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    Recht, dingliches

    Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

    Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                                      Recht, dingliches

                                                      Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

                                                      Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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                                                        Recht, dingliches

                                                        Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

                                                        Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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                                                          Recht, dingliches

                                                          Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

                                                          Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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                                                            Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

                                                            Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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                                                              Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

                                                              Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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                                                                Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

                                                                Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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                                                                  Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

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