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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Neuausstellung einer Geburtsurkunde

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

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    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

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    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

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    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

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    • Schriftlich: 14,30 Euro
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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

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    Voraussetzungen

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    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

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    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

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    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

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    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Zum Formular

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    Hilfs- und Problemlösungsdienste

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    Weitere Servicestellen

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
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    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Neuausstellung einer Geburtsurkunde

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

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    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

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    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

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    Achtung

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    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

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    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

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    Allgemeine Informationen

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    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

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    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

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    Kosten

    Für den Antrag

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    • Schriftlich: 14,30 Euro
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    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Neuausstellung einer Geburtsurkunde

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

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    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

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    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

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    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

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    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

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    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Neuausstellung einer Geburtsurkunde

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

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    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

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    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

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    • Schriftlich: 14,30 Euro
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    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

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    Voraussetzungen

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    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

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    Kosten

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    • Schriftlich: 14,30 Euro
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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

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    Voraussetzungen

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    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
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    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Neuausstellung einer Geburtsurkunde

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

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    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

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    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

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    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

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    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

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    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen

    Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

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    Neuausstellung einer Geburtsurkunde

    Allgemeine Informationen

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    Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

    Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

    Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

    In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

    Betroffene

    Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Voraussetzungen

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

    • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Für Geburten nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Geburten vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

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    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

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    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

    Zum Formular

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    Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

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