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    Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

    Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

    Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

    Tipp:

    Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

    • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
    • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

    Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

    Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

      Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

      Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

      Tipp:

      Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

      • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
      • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

      Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

      Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

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      Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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        Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

        Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

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        Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

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          Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

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                    Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                    Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

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                      Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                      Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

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                        Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                        Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                        Tipp:

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                          Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                          Tipp:

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                              Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                              Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                              Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                              Tipp:

                              Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                              • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                              • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                              Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                              Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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                                Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                Tipp:

                                Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

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                                  Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                  Tipp:

                                  Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                  • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                  • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                  Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                    Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                    Tipp:

                                    Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                    • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                    • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                    Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                      Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                      Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                      Tipp:

                                      Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                      • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                      • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                      Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                        Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                        Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                        Tipp:

                                        Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                        • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                        • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                        Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                          Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                          Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                          Tipp:

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                                          • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                          • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                          Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                            Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                            Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                            Tipp:

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                                            • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                            • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                            Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                              Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                              Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                              Tipp:

                                              Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

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                                              • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                              Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

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                                              Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                Tipp:

                                                Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                  Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                  Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                  Tipp:

                                                  Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                  • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                  • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                  Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                  Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                    Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                    Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                    Tipp:

                                                    Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                    • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                    • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                    Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                    Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                      Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                      Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                      Tipp:

                                                      Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                      • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                      • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                      Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                      Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                        Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                        Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                        Tipp:

                                                        Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                        • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                        • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                        Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                        Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                          Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                          Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                          Tipp:

                                                          Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                          • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                          • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                          Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                          Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                            Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                            Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                            Tipp:

                                                            Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                            • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                            • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                            Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                            Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                              Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                              Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                              Tipp:

                                                              Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                              • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                              • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                              Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                              Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                                Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                                Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                                Tipp:

                                                                Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                                • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                                • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                                Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                                Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

                                                                  Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

                                                                  Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

                                                                  Tipp:

                                                                  Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

                                                                  • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
                                                                  • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

                                                                  Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den auf oesterreich.gv.at auf den Seiten: Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft und Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

                                                                  Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen auf den Seiten zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz