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    Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

    Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

    • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
    • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
    • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
    Hinweis:

    Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

    Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

    Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

    Rechtsgrundlagen

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

      Achtung:

      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

      Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

      Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

      • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
      • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
      • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
      Hinweis:

      Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

      Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

      Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

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      Einkommensteuergesetz (EStG)

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        Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

        Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

        • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
        • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
        • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
        Hinweis:

        Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

        Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

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          Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

          • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
          • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
          • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
          Hinweis:

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            • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
            • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
            • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
            Hinweis:

            Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

            Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

            Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

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              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

              Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

              Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

              • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
              • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
              • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
              Hinweis:

              Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

              Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

              Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

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                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                Hinweis:

                Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

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                Rechtsgrundlagen

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                  Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                  Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

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                  • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                  • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                  Hinweis:

                  Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                  Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

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                  Rechtsgrundlagen

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                    • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                    • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                    Hinweis:

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                    Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                    Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                    Rechtsgrundlagen

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                      Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                      Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                      • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                      • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                      • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                      Hinweis:

                      Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

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                        Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                        Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                        • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                        • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                        • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                        Hinweis:

                        Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                        Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                        Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                        Rechtsgrundlagen

                        Einkommensteuergesetz (EStG)

                        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                          Achtung:

                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                          Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                          Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                          • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                          • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                          • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                          Hinweis:

                          Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                          Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                          Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                          Rechtsgrundlagen

                          Einkommensteuergesetz (EStG)

                          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
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                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                            Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                            Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                            • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                            • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                            • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                            Hinweis:

                            Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                            Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                            Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                            Rechtsgrundlagen

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                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                              Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                              Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                              • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                              • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                              • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                              Hinweis:

                              Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                              Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                              Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                              Rechtsgrundlagen

                              Einkommensteuergesetz (EStG)

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                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                Hinweis:

                                Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

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                                Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                Rechtsgrundlagen

                                Einkommensteuergesetz (EStG)

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                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                  Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                  Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                  • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                  • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                  • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                  Hinweis:

                                  Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                  Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                  Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Einkommensteuergesetz (EStG)

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                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                    Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                    Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                    • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                    • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                    • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                    Hinweis:

                                    Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                    Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                    Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Einkommensteuergesetz (EStG)

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                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                      Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                      Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                      • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                      • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                      • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                      Hinweis:

                                      Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

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                                      Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Einkommensteuergesetz (EStG)

                                      Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
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                                        Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                        Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                        • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                        • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                        • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                        Hinweis:

                                        Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                        Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                        Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Einkommensteuergesetz (EStG)

                                        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                          Achtung:

                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                          Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                          Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                          • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                          • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                          • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                          Hinweis:

                                          Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                          Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                          Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Einkommensteuergesetz (EStG)

                                          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                            Achtung:

                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                            Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                            Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                            • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                            • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                            • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                            Hinweis:

                                            Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                            Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                            Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Einkommensteuergesetz (EStG)

                                            Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                              Achtung:

                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                              Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                              Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                              • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                              • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                              • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                              Hinweis:

                                              Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                              Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                              Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Einkommensteuergesetz (EStG)

                                              Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                Achtung:

                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                Hinweis:

                                                Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                  Achtung:

                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                  Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                  Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                  • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                  • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                  • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                  Hinweis:

                                                  Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                  Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                  Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
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                                                    Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                    Achtung:

                                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                    Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                    Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                    • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                    • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                    • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                    Hinweis:

                                                    Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                    Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                    Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                      Achtung:

                                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                      Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                      Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                      • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                      • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                      • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                      Hinweis:

                                                      Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                      Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                      Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                        Achtung:

                                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                        Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                        Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                        • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                        • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                        • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                        Hinweis:

                                                        Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                        Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                        Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
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                                                          Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                          Achtung:

                                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                          Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                          Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                          • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                          • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                          • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                          Hinweis:

                                                          Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                          Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                          Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                            Achtung:

                                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                            Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                            Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                            • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                            • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                            • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                            Hinweis:

                                                            Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                            Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                            Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
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                                                              Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                              Achtung:

                                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                              Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                              Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                              • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                              • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                              • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                              Hinweis:

                                                              Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                              Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                              Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
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                                                                Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

                                                                Achtung:

                                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                                Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                                • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                                • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                                • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                                Hinweis:

                                                                Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                                Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                                Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Achtung:

                                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                  Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

                                                                  Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

                                                                  • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
                                                                  • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
                                                                  • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
                                                                  Hinweis:

                                                                  Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

                                                                  Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

                                                                  Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Einkommensteuergesetz (EStG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion