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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

    Weiterführende Links

    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

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    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

    Weiterführende Links

    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at

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    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

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    Zusätzlich

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
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    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

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    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

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    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

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      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

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    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

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    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

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    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

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    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

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    Verfahrensablauf

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    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

    Weiterführende Links

    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

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    Erforderliche Unterlagen

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    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

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      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Betroffene

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    Voraussetzungen

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    • Vor- und Familienname
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    Zusätzlich

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

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    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
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    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

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    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

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    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    • Vor- und Familienname
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    Fristen

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    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

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    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

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    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

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    Erforderliche Unterlagen

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    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

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    Für den Antrag

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

    Weiterführende Links

    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

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    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

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    Fristen

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    Erforderliche Unterlagen

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    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

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    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

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    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

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    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

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    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

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      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

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    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

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    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

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    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

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    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

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    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

    Weiterführende Links

    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

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    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

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    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

    Allgemeine Informationen

    Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

    Betroffene

    Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

    Voraussetzungen

    Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

    • Vor- und Familienname
    • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.

    Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
      • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlich: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.

    Weiterführende Links

    Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

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