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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

    Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

    • freiwillig Leistungen für andere
    • in einem organisatorischen Rahmen
    • unentgeltlich
    • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
    • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
    • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

    Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

    Interessierte können

    absolvieren.

    Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

    Juristische Personen privaten Rechts, die

    • nicht gewinnorientiert sind,
    • ihren Sitz im Inland haben und
    • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

    können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

    Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

    Hinweis:

    Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

    Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

    Tipp:

    Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

    Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

      Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

      • freiwillig Leistungen für andere
      • in einem organisatorischen Rahmen
      • unentgeltlich
      • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
      • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
      • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

      Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

      Interessierte können

      absolvieren.

      Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

      Juristische Personen privaten Rechts, die

      • nicht gewinnorientiert sind,
      • ihren Sitz im Inland haben und
      • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

      können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

      Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

      Hinweis:

      Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

      Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

      Tipp:

      Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

      Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

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        • in einem organisatorischen Rahmen
        • unentgeltlich
        • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
        • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
        • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

        Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

        Interessierte können

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        Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

        Juristische Personen privaten Rechts, die

        • nicht gewinnorientiert sind,
        • ihren Sitz im Inland haben und
        • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

        können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

        Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

        Hinweis:

        Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

        Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

        Tipp:

        Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

        Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

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          • freiwillig Leistungen für andere
          • in einem organisatorischen Rahmen
          • unentgeltlich
          • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
          • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
          • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

          Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

          Interessierte können

          absolvieren.

          Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

          Juristische Personen privaten Rechts, die

          • nicht gewinnorientiert sind,
          • ihren Sitz im Inland haben und
          • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

          können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

          Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

          Hinweis:

          Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

          Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

          Tipp:

          Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

          Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

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            Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

            • freiwillig Leistungen für andere
            • in einem organisatorischen Rahmen
            • unentgeltlich
            • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
            • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
            • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

            Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

            Interessierte können

            absolvieren.

            Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

            Juristische Personen privaten Rechts, die

            • nicht gewinnorientiert sind,
            • ihren Sitz im Inland haben und
            • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

            können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

            Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

            Hinweis:

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            Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

            Tipp:

            Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

            Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

            Rechtsgrundlagen

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              Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

              • freiwillig Leistungen für andere
              • in einem organisatorischen Rahmen
              • unentgeltlich
              • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
              • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
              • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

              Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

              Interessierte können

              absolvieren.

              Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

              Juristische Personen privaten Rechts, die

              • nicht gewinnorientiert sind,
              • ihren Sitz im Inland haben und
              • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

              können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

              Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

              Hinweis:

              Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

              Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

              Tipp:

              Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

              Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

              Rechtsgrundlagen

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                Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                • freiwillig Leistungen für andere
                • in einem organisatorischen Rahmen
                • unentgeltlich
                • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                Interessierte können

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                Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                Juristische Personen privaten Rechts, die

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                können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                Hinweis:

                Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                Tipp:

                Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

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                  Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                  • freiwillig Leistungen für andere
                  • in einem organisatorischen Rahmen
                  • unentgeltlich
                  • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                  Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

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                  Juristische Personen privaten Rechts, die

                  • nicht gewinnorientiert sind,
                  • ihren Sitz im Inland haben und
                  • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                  können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                  Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                  Hinweis:

                  Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                  Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                  Tipp:

                  Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                  Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                    Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                    • freiwillig Leistungen für andere
                    • in einem organisatorischen Rahmen
                    • unentgeltlich
                    • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                    • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                    • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                    Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                    Interessierte können

                    absolvieren.

                    Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                    Juristische Personen privaten Rechts, die

                    • nicht gewinnorientiert sind,
                    • ihren Sitz im Inland haben und
                    • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                    können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                    Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                    Hinweis:

                    Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                    Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                    Tipp:

                    Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                    Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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                      Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                      Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                      • freiwillig Leistungen für andere
                      • in einem organisatorischen Rahmen
                      • unentgeltlich
                      • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                      • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                      • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                      Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                      Interessierte können

                      absolvieren.

                      Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                      Juristische Personen privaten Rechts, die

                      • nicht gewinnorientiert sind,
                      • ihren Sitz im Inland haben und
                      • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                      können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                      Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                      Hinweis:

                      Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                      Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                      Tipp:

                      Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                      Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                      Rechtsgrundlagen

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                        Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                        Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                        • freiwillig Leistungen für andere
                        • in einem organisatorischen Rahmen
                        • unentgeltlich
                        • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                        • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                        • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                        Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                        Interessierte können

                        absolvieren.

                        Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                        Juristische Personen privaten Rechts, die

                        • nicht gewinnorientiert sind,
                        • ihren Sitz im Inland haben und
                        • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                        können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                        Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                        Hinweis:

                        Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                        Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                        Tipp:

                        Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                        Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                          Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                          • freiwillig Leistungen für andere
                          • in einem organisatorischen Rahmen
                          • unentgeltlich
                          • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                          • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                          • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                          Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                          Interessierte können

                          absolvieren.

                          Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                          Juristische Personen privaten Rechts, die

                          • nicht gewinnorientiert sind,
                          • ihren Sitz im Inland haben und
                          • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                          können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                          Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                          Hinweis:

                          Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                          Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                          Tipp:

                          Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                          Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                            Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                            • freiwillig Leistungen für andere
                            • in einem organisatorischen Rahmen
                            • unentgeltlich
                            • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                            • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                            • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                            Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                            Interessierte können

                            absolvieren.

                            Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                            Juristische Personen privaten Rechts, die

                            • nicht gewinnorientiert sind,
                            • ihren Sitz im Inland haben und
                            • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                            können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                            Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                            Hinweis:

                            Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                            Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                            Tipp:

                            Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                            Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                              Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                              • freiwillig Leistungen für andere
                              • in einem organisatorischen Rahmen
                              • unentgeltlich
                              • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                              • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                              • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                              Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                              Interessierte können

                              absolvieren.

                              Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                              Juristische Personen privaten Rechts, die

                              • nicht gewinnorientiert sind,
                              • ihren Sitz im Inland haben und
                              • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                              können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                              Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                              Hinweis:

                              Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                              Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                              Tipp:

                              Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                              Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                • freiwillig Leistungen für andere
                                • in einem organisatorischen Rahmen
                                • unentgeltlich
                                • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                Interessierte können

                                absolvieren.

                                Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                Juristische Personen privaten Rechts, die

                                • nicht gewinnorientiert sind,
                                • ihren Sitz im Inland haben und
                                • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                Hinweis:

                                Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                Tipp:

                                Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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                                  Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                  Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                  • freiwillig Leistungen für andere
                                  • in einem organisatorischen Rahmen
                                  • unentgeltlich
                                  • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                  Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                  Interessierte können

                                  absolvieren.

                                  Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                  Juristische Personen privaten Rechts, die

                                  • nicht gewinnorientiert sind,
                                  • ihren Sitz im Inland haben und
                                  • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                  können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                  Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                  Hinweis:

                                  Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                  Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                  Tipp:

                                  Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                  Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                    Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                    • freiwillig Leistungen für andere
                                    • in einem organisatorischen Rahmen
                                    • unentgeltlich
                                    • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                    • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                    • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                    Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                    Interessierte können

                                    absolvieren.

                                    Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                    Juristische Personen privaten Rechts, die

                                    • nicht gewinnorientiert sind,
                                    • ihren Sitz im Inland haben und
                                    • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                    können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                    Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                    Hinweis:

                                    Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                    Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                    Tipp:

                                    Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                    Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                      Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                      • freiwillig Leistungen für andere
                                      • in einem organisatorischen Rahmen
                                      • unentgeltlich
                                      • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                      • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                      • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                      Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                      Interessierte können

                                      absolvieren.

                                      Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                      Juristische Personen privaten Rechts, die

                                      • nicht gewinnorientiert sind,
                                      • ihren Sitz im Inland haben und
                                      • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                      können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                      Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                      Hinweis:

                                      Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                      Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                      Tipp:

                                      Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                      Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                        Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                        • freiwillig Leistungen für andere
                                        • in einem organisatorischen Rahmen
                                        • unentgeltlich
                                        • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                        • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                        • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                        Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                        Interessierte können

                                        absolvieren.

                                        Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                        Juristische Personen privaten Rechts, die

                                        • nicht gewinnorientiert sind,
                                        • ihren Sitz im Inland haben und
                                        • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                        können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                        Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                        Hinweis:

                                        Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                        Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                        Tipp:

                                        Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                        Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                          Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                          • freiwillig Leistungen für andere
                                          • in einem organisatorischen Rahmen
                                          • unentgeltlich
                                          • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                          • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                          • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                          Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                          Interessierte können

                                          absolvieren.

                                          Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                          Juristische Personen privaten Rechts, die

                                          • nicht gewinnorientiert sind,
                                          • ihren Sitz im Inland haben und
                                          • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                          können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                          Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                          Hinweis:

                                          Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                          Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                          Tipp:

                                          Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                          Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                            Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                            • freiwillig Leistungen für andere
                                            • in einem organisatorischen Rahmen
                                            • unentgeltlich
                                            • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                            • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                            • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                            Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                            Interessierte können

                                            absolvieren.

                                            Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                            Juristische Personen privaten Rechts, die

                                            • nicht gewinnorientiert sind,
                                            • ihren Sitz im Inland haben und
                                            • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                            können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                            Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                            Hinweis:

                                            Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                            Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                            Tipp:

                                            Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                            Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                              Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                              • freiwillig Leistungen für andere
                                              • in einem organisatorischen Rahmen
                                              • unentgeltlich
                                              • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                              • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                              • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                              Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                              Interessierte können

                                              absolvieren.

                                              Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                              Juristische Personen privaten Rechts, die

                                              • nicht gewinnorientiert sind,
                                              • ihren Sitz im Inland haben und
                                              • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                              können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                              Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                              Hinweis:

                                              Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                              Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                              Tipp:

                                              Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                              Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                • freiwillig Leistungen für andere
                                                • in einem organisatorischen Rahmen
                                                • unentgeltlich
                                                • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                Interessierte können

                                                absolvieren.

                                                Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                • nicht gewinnorientiert sind,
                                                • ihren Sitz im Inland haben und
                                                • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                Hinweis:

                                                Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                Tipp:

                                                Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                  Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                  • freiwillig Leistungen für andere
                                                  • in einem organisatorischen Rahmen
                                                  • unentgeltlich
                                                  • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                  Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                  Interessierte können

                                                  absolvieren.

                                                  Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                  Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                  • nicht gewinnorientiert sind,
                                                  • ihren Sitz im Inland haben und
                                                  • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                  können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                  Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                  Hinweis:

                                                  Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                  Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                  Tipp:

                                                  Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                  Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                    Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                    • freiwillig Leistungen für andere
                                                    • in einem organisatorischen Rahmen
                                                    • unentgeltlich
                                                    • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                    • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                    • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                    Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                    Interessierte können

                                                    absolvieren.

                                                    Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                    Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                    • nicht gewinnorientiert sind,
                                                    • ihren Sitz im Inland haben und
                                                    • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                    können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                    Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                    Hinweis:

                                                    Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                    Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                    Tipp:

                                                    Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                    Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                      Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                      • freiwillig Leistungen für andere
                                                      • in einem organisatorischen Rahmen
                                                      • unentgeltlich
                                                      • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                      • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                      • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                      Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                      Interessierte können

                                                      absolvieren.

                                                      Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                      Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                      • nicht gewinnorientiert sind,
                                                      • ihren Sitz im Inland haben und
                                                      • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                      können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                      Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                      Hinweis:

                                                      Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                      Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                      Tipp:

                                                      Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                      Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                        Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                        • freiwillig Leistungen für andere
                                                        • in einem organisatorischen Rahmen
                                                        • unentgeltlich
                                                        • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                        • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                        • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                        Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                        Interessierte können

                                                        absolvieren.

                                                        Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                        Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                        • nicht gewinnorientiert sind,
                                                        • ihren Sitz im Inland haben und
                                                        • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                        können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                        Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                        Hinweis:

                                                        Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                        Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                        Tipp:

                                                        Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                        Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                          Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                          • freiwillig Leistungen für andere
                                                          • in einem organisatorischen Rahmen
                                                          • unentgeltlich
                                                          • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                          • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                          • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                          Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                          Interessierte können

                                                          absolvieren.

                                                          Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                          Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                          • nicht gewinnorientiert sind,
                                                          • ihren Sitz im Inland haben und
                                                          • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                          können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                          Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                          Hinweis:

                                                          Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                          Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                          Tipp:

                                                          Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                          Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                            Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                            • freiwillig Leistungen für andere
                                                            • in einem organisatorischen Rahmen
                                                            • unentgeltlich
                                                            • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                            • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                            • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                            Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                            Interessierte können

                                                            absolvieren.

                                                            Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                            Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                            • nicht gewinnorientiert sind,
                                                            • ihren Sitz im Inland haben und
                                                            • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                            können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                            Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                            Hinweis:

                                                            Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                            Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                            Tipp:

                                                            Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                            Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                              Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                              • freiwillig Leistungen für andere
                                                              • in einem organisatorischen Rahmen
                                                              • unentgeltlich
                                                              • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                              • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                              • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                              Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                              Interessierte können

                                                              absolvieren.

                                                              Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                              Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                              • nicht gewinnorientiert sind,
                                                              • ihren Sitz im Inland haben und
                                                              • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                              können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                              Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                              Hinweis:

                                                              Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                              Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                              Tipp:

                                                              Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                              Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                                Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                                • freiwillig Leistungen für andere
                                                                • in einem organisatorischen Rahmen
                                                                • unentgeltlich
                                                                • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                                • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                                • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                                Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                                Interessierte können

                                                                absolvieren.

                                                                Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                                Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                                • nicht gewinnorientiert sind,
                                                                • ihren Sitz im Inland haben und
                                                                • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                                können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                                Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                                Hinweis:

                                                                Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                                Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                                Tipp:

                                                                Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                                Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

                                                                  Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

                                                                  • freiwillig Leistungen für andere
                                                                  • in einem organisatorischen Rahmen
                                                                  • unentgeltlich
                                                                  • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
                                                                  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
                                                                  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

                                                                  Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

                                                                  Interessierte können

                                                                  absolvieren.

                                                                  Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

                                                                  Juristische Personen privaten Rechts, die

                                                                  • nicht gewinnorientiert sind,
                                                                  • ihren Sitz im Inland haben und
                                                                  • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

                                                                  können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

                                                                  Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

                                                                  Hinweis:

                                                                  Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

                                                                  Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

                                                                  Tipp:

                                                                  Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

                                                                  Die Möglichkeit der Leistung eines freiwilligen Sozialjahres, freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (→ BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz