK)

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Voraussetzungen für das Pflegegeld

                          Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                          • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                          • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                          • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                          Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                          Pflegebedarf

                          Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                          Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                          Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                          Beurteilung des Pflegebedarfs

                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                          • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                          • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                          • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                          • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                          • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                          Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                          Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                          Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                          Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                          Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                          Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                          Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                          Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                          Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                          • Hochgradig Sehbehinderte
                          • Blinde
                          • Taubblinde
                          • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                            • Querschnittlähmung
                            • Beidseitigen Beinamputation
                            • Genetischen Muskeldystrophie
                            • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                            • Infantilen Cerebralparese

                          Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                          Pflegegeld (→ BMASGPK)

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Voraussetzungen für das Pflegegeld

                            Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                            • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                            • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                            • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                            Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                            Pflegebedarf

                            Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                            Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                            Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                            Beurteilung des Pflegebedarfs

                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                            • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                            • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                            • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                            • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                            • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                            Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                            Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                            Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                            Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                            Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                            Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                            Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                            Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                            Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                            • Hochgradig Sehbehinderte
                            • Blinde
                            • Taubblinde
                            • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                              • Querschnittlähmung
                              • Beidseitigen Beinamputation
                              • Genetischen Muskeldystrophie
                              • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                              • Infantilen Cerebralparese

                            Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                            Pflegegeld (→ BMASGPK)

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Voraussetzungen für das Pflegegeld

                              Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                              • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                              • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                              • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                              Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                              Pflegebedarf

                              Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                              Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                              Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                              Beurteilung des Pflegebedarfs

                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                              • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                              • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                              • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                              • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                              • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                              Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                              Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                              Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                              Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                              Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                              Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                              Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                              Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                              Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                              • Hochgradig Sehbehinderte
                              • Blinde
                              • Taubblinde
                              • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                • Querschnittlähmung
                                • Beidseitigen Beinamputation
                                • Genetischen Muskeldystrophie
                                • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                • Infantilen Cerebralparese

                              Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                              Pflegegeld (→ BMASGPK)

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                Pflegebedarf

                                Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                Beurteilung des Pflegebedarfs

                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                • Hochgradig Sehbehinderte
                                • Blinde
                                • Taubblinde
                                • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                  • Querschnittlähmung
                                  • Beidseitigen Beinamputation
                                  • Genetischen Muskeldystrophie
                                  • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                  • Infantilen Cerebralparese

                                Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                  Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                  Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                  Pflegebedarf

                                  Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                  Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                  Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                  Beurteilung des Pflegebedarfs

                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                  Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                  Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                  Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                  Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                  Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                  Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                  Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                  Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                  Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                  • Hochgradig Sehbehinderte
                                  • Blinde
                                  • Taubblinde
                                  • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                    • Querschnittlähmung
                                    • Beidseitigen Beinamputation
                                    • Genetischen Muskeldystrophie
                                    • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                    • Infantilen Cerebralparese

                                  Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                  Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                    Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                    • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                    • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                    Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                    Pflegebedarf

                                    Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                    Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                    Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                    Beurteilung des Pflegebedarfs

                                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                    • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                    • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                    • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                    • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                    • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                    Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                    Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                    Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                    Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                    Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                    Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                    Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                    Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                    Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                    • Hochgradig Sehbehinderte
                                    • Blinde
                                    • Taubblinde
                                    • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                      • Querschnittlähmung
                                      • Beidseitigen Beinamputation
                                      • Genetischen Muskeldystrophie
                                      • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                      • Infantilen Cerebralparese

                                    Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                    Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                      Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                      • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                      • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                      • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                      Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                      Pflegebedarf

                                      Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                      Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                      Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                      Beurteilung des Pflegebedarfs

                                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                      • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                      • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                      • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                      • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                      • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                      Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                      Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                      Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                      Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                      Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                      Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                      Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                      Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                      Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                      • Hochgradig Sehbehinderte
                                      • Blinde
                                      • Taubblinde
                                      • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                        • Querschnittlähmung
                                        • Beidseitigen Beinamputation
                                        • Genetischen Muskeldystrophie
                                        • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                        • Infantilen Cerebralparese

                                      Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                      Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                        Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                        • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                        • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                        • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                        Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                        Pflegebedarf

                                        Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                        Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                        Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                        Beurteilung des Pflegebedarfs

                                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                        • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                        • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                        • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                        • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                        • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                        Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                        Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                        Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                        Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                        Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                        Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                        Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                        Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                        Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                        • Hochgradig Sehbehinderte
                                        • Blinde
                                        • Taubblinde
                                        • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                          • Querschnittlähmung
                                          • Beidseitigen Beinamputation
                                          • Genetischen Muskeldystrophie
                                          • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                          • Infantilen Cerebralparese

                                        Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                        Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                          Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                          • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                          • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                          • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                          Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                          Pflegebedarf

                                          Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                          Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                          Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                          Beurteilung des Pflegebedarfs

                                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                          • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                          • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                          • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                          • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                          • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                          Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                          Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                          Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                          Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                          Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                          Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                          Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                          Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                          Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                          • Hochgradig Sehbehinderte
                                          • Blinde
                                          • Taubblinde
                                          • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                            • Querschnittlähmung
                                            • Beidseitigen Beinamputation
                                            • Genetischen Muskeldystrophie
                                            • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                            • Infantilen Cerebralparese

                                          Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                          Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                            Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                            • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                            • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                            • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                            Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                            Pflegebedarf

                                            Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                            Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                            Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                            Beurteilung des Pflegebedarfs

                                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                            • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                            • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                            • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                            • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                            • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                            Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                            Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                            Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                            Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                            Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                            Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                            Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                            Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                            Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                            • Hochgradig Sehbehinderte
                                            • Blinde
                                            • Taubblinde
                                            • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                              • Querschnittlähmung
                                              • Beidseitigen Beinamputation
                                              • Genetischen Muskeldystrophie
                                              • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                              • Infantilen Cerebralparese

                                            Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                            Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                              Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                              • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                              • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                              • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                              Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                              Pflegebedarf

                                              Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                              Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                              Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                              Beurteilung des Pflegebedarfs

                                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                              • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                              • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                              • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                              • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                              • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                              Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                              Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                              Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                              Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                              Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                              Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                              Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                              Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                              Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                              • Hochgradig Sehbehinderte
                                              • Blinde
                                              • Taubblinde
                                              • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                • Querschnittlähmung
                                                • Beidseitigen Beinamputation
                                                • Genetischen Muskeldystrophie
                                                • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                • Infantilen Cerebralparese

                                              Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                              Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                Pflegebedarf

                                                Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                • Hochgradig Sehbehinderte
                                                • Blinde
                                                • Taubblinde
                                                • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                  • Querschnittlähmung
                                                  • Beidseitigen Beinamputation
                                                  • Genetischen Muskeldystrophie
                                                  • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                  • Infantilen Cerebralparese

                                                Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                  Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                  Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                  Pflegebedarf

                                                  Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                  Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                  Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                  Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                  Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                  Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                  Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                  Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                  Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                  Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                  Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                  Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                  Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                  • Hochgradig Sehbehinderte
                                                  • Blinde
                                                  • Taubblinde
                                                  • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                    • Querschnittlähmung
                                                    • Beidseitigen Beinamputation
                                                    • Genetischen Muskeldystrophie
                                                    • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                    • Infantilen Cerebralparese

                                                  Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                  Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                    Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                    • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                    • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                    Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                    Pflegebedarf

                                                    Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                    Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                    Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                    Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                    • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                    • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                    • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                    • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                    • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                    Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                    Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                    Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                    Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                    Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                    Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                    Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                    Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                    Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                    Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                    • Hochgradig Sehbehinderte
                                                    • Blinde
                                                    • Taubblinde
                                                    • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                      • Querschnittlähmung
                                                      • Beidseitigen Beinamputation
                                                      • Genetischen Muskeldystrophie
                                                      • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                      • Infantilen Cerebralparese

                                                    Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                    Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                      Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                      • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                      • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                      • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                      Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                      Pflegebedarf

                                                      Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                      Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                      Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                      Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                      • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                      • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                      • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                      • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                      • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                      Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                      Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                      Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                      Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                      Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                      Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                      Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                      Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                      Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                      Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                      • Hochgradig Sehbehinderte
                                                      • Blinde
                                                      • Taubblinde
                                                      • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                        • Querschnittlähmung
                                                        • Beidseitigen Beinamputation
                                                        • Genetischen Muskeldystrophie
                                                        • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                        • Infantilen Cerebralparese

                                                      Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                      Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                        Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                        • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                        • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                        • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                        Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                        Pflegebedarf

                                                        Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                        Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                        Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                        Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                        • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                        • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                        • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                        • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                        • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                        Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                        Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                        Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                        Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                        Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                        Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                        Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                        Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                        Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                        Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                        • Hochgradig Sehbehinderte
                                                        • Blinde
                                                        • Taubblinde
                                                        • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                          • Querschnittlähmung
                                                          • Beidseitigen Beinamputation
                                                          • Genetischen Muskeldystrophie
                                                          • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                          • Infantilen Cerebralparese

                                                        Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                        Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                          Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                          • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                          • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                          • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                          Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                          Pflegebedarf

                                                          Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                          Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                          Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                          Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                          • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                          • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                          • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                          • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                          • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                          Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                          Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                          Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                          Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                          Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                          Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                          Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                          Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                          Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                          Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                          • Hochgradig Sehbehinderte
                                                          • Blinde
                                                          • Taubblinde
                                                          • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                            • Querschnittlähmung
                                                            • Beidseitigen Beinamputation
                                                            • Genetischen Muskeldystrophie
                                                            • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                            • Infantilen Cerebralparese

                                                          Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                          Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                            Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                            • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                            • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                            • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                            Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                            Pflegebedarf

                                                            Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                            Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                            Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                            Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                            • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                            • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                            • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                            • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                            • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                            Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                            Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                            Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                            Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                            Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                            Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                            Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                            Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                            Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                            Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                            • Hochgradig Sehbehinderte
                                                            • Blinde
                                                            • Taubblinde
                                                            • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                              • Querschnittlähmung
                                                              • Beidseitigen Beinamputation
                                                              • Genetischen Muskeldystrophie
                                                              • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                              • Infantilen Cerebralparese

                                                            Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                            Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                              Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                              • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                              • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                              • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                              Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                              Pflegebedarf

                                                              Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                              Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                              Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                              Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                              • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                              • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                              • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                              • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                              • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                              Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                              Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                              Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                              Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                              Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                              Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                              Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                              Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                              Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                              Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                              • Hochgradig Sehbehinderte
                                                              • Blinde
                                                              • Taubblinde
                                                              • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                                • Querschnittlähmung
                                                                • Beidseitigen Beinamputation
                                                                • Genetischen Muskeldystrophie
                                                                • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                                • Infantilen Cerebralparese

                                                              Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                              Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                                Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                                • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                                • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                                • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                                Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                                Pflegebedarf

                                                                Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                                Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                                Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                                Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                                • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                                • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                                • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                                • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                                • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                                Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                                Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                                Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                                Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                                Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                                Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                                Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                                Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                                Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                                Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                                • Hochgradig Sehbehinderte
                                                                • Blinde
                                                                • Taubblinde
                                                                • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                                  • Querschnittlähmung
                                                                  • Beidseitigen Beinamputation
                                                                  • Genetischen Muskeldystrophie
                                                                  • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                                  • Infantilen Cerebralparese

                                                                Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                                Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Voraussetzungen für das Pflegegeld

                                                                  Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                                  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
                                                                  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
                                                                  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

                                                                  Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

                                                                  Pflegebedarf

                                                                  Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

                                                                  Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung etc.

                                                                  Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

                                                                  Beurteilung des Pflegebedarfs

                                                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

                                                                  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
                                                                  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
                                                                  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
                                                                  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
                                                                  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

                                                                  Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

                                                                  Bei bestimmten Personengruppen ist bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

                                                                  Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

                                                                  Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

                                                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

                                                                  Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

                                                                  Nähere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at unter dem Punkt Kindheit und Behinderung.

                                                                  Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

                                                                  Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

                                                                  Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

                                                                  Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

                                                                  • Hochgradig Sehbehinderte
                                                                  • Blinde
                                                                  • Taubblinde
                                                                  • Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
                                                                    • Querschnittlähmung
                                                                    • Beidseitigen Beinamputation
                                                                    • Genetischen Muskeldystrophie
                                                                    • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
                                                                    • Infantilen Cerebralparese

                                                                  Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

                                                                  Pflegegeld (→ BMASGPK)

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz